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Redaktionsfragen - Carto:net

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Inhaltliche Bestandteile - Datengrundlagen<br />

am Produkt ein Genehmigungsvermerk (Klausel) in der Form, wie sie vom Urheber vorgeschrieben<br />

wird, angebracht werden [vgl. DGfK (1992), Kapitel 32.1, S. 2]. Bei amtlichen Produkten sind die<br />

Lizenzpreise in der Regel leider überdurchschnittlich hoch angesetzt.<br />

Wenn nun die Lizenz für ein bestimmtes Produkt erworben wurde, dürfen die Daten allerdings meistens<br />

nicht ohne weiteres für andere Produkte oder zusätzliche Auflagen verwendet werden. Die<br />

uneingeschränkte Verwertung der Daten müsste extra festgelegt werden.<br />

6.1.4.3 Autorenrechte<br />

Handelt es sich beim Kartenautor nicht um einen freischaffend Tätigen, so wird sein persönliches<br />

Urheberrecht im Zusammenhang mit der Datengewinnung und -aufbereitung meist im Rahmen von<br />

vertraglichen Vereinbarungen durch die Beschäftigungsstelle (Behörde oder Arbeitgeber) wahrgenommen<br />

[vgl. Hake, G. (1994), S. 245].<br />

6.1.4.4 Produkthaftung<br />

Neben der rechtlichen Situation für den Produzenten muss auch die Situation für den Nutzer beachtet<br />

werden.<br />

In Österreich spielt die Produkthaftung in der Kartographie bisher eine nicht so große Rolle. Klagen<br />

wegen falschen und problematischen Karteninhalten sind noch sehr selten (z.B. im Zusammenhang von<br />

Mountainbike-Touren in Waldgebieten von Großgrundbesitzern). Dennoch sollten die kartographischen<br />

Produkte auch im Zusammenhang mit Haftungsfragen bei räumlichen Daten abgesichert werden [vgl.<br />

Morrison, J. L. (1995), S. 4]. Dafür gibt es folgende Möglichkeiten:<br />

• Exakte Angaben bezüglich der Datengrundlagen und des Impressums<br />

• Absicherung der Datengrundlagen durch Autoren und Institutionen 48<br />

• Textliche Angaben zur Absicherung - z.B. „Der Radweg richtet sich nach der aktuellen<br />

Beschilderung“, oder „Begehbarkeit der Wege und Schutzhüttenbewirtschaftung muss erfragt<br />

werden“, oder „Der Verlag übernimmt für unbedingte Richtigkeit keine Gewähr“ etc.<br />

Mit der rechtlichen Situation sind nun die umfangreichen inhaltlichen Überlegungen zu den<br />

Datengrundlagen abgeschlossen. Wenn alle notwendigen Datengrundlagen in der erforderlichen Qualität<br />

zur Verfügung stehen, ihre Verwaltung, Aktualisierung sowie die rechtliche Situation geklärt ist, steht der<br />

kartographischen Produktion inhaltlich nichts mehr im Wege.<br />

48 Beispiel: Die Bundesforste hat Mountainbikerouten freigegeben - daher ist eine Abzeichnung des Produktes durch die<br />

Bundesforste vor der Produktion als Garantie erforderlich, auf die sich die Redaktion im Falle von Klagen berufen kann.<br />

88

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