18.12.2012 Aufrufe

bka bmf bmi bmj bmwfj - Der Rechnungshof

bka bmf bmi bmj bmwfj - Der Rechnungshof

bka bmf bmi bmj bmwfj - Der Rechnungshof

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

BMWF BMF BMG BMLVS BMUKK<br />

Prüfungsablauf und –gegenstand<br />

Grundlagen und Zweck<br />

Allgemeines<br />

Aktenlage<br />

Österreichisches Institut für Sportmedizin<br />

Zu dem im Dezember 2011 übermittelten Prüfungsergebnis nahmen<br />

das ÖISM, das BMWF, das BMG, das BMLVS und das BMUKK im März<br />

2012 Stellung.<br />

Das BMG sagte zu, sich im Rahmen seiner Möglichkeiten für die Umsetzung<br />

der an die Geschäftsführung des ÖISM gerichteten Empfehlungen<br />

einzusetzen. Das BMF verzichtete auf eine Stellungnahme.<br />

<strong>Der</strong> RH erstattete seine Gegenäußerungen im Mai 2012.<br />

2 Das ÖISM wurde im Jahr 1969 als Stiftungsfonds des Bundes gegründet,<br />

ist in Wien ansässig und beschäftigte 2010 13 Mitarbeiter (rund<br />

sieben VBÄ), davon fünf Ärzte (einschließlich Geschäftsführer und dessen<br />

Stellvertreter) und drei Sportwissenschafter. Die wesentliche Tätigkeit<br />

des ÖISM war die Durchführung von sportmedizinischen Untersuchungsleistungen<br />

für den Breiten– und den Spitzensport.<br />

Das ÖISM wurde von einem Geschäftsführer nach außen vertreten. Das<br />

Kuratorium aus Vertretern des BMWF (Vorsitz), des BMF, des BMG, des<br />

BMLVS und des BMUKK sowie von zwei Sportorganisationen 1 (beratend)<br />

fungierte als Aufsichtsorgan. Personal– und Sachaufwand des<br />

ÖISM trug im Wesentlichen das BMWF in Form des sogenannten „Mitgliedsbeitrags“<br />

(siehe TZ 25).<br />

3.1 (1) Das ÖISM war im Stiftungs– und Fondsregister des BMI als Fonds<br />

eingetragen. Dieses Register war gemäß Bundes–Stiftungs– und Fondsgesetz<br />

aus 1974 für alle gemeinnützigen oder mildtätigen Stiftungen<br />

und Fonds zu führen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes<br />

unterlagen. Für bereits bei Inkrafttreten des Bundes–Stiftungs– und<br />

Fondsgesetzes bestehende Fonds 2 sah eine Übergangsbestimmung Folgendes<br />

vor:<br />

Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Vermögen durch privatrechtlichen<br />

Widmungsakt zur Erfüllung gemeinnütziger 3 oder mildtätiger<br />

Aufgaben bestimmt ist und die vor Inkrafttreten des Bundes–<br />

1 Bundessportorganisation (BSO), Österreichisches Olympisches Comité (ÖOC)<br />

2 siehe dazu auch Stolzlechner, Öffentliche Fonds, 1982, S. 12<br />

3 Gemeinnützig im Sinne des Bundes–Stiftungs– und Fondsgesetzes sind solche Zwecke,<br />

durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Eine Förderung der Allgemeinheit<br />

liegt insbesondere vor, wenn die Tätigkeit des Fonds dem Gemeinwohl auf<br />

geistigem, kulturellem, sittlichem, sportlichem oder materiellem Gebiet nützt.<br />

Bund 2012/5 125

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!