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Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland

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III. Rechtliche Fürsorge für Min<strong>der</strong>jährige<br />

1. Grundsatz: elterliche Gewalt (siehe C.I.3.)<br />

Im belgischen Recht gehört <strong>der</strong> Stand <strong>der</strong> Min<strong>der</strong>jährigkeit zu den „Schutzstatuten“.<br />

Bei diesen „Schutzstatuten“ geht es sich in erster Linie um den Schutz <strong>der</strong> „schwächeren“<br />

Person, im vorliegenden Fall des Min<strong>der</strong>jährigen, bei Rechtshandlungen. Ziel ist<br />

es die gesetzliche Vertretung des Min<strong>der</strong>jährigen sicher zu stellen, damit dieser am<br />

Rechtsleben teilhaben kann.<br />

Normalerweise steht ein Min<strong>der</strong>jähriger unter elterlicher Gewalt, <strong>der</strong>en Bestandteil die<br />

gesetzliche Vertretung ist. Aufgrund des Ablebens bei<strong>der</strong> Elternteile, bei Entzug <strong>der</strong><br />

elterlichen Gewalt o<strong>der</strong> im Fall eines Interessenskonfliktes nimmt ein Vormund die<br />

rechtlichen Aufgaben und Pflichten <strong>der</strong> elterlichen Gewalt wahr.<br />

2. Ausnahme: Die Vormundschaft<br />

Im Falle wo bei <strong>der</strong> Geburt keine Abstammung besteht o<strong>der</strong> beim Ableben <strong>der</strong> beiden<br />

Elternteile, informiert <strong>der</strong> Standesbeamte innerhalb von drei Tagen nach Eintragung<br />

den Friedensrichter.<br />

In dem Fall wo Vater und Mutter verschollen sind, wird innerhalb von 6 Monaten provisorisch<br />

eine Vormundschaft organisiert.<br />

Für die Handlungen, für die <strong>der</strong> Vormund die Erlaubnis des Friedensrichters benötigt,<br />

müssen die Eltern im Prinzip auch die Erlaubnis des Friedensrichters beantragen.<br />

Die Vormundschaft wird in folgenden Fällen eröffnet:<br />

o Ableben des Vaters und <strong>der</strong> Mutter;<br />

o Vater und Mutter sind gesetzlich unbekannt;<br />

o Vater und Mutter ist es grundsätzlich unmöglich, die elterliche Gewalt auszuüben.<br />

Diese Unmöglichkeit wird durch das Gericht Erster Instanz auf Antrag<br />

des Prokurators festgestellt (außer bei Entmündigung, verlängerte Min<strong>der</strong>jährigkeit<br />

und erklärter o<strong>der</strong> vermuteter Abwesenheit). Der Prokurator handelt<br />

von Amts wegen o<strong>der</strong> auf Antrag je<strong>der</strong> Person, die ein Interesse an einer <strong>der</strong>artigen<br />

Feststellung hat. Der 12-jährige Min<strong>der</strong>jährige wird getrennt durch das<br />

Gericht angehört.<br />

3. Zuständiger Friedensrichter<br />

Der zuständige Friedensrichter ist <strong>der</strong> des Wohnsitzes des Mündels und in Ermangelung<br />

eines Wohnsitzes <strong>der</strong> des Aufenthaltsortes. Der Friedensrichter bleibt immer zuständig,<br />

auch beim Wechsel des Wohnsitzes des Mündels.<br />

Dennoch kann <strong>der</strong> Friedensrichter von Amts wegen o<strong>der</strong> auf Anfrage des Vormundes<br />

den Fall an den Friedensrichter des Wohnortes o<strong>der</strong> des Aufenthaltsortes des Mündels<br />

übergeben. In diesem Fall ist dieser Friedensrichter verpflichtet, den Fall anzunehmen.<br />

4. Bezeichnung des Vormundes<br />

Die Eltern können einen Vormund durch Testament, Erklärung vor dem Friedensrichter<br />

o<strong>der</strong> vor dem Notar bezeichnen. Beim Ableben eines <strong>der</strong> Elternteile bleibt diese Erklärung<br />

gültig, es sei denn, <strong>der</strong> Überlebende wi<strong>der</strong>ruft sie o<strong>der</strong> bezeichnet einen an<strong>der</strong>en<br />

Vormund. Je<strong>der</strong> <strong>der</strong> Elternteile kann die gemeinsame Bezeichnung des Vormundes<br />

ebenfalls einzeln wi<strong>der</strong>rufen (z.B. bei Scheidung).

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