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bka bmf bmi bmj bmwfj - Der Rechnungshof

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Organe<br />

Geschäftsführer<br />

BMWF BMF BMG BMLVS BMUKK<br />

Einhaltung des Haushaltsplans<br />

Österreichisches Institut für Sportmedizin<br />

17.1 (1) <strong>Der</strong> Geschäftsführer hatte laut Stiftungsbrief und Geschäftsordnung<br />

das ÖISM nach außen zu vertreten und auf die Einhaltung des<br />

vom Kuratorium genehmigten Haushaltsplans zu achten. Überschreitungen<br />

der einzelnen Ansätze des Haushaltsplans von über 10 % waren<br />

laut Geschäftsordnung an die vorherige Zustimmung des Kuratoriums<br />

gebunden. Das ÖISM hatte eine Doppelte Buchhaltung; diese verwendet<br />

anstelle von „Ansatz“ den Begriff „Aufwandsposition“.<br />

(2) <strong>Der</strong> RH stellte in den Jahren 2007, 2008 und 2009 Überschreitungen<br />

des Sachaufwands um bis zu 37 % (2007: 39.000 EUR) fest; eine vorherige<br />

Zustimmung zu den Überschreitungen war in den Kuratoriumsprotokollen<br />

nicht dokumentiert.<br />

(3) Unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des Vier–Augen–Prinzips<br />

fehlten in der Geschäftsordnung Bestimmungen über zustimmungspflichtige<br />

Rechtsgeschäfte.<br />

(4) Gemäß der Geschäftsordnung waren dem Geschäftsführer „alle<br />

rechtserzeugenden und –feststellenden Geschäfte — ausgenommen die<br />

Herausgabe allgemeiner Normen, Richtlinien und Empfehlungen sowie<br />

die Herausgabe von Publikationen — zur verantwortlichen Besorgung<br />

übertragen“.<br />

(5) Die Möglichkeit von Umlaufbeschlüssen des Kuratoriums war nicht<br />

vorgesehen.<br />

17.2 Wenngleich die Doppelte Buchhaltung den in der Geschäftsordnung<br />

verwendeten Begriff „Ansatz“ nicht vorsah, war nach Ansicht des RH<br />

sinngemäß das Überschreiten von Aufwandspositionen als zustimmungspflichtig<br />

anzusehen. <strong>Der</strong> RH empfahl, die vorgesehene Zustimmung<br />

des Kuratoriums — gemäß Geschäftsordnung — vorab einzuholen<br />

und zu dokumentieren.<br />

Weiters wies er auf die weitreichenden Befugnisse des Geschäftsführers<br />

hin und empfahl im Sinne des Vier–Augen–Prinzips, in der Geschäftsordnung<br />

zu regeln, welche Rechtsgeschäfte (Art, Umfang, Dauer etc.)<br />

des Geschäftsführers für das ÖISM vorab der Zustimmung eines anderen<br />

Organs bedürfen. Ferner wäre die Möglichkeit von Umlaufbeschlüssen<br />

vorzusehen, um zügige Entscheidungsabläufe zu ermöglichen.<br />

Bund 2012/5 147

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