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bka bmf bmi bmj bmwfj - Der Rechnungshof

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Organe<br />

Kuratorium<br />

BMWF BMF BMG BMLVS BMUKK<br />

Zusammensetzung und Aufgaben<br />

Österreichisches Institut für Sportmedizin<br />

14 (1) Das Kuratorium setzte sich zur Zeit der Gebarungsüberprüfung aus<br />

acht Personen zusammen: zwei Vertretern des BMWF (ein Vertreter<br />

war gleichzeitig Vorsitzender) und jeweils einem Vertreter des BMF,<br />

des BMG, des BMLVS, des BMUKK sowie von zwei Sportorganisationen<br />

11 (beratende Funktion).<br />

(2) Das Kuratorium hatte laut Stiftungsbrief unter anderem den Fachrat<br />

und die Geschäftsführung zu bestellen, den Haushaltsplan, die<br />

Arbeitsberichte und den Rechnungsabschluss zu genehmigen sowie<br />

die Geschäftsordnungen für die Organe zu erlassen.<br />

Geschäftsordnung<br />

15.1 (1) Laut Stiftungsbrief hatte das Kuratorium je eine Geschäftsordnung<br />

für sich selbst, den Fachrat und den Geschäftsführer sowie dessen Stellvertreter<br />

zu erlassen.<br />

(2) Dem RH wurde eine einzige Geschäftsordnung für diese Organe<br />

aus dem Jahr 1970 vorgelegt. Diese erweiterte bspw. die im Stiftungsbrief<br />

festgelegten Aufgaben des Kuratoriums durch die Ermächtigung<br />

zur Festlegung des Entgelts für den Geschäftsführer und die Befugnis<br />

zur Bestellung weiterer — in der Geschäftsordnung erstmals vorgesehener<br />

— Organe des ÖISM, nämlich zwei Finanzprüfer (siehe TZ 16)<br />

und einen Finanzreferenten (siehe TZ 21).<br />

15.2 Nach Ansicht des RH sollte eine Geschäftsordnung das Verfahren festlegen,<br />

demgemäß ein bereits eingerichtetes Organ seine Aufgaben zu<br />

erledigen hat; sie war aber nicht dazu geeignet, die Aufgaben eines<br />

Organs zu erweitern oder neue Organe zu schaffen.<br />

<strong>Der</strong> RH empfahl, die Geschäftsordnung im Sinne einer Verfahrensanordnung<br />

und unter Berücksichtigung der Empfehlungen des RH (siehe<br />

dazu TZ 17, 21, 29) zu überarbeiten bzw. für jedes Organ jeweils eigene<br />

zweckentsprechende Bestimmungen vorzusehen. Die Organe Finanzreferent<br />

und Finanzprüfer wären in den Stiftungsbrief aufzunehmen.<br />

15.3 Das ÖISM sagte zu, eine Geschäftsordnung auszuarbeiten.<br />

11 Bundessportorganisation (BSO), Österreichisches Olympisches Comiteé (ÖOC)<br />

Bund 2012/5 145

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