Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland
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III. Rechtliche Fürsorge für Min<strong>der</strong>jährige<br />
1. Grundsatz: elterliche Gewalt (siehe C.I.3.)<br />
Im belgischen Recht gehört <strong>der</strong> Stand <strong>der</strong> Min<strong>der</strong>jährigkeit zu den „Schutzstatuten“.<br />
Bei diesen „Schutzstatuten“ geht es sich in erster Linie um den Schutz <strong>der</strong> „schwächeren“<br />
Person, im vorliegenden Fall des Min<strong>der</strong>jährigen, bei Rechtshandlungen. Ziel ist<br />
es die gesetzliche Vertretung des Min<strong>der</strong>jährigen sicher zu stellen, damit dieser am<br />
Rechtsleben teilhaben kann.<br />
Normalerweise steht ein Min<strong>der</strong>jähriger unter elterlicher Gewalt, <strong>der</strong>en Bestandteil die<br />
gesetzliche Vertretung ist. Aufgrund des Ablebens bei<strong>der</strong> Elternteile, bei Entzug <strong>der</strong><br />
elterlichen Gewalt o<strong>der</strong> im Fall eines Interessenskonfliktes nimmt ein Vormund die<br />
rechtlichen Aufgaben und Pflichten <strong>der</strong> elterlichen Gewalt wahr.<br />
2. Ausnahme: Die Vormundschaft<br />
Im Falle wo bei <strong>der</strong> Geburt keine Abstammung besteht o<strong>der</strong> beim Ableben <strong>der</strong> beiden<br />
Elternteile, informiert <strong>der</strong> Standesbeamte innerhalb von drei Tagen nach Eintragung<br />
den Friedensrichter.<br />
In dem Fall wo Vater und Mutter verschollen sind, wird innerhalb von 6 Monaten provisorisch<br />
eine Vormundschaft organisiert.<br />
Für die Handlungen, für die <strong>der</strong> Vormund die Erlaubnis des Friedensrichters benötigt,<br />
müssen die Eltern im Prinzip auch die Erlaubnis des Friedensrichters beantragen.<br />
Die Vormundschaft wird in folgenden Fällen eröffnet:<br />
o Ableben des Vaters und <strong>der</strong> Mutter;<br />
o Vater und Mutter sind gesetzlich unbekannt;<br />
o Vater und Mutter ist es grundsätzlich unmöglich, die elterliche Gewalt auszuüben.<br />
Diese Unmöglichkeit wird durch das Gericht Erster Instanz auf Antrag<br />
des Prokurators festgestellt (außer bei Entmündigung, verlängerte Min<strong>der</strong>jährigkeit<br />
und erklärter o<strong>der</strong> vermuteter Abwesenheit). Der Prokurator handelt<br />
von Amts wegen o<strong>der</strong> auf Antrag je<strong>der</strong> Person, die ein Interesse an einer <strong>der</strong>artigen<br />
Feststellung hat. Der 12-jährige Min<strong>der</strong>jährige wird getrennt durch das<br />
Gericht angehört.<br />
3. Zuständiger Friedensrichter<br />
Der zuständige Friedensrichter ist <strong>der</strong> des Wohnsitzes des Mündels und in Ermangelung<br />
eines Wohnsitzes <strong>der</strong> des Aufenthaltsortes. Der Friedensrichter bleibt immer zuständig,<br />
auch beim Wechsel des Wohnsitzes des Mündels.<br />
Dennoch kann <strong>der</strong> Friedensrichter von Amts wegen o<strong>der</strong> auf Anfrage des Vormundes<br />
den Fall an den Friedensrichter des Wohnortes o<strong>der</strong> des Aufenthaltsortes des Mündels<br />
übergeben. In diesem Fall ist dieser Friedensrichter verpflichtet, den Fall anzunehmen.<br />
4. Bezeichnung des Vormundes<br />
Die Eltern können einen Vormund durch Testament, Erklärung vor dem Friedensrichter<br />
o<strong>der</strong> vor dem Notar bezeichnen. Beim Ableben eines <strong>der</strong> Elternteile bleibt diese Erklärung<br />
gültig, es sei denn, <strong>der</strong> Überlebende wi<strong>der</strong>ruft sie o<strong>der</strong> bezeichnet einen an<strong>der</strong>en<br />
Vormund. Je<strong>der</strong> <strong>der</strong> Elternteile kann die gemeinsame Bezeichnung des Vormundes<br />
ebenfalls einzeln wi<strong>der</strong>rufen (z.B. bei Scheidung).