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bka bmf bmi bmj bmwfj - Der Rechnungshof

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Kurzfassung<br />

Das ÖISM wurde aufgrund einer Stichprobe nach dem Zufallsprinzip<br />

ausgewählt. Dieses Verfahren bezieht auch Rechtsträger ein,<br />

die nach dem ansonsten risikoorientierten Auswahlverfahren (z.B.<br />

wegen ihres geringen Gebarungsumfangs) nicht überprüft würden.<br />

<strong>Der</strong> RH wendet dieses Verfahren an, um seine präventive und beratende<br />

Wirkung zu verstärken. (TZ 1)<br />

Allgemeines<br />

Das ÖISM wurde im Jahr 1969 als Stiftungsfonds des Bundes<br />

gegründet, ist in Wien ansässig und beschäftigte 2010 13 Mitarbeiter<br />

(rund sieben VBÄ), davon fünf Ärzte (einschließlich Geschäftsführer<br />

und dessen Stellvertreter) und drei Sportwissenschafter. Die<br />

wesentliche Tätigkeit des ÖISM war die Durchführung von sportmedizinischen<br />

Untersuchungsleistungen für den Breiten– und den<br />

Spitzensport. (TZ 2)<br />

Das ÖISM wurde von einem Geschäftsführer nach außen vertreten.<br />

Das Kuratorium aus Vertretern des BMWF (Vorsitz), des BMF,<br />

des BMG, des BMLVS und des BMUKK sowie von zwei Sportorganisationen<br />

(beratend) fungierte als Aufsichtsorgan. Personal– und<br />

Sachaufwand des ÖISM trug im Wesentlichen das BMWF in Form<br />

des sogenannten „Mitgliedsbeitrags“. (TZ 2)<br />

Grundlagen und Zweck<br />

Das ÖISM war in dem nach dem Bundes–Stiftungs– und Fondsgesetz<br />

zu führenden Stiftungs– und Fondsregister des BMI als gemeinnütziger<br />

Fonds eingetragen. Im BMWF waren die Grundsatzakten<br />

(Originale des Stiftungsbriefs bzw. seiner Änderungen samt behördlicher<br />

Genehmigungen) betreffend das ÖISM nicht mehr verfügbar<br />

und daher die Gründungsmotivation sowie die Entstehungs– und<br />

Entwicklungsgeschichte nicht authentisch nachvollziehbar. (TZ 3)<br />

<strong>Der</strong> RH hatte seiner Analyse daher die in Kopie vorgelegten Fassungen<br />

bzw. Änderungen des Stiftungsbriefs aus 1969, 1975, 1988<br />

und 1995 zugrunde zu legen, die teilweise unzureichend waren.<br />

(TZ 4)<br />

116 Bund 2012/5

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