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bka bmf bmi bmj bmwfj - Der Rechnungshof

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Kurzfassung<br />

Organe<br />

Laut Stiftungsbrief sollte das ÖISM über folgende Organe verfügen:<br />

das Kuratorium als Aufsichtsorgan sowie den Geschäftsführer,<br />

dessen Stellvertreter und den Fachrat als operative Organe. Die<br />

Geschäftsordnung aus 1970 sah weiters die Finanzprüfer als Aufsichtsorgane<br />

und den Finanzreferenten als operatives Organ vor.<br />

Während die anderen vorgesehenen Organe des ÖISM eingerichtet<br />

waren, bestand der vom Kuratorium zu bestellende Fachrat zur<br />

Zeit der Gebarungsüberprüfung nicht. (TZ 13, 20)<br />

Kuratorium, Finanzprüfer<br />

Das Kuratorium hatte laut Stiftungsbrief unter anderem für jedes<br />

Organ eine eigene Geschäftsordnung zu erlassen; demgegenüber gab<br />

es im ÖISM nur eine einzige für alle Organe. Diese aus 1970 stammende<br />

Geschäftsordnung entsprach insoweit nicht einer Verfahrensanordnung,<br />

weil sie bspw. die im Stiftungsbrief vorgesehenen<br />

Aufgaben des Kuratoriums erweiterte und wie erwähnt neue Organe<br />

(Finanzprüfer und Finanzreferent) vorsah. (TZ 15)<br />

In dieser Geschäftsordnung war weiters nicht geregelt, welche<br />

Rechtsgeschäfte zustimmungspflichtig waren und wer den Finanzreferenten,<br />

der alle Zahlungs– und Einnahmebelege mitzeichnen<br />

musste, zu vertreten hatte. Umlaufbeschlüsse des Kuratoriums waren<br />

nicht vorgesehen. Für Spesenabrechnungen sah die Geschäftsordnung<br />

keine näheren Regelungen vor; in diesem Zusammenhang<br />

ergab die Überprüfung des RH, dass bei Buchungsbelegen vielfach<br />

nähere Angaben fehlten, die auf die betriebliche Veranlassung hinwiesen.<br />

(TZ 17, 21, 29)<br />

Die Überprüfung der Finanzgebarung — insbesondere des jährlich<br />

vorzulegenden Rechnungsabschlusses — oblag den beiden vom Kuratorium<br />

bestellten Finanzprüfern. Darüber hinausgehende Überprüfungen<br />

der Finanzgebarung (bspw. bestimmter Teilgebiete der Gebarung)<br />

durch die Finanzprüfer waren nicht dokumentiert. (TZ 16)<br />

120 Bund 2012/5

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