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Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland

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- Sie sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im<br />

Verfahren vor dem Familiengericht, dem Vormundschaftsgericht und dem Verwaltungsgericht<br />

hinzuweisen (§ 8 Abs.1 Satz 2 SGB VIII).<br />

- In den familienrechtlichen Verfahren Erwachsener, von denen Kin<strong>der</strong> betroffen sind<br />

(z.B. Scheidung, Umgangsrecht, Sorgerechtseingriffe, Konflikte zwischen Pflegeeltern<br />

und leiblichen Eltern, Konflikte zwischen Stiefeltern und leiblichen Eltern), sind<br />

Kin<strong>der</strong> vom Familiengericht anzuhören (§ 50b FGG). Die Nichtanhörung des Kindes<br />

ist ein Verfahrensfehler.<br />

- In den vormundschaftsgerichtlichen Verfahren (Adoption sowie Bestellung und Abberufung<br />

von Vormün<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> Pflegern) sind sie ebenfalls anzuhören (§§ 50b,<br />

55c FGG). Auch hier ist die Unterlassung <strong>der</strong> Anhörung ein Verfahrensfehler.<br />

- In allen Entscheidungen, in denen sie gerichtlich angehört werden müssen, haben<br />

Kin<strong>der</strong> über 14 Jahren ein selbständiges Beschwer<strong>der</strong>echt (§ 59 FGG).<br />

- Damit es dem Familien- und dem Vormundschaftsgericht eher möglich ist, eine<br />

dem Kindeswohl dienende Entscheidung zu treffen, hat es die Fachbehörde Jugendamt<br />

anzuhören (§§ 49, 49a FGG). Das Unterlassen <strong>der</strong> Anhörung ist ein Verfahrensfehler.<br />

- Das Jugendamt hat für die Anhörung (die meistens durch die Abgabe einer gutachtlichen<br />

Stellungnahme erfolgt) mit dem jungen Menschen Kontakt aufzunehmen<br />

(Anamnese, Exploration, Verhaltensbeobachtung ...), die Erkenntnisse fachlich zu<br />

bewerten und dem Richter in <strong>der</strong> Regel einen Entscheidungsvorschlag zu machen<br />

(entwickelt aus § 50 II SGB VIII).<br />

- Wenn sich <strong>der</strong> gesetzliche Vertreter des Kindes bei den beiden zuvor genannten<br />

Verfahrenstypen in einem Interessenkonflikt befindet, kann <strong>der</strong> Min<strong>der</strong>jährige einen<br />

völlig unabhängigen nur dem Kind verpflichteten Verfahrenspfleger („Anwalt des<br />

Kindes“) erhalten (§ 50 FGG).<br />

- Im Jugendstrafverfahren wird obligatorisch die Jugendgerichtshilfe (§ 52 SGB VIII i.<br />

V. m. §§ 38, 50 Abs.3 Satz 2 JGG) tätig, und diese muss sich primär mit dem jungen<br />

Menschen beschäftigen (mehr als eine Anhörung). Im Jugendstrafverfahren ist<br />

<strong>der</strong> junge Mensch Angeklagter, und er wird als strafmündig angesehen (§ 3 JGG).<br />

Er hat daher alle Rechte, die ein erwachsener Angeklagter hat, d.h. er kann selbständig<br />

Rechtsmittel einlegen und bekommt in schwierigen Fällen einen Pflichtverteidiger<br />

beigeordnet.<br />

Der nicht volljährige junge Mensch ist somit im deutschen Recht <strong>der</strong> Jugendhilfe zwar<br />

noch kein volles Rechtssubjekt, aber immerhin ein Wesen, dessen Subjektwerdung<br />

bereits respektiert wird.<br />

3. Elterliche Sorge<br />

3.1 Entstehung und Inhalt <strong>der</strong> elterlichen Sorge<br />

Die Regelungen zur elterlichen Sorge im deutschen Recht finden sich in den §§ 1626 –<br />

1698b BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).<br />

Im Übrigen stellt sich die Rechtsbeziehung zwischen Eltern und Kind als Schutzbeziehung<br />

dar, <strong>der</strong>en Hauptaspekte die Abstammung, die elterliche Sorge, <strong>der</strong> Name, <strong>der</strong><br />

Unterhalt und das Erbrecht sind. Für die Jugendhilfe spielt vor allem die elterliche Sorge<br />

eine Rolle. Diese kann auf dreierlei Weisen entstehen:<br />

- kraft Gesetzes<br />

- kraft privatautonomer Willenserklärung<br />

- kraft richterlicher Anordnung.

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