Redaktionsfragen - Carto:net
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Inhaltliche Bestandteile - Datengrundlagen<br />
nach Lage und Bedeutung willkürlich verändert werden. Daher können vorhandene (geschützte)<br />
Datengrundlagen als Informationsmittel für die Schaffung neuer persönlich geistiger Schöpfungen<br />
verwendet werden, ohne dass das Urheberrecht verletzt wird. Eine Zustimmung des Urhebers der<br />
Datengrundlagen ist dann nicht notwendig, eine Angabe der Quellen aber dennoch ratsam [vgl. DGfK<br />
(1992), Kapitel 32.1, S. 2 und Aschenberner, P. (1995), S. 108].<br />
Entscheidend ist also die eigenschöpferische Arbeit (Beschriftung, Farbgebung, Generalisierung und<br />
Signaturenwahl in eigentümlicher Weise, nach festgelegten Grundprinzipien geplant und kombiniert - das<br />
Produkt muss als Ganzes eine eigene Formgestaltung aufweisen). Diese sollte zur Beweisführung<br />
herausgestellt und dokumentiert werden. Durch diese Dokumentation der Produktkonzeption ist auch<br />
noch nach Jahren ein möglichst problemloser Nachweis für das Urheberrecht gegeben [siehe Kapitel 4.5]<br />
[vgl. Aschenberner, P. (1995), S. 108].<br />
Wenn Datengrundlagen allerdings nur gescannt, gespeichert, der Maßstab, Farben, Schriftarten und<br />
einzelne Signaturen verändert werden, liegt Urheberrechtsverletzung vor, und der Urheber kann den<br />
Produzenten verklagen [vgl. Tönnessen, K. (1995), S. 60]. Die Strafen können von<br />
Schadenersatzzahlungen über Vervielfältigungsverbot und Vernichtung des Produktes bis hin zu längeren<br />
Freiheitsstrafen reichen [vgl. DGfK (1992), Kapitel 32.1, S. 2].<br />
Zur internationalen Absicherung eines Produktes muss der © (Copyright) Vermerk mit der Nennung des<br />
Urhebers und/oder Herausgebers sowie dem Jahr der Erstveröffentlichung angebracht werden.<br />
Zusätzlich müssen weitere Verwertungsrechtsinhaber genannt und Angaben über die Datengrundlagen<br />
(soweit gesetzlich verlangt) gemacht werden.<br />
Seit 1.1.1998 sind EU-weit auch Datenbanken urheberrechtlich geschützt, die auf Grund ihrer<br />
Anordnung oder Auswahl des Inhaltes eine eigentümliche geistige Schöpfung darstellen. Außerdem sind<br />
jene Datenbanken geschützt, für deren Inhaltsbeschaffung, -überprüfung oder -darstellung eine<br />
„wesentliche Investition“ erforderlich war. Datenbanken sind von ihrer Erstellung an 15 Jahre lang<br />
geschützt. Allerdings bewirken Änderungen mit weiteren wesentlichen Investitionen einen Neubeginn der<br />
Laufzeit [vgl. BEV (1999), S. 63].<br />
Diese Rechte gelten heute eigentlich auch im Inter<strong>net</strong>, auch wenn die Verfolgung von<br />
Urheberrechtsverletzungen in diesem Bereich extrem schwierig ist.<br />
6.1.4.2 Nutzungsrechte - Lizenzbestimmungen<br />
Der Urheber eines kartographischen Produktes kann nach dem Urheberrechtsgesetz ein Nutzungsrecht<br />
an Zweite gewähren, es mit Auflagen verbinden und Lizenzzahlungen verlangen. Nutzungs- und<br />
Verwertungsrechte an Produkten, die im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses geschaffen<br />
wurden, fallen allerdings an den Arbeitgeber, sofern nichts anderes vereinbart ist [vgl. DGfK (1992),<br />
Kapitel 32.1, S. 2].<br />
Nach Absprache mit dem Urheber kann das Nutzungsrecht (die Lizenz) für ein bestimmtes Produkt<br />
meist gegen Auflagen und Bezahlung einer Nutzungsentschädigung erworben werden. Die Höhe basiert<br />
auf dem Verkaufspreis, der benötigten Fläche und der Höhe der Produktauflage. Weiters muss meistens<br />
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