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bka bmf bmi bmj bmwfj - Der Rechnungshof

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BMWF BMF BMG BMLVS BMUKK<br />

Finanzielle Gebarung<br />

Buchungsbelege<br />

Vorlage des Rechnungsabschlusses<br />

an<br />

die Fondsbehörde<br />

Österreichisches Institut für Sportmedizin<br />

29.1 (1) <strong>Der</strong> RH überprüfte ausgewählte Buchungsbelege. Vielfach fehlten<br />

zu den Geschäftsfällen nähere Angaben, die auf die betriebliche Veranlassung<br />

der Ausgaben hinwiesen.<br />

(2) Die Geschäftsordnung sah keine näheren Regelungen hinsichtlich<br />

der Spesenabrechnung (Bewirtung, Repräsentationsaufwand, Nachweis<br />

des Kilometergeldes usw.) vor.<br />

29.2 (1) Aus Gründen der Transparenz empfahl der RH, stets die betriebliche<br />

Veranlassung/den Zweck und den/die Begünstigte(n) anzuführen.<br />

(2) <strong>Der</strong> RH empfahl weiters, hinsichtlich der Spesen eine allgemein gültige,<br />

umfassende Regelung zu treffen. Dabei wäre auch eine gesonderte<br />

jährliche Berichterstattung an das Kuratorium zweckmäßig.<br />

29.3 Das ÖISM sagte eine Umsetzung der Empfehlungen zu. Die Angaben<br />

hinsichtlich der betrieblichen Veranlassung habe es bei diversen<br />

Buchungsunterlagen übersehen, obwohl sie intern bekannt gewesen<br />

seien.<br />

Das BMWF teilte mit, dass das Kuratorium des ÖISM im Dezember<br />

2011 einen Mitarbeiter der internen Revision des BMWF zum<br />

Rechnungsprüfer bestellt habe.<br />

30.1 (1) Die Fondsorgane waren gemäß Bundes–Stiftungs– und Fondsgesetz<br />

verpflichtet, der Fondsbehörde bis Ende Juni eines jeden Jahres einen<br />

geprüften Rechnungsabschluss über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen.<br />

Wie in TZ 5 erwähnt, fehlte — entgegen den gesetzlichen Vorgaben<br />

— eine Bestimmung im Stiftungsbrief über die jährliche Rechnungslegung<br />

an die Fondsbehörde hinsichtlich des Vermögens des<br />

Fonds.<br />

(2) Diese Vorlage an die Fondsbehörde diente der Entlastung des Kuratoriums.<br />

Dem ÖISM war nicht klar, welche konkrete Stelle als Fondsbehörde<br />

anzusehen war.<br />

(3) Laut Bundes–Stiftungs– und Fondsgesetz oblagen für Fonds, die<br />

nach ihren Satzungen von einem Bundesministerium zu verwalten<br />

waren, die Aufgaben der Fondsbehörde dem nach dem Fondszweck<br />

zuständigen Bundesminister.<br />

Bund 2012/5 159

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