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4 bestand - darstellung und bewertung - Stadtplanungsamt - Bamberg

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Vorbereitende Untersuchungen<br />

<strong>Bamberg</strong>-Starkenfeldstraße<br />

8.2 SANIERUNGSVERFAHREN<br />

Das unter Beteiligung der Betroffenen <strong>und</strong> der öffentlichen Aufgabenträger aufgestellte<br />

Entwicklungskonzept hat festgestellt, dass nach § 171 e BauGB im Untersuchungsgebiet<br />

soziale Missstände <strong>und</strong> ein besonderer Entwicklungsbedarf<br />

vorliegen. Wie ebenfalls dem Entwicklungskonzept entnommen werden kann,<br />

kommt das Vorliegen städtebaulicher Missstände hinzu. Es bedarf also einer aufeinander<br />

abgestimmten Bündelung von investiven <strong>und</strong> sonstigen Maßnahmen,<br />

um die vorstehend benannten Probleme zu beheben.<br />

Mit der Anwendung des förmlichen Sanierungsrechtes kann sichergestellt werden,<br />

dass Bürger <strong>und</strong> öffentliche Aufgabenträger in einer gesetzlich verlässlichen<br />

Weise beteiligt werden <strong>und</strong> bodenrechtliche Sicherungsinstrumente zur Verfügung<br />

stehen. Es wird darauf hingewiesen, dass die vorgeschlagene Vorgehensweise<br />

dem Leitfaden der Bauministerkonferenz entspricht.<br />

Mit dem Satzungsbeschluss nach § 142 Abs. 3 BauGB über die förmliche Festlegung<br />

des Sanierungsgebietes (Sanierungssatzung) schafft der Stadtrat die<br />

Gr<strong>und</strong>lage für die finanzielle Förderung der Sanierungsmaßnahmen mit Mitteln<br />

der Städtebauförderung <strong>und</strong> auch das notwendige rechtliche Instrumentarium für<br />

die Umsetzung der Sanierungsziele. Mit der Bekanntmachung des Beschlusses<br />

<strong>und</strong> der Satzung wird die Sanierungssatzung rechtsverbindlich.<br />

In der Sanierungssatzung wird die Abgrenzung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes,<br />

das gewählte Sanierungsverfahren <strong>und</strong> der Umfang der Genehmigungspflichten<br />

festgelegt.<br />

Im § 142 Abs. 4 BauGB ist die Möglichkeit vorgesehen, ein Sanierungsgebiet im<br />

"vereinfachten" oder im "umfassenden" Verfahren festzusetzen.<br />

Im "umfassenden" Verfahren finden die nachfolgenden besonderen sanierungsrechtlichen<br />

Vorschriften nach § 152 bis § 156a BauGB Anwendung:<br />

� § 153: Bemessung von Ausgleichs- <strong>und</strong> Entschädigungsleistungen<br />

� § 154: Ausgleichsbetrag des Eigentümers<br />

� § 155: Anrechnen auf den Ausgleichsbetrag, Absehen<br />

� § 156: Überleitungsvorschriften zur förmlichen Festlegung<br />

� § 156a: Kosten <strong>und</strong> Finanzierung der Sanierungsmaßnahme<br />

Entsprechend § 142 Abs. 4 BauGB wird für das Untersuchungsgebiet Starkenfeldstraße<br />

das vereinfachte Verfahren vorgeschlagen, da die Anwendung der<br />

Vorschriften des dritten Abschnittes (o. a. Paragrafen) für die Durchführung der<br />

Sanierung nicht erforderlich ist, <strong>und</strong> so das Verfahren entsprechend dem Gr<strong>und</strong>satz<br />

der Verhältnismäßigkeit der Mittel auch einfacher gestaltet werden kann. Mit<br />

einer nennenswerten Wertsteigerung der Bodenpreise durch das Sanierungsverfahren<br />

ist nicht zu rechnen, so dass es nicht erforderlich ist, Ausgleichsbeiträge<br />

zu erheben. Die Anlieger haben bei der Neugestaltung von Straßen <strong>und</strong> Plätzen<br />

mit Beiträgen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) bzw. mit Erschließungsbeiträgen<br />

zu rechen.<br />

Nach § 144 BauGB können im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet genehmigungspflichtige<br />

Vorhaben <strong>und</strong> Rechtsvorgänge festgelegt werden. Dabei ist zu<br />

beachten, dass nach § 142 Abs. 4 BauGB beim vereinfachten Verfahren die<br />

Abgrenzung / Verfahren / Festlegung<br />

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