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Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland

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Bestandteilen des Kindesvermögens zu genießen (Art. 384 des Zivilgesetzbuches). Die<br />

Personensorge umfasst das Recht und die Verpflichtung, für das Kind zu sorgen und<br />

zu erziehen.<br />

Können beide Elternteile sich in einzelnen Angelegenheiten <strong>der</strong> elterlichen Gewalt<br />

nicht einigen, so kann je<strong>der</strong> von ihnen das Jugendgericht anrufen. Dieses kann die<br />

Entscheidung in einzelnen Angelegenheiten einem Elternteil übertragen (Art 373 Satz<br />

3 und 4 des Zivilgesetzbuches).<br />

Das Jugendgericht kann aber auch selbst eine eigene Entscheidung im Interesse des<br />

Kindes treffen o<strong>der</strong> getroffene Entscheidungen abän<strong>der</strong>n (Art. 387bis des Zivilgesetzbuches).<br />

Leben beide Elternteile getrennt, bleibt das Prinzip <strong>der</strong> gemeinsamen Ausübung <strong>der</strong><br />

elterlichen Gewalt bestehen. Bei Uneinigkeit kann das Jugendgericht die ausschließliche<br />

Ausübung <strong>der</strong> elterlichen Gewalt einem Elternteil anvertrauen. Aber auch in diesem<br />

Fall kann das Jugendgericht bestimmen, dass bestimmte Entscheidungen nur mit<br />

dem Einverständnis bei<strong>der</strong> Elternteile getroffen werden können (Art 374 des Zivilgesetzbuches).<br />

Es bestimmt den Kindesaufenthalt (Art. 374 Satz 5 des Zivilgesetzbuches).<br />

Das Jugendgericht kann auf Antrag <strong>der</strong> Eltern o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Staatsanwaltschaft jegliche<br />

Verfügung in Bezug auf die elterliche Gewalt im Interesse des Kindes anordnen o<strong>der</strong><br />

abän<strong>der</strong>n (Art. 387bis. Des Zivilgesetzbuches).<br />

Obwohl die elterliche Gewalt das Recht umfasst, das Kind bei sich zu haben und über<br />

seinen Aufenthalt zu bestimmen, bedarf es nach belgischem Recht nicht des Entzugs<br />

<strong>der</strong> elterlichen Gewalt, um Maßnahmen <strong>der</strong> zwingenden Jugendhilfe anzuordnen und<br />

durchzuführen. Rechtlich bleiben die Eltern die Inhaber <strong>der</strong> elterlichen Gewalt, faktisch<br />

sind sie jedoch darin eingeschränkt. Ordnet <strong>der</strong>/die Jugendrichter/in Maßnahmen <strong>der</strong><br />

zwingenden Jugendhilfe an, so setzt er/sie in den dafür notwendigen Teilbereichen die<br />

Ausübung <strong>der</strong> elterlichen Gewalt für die Dauer <strong>der</strong> Maßnahme außer Kraft. Bei einer<br />

Fremdunterbringung gegen den Willen <strong>der</strong> sorgeberechtigten Eltern würde dies beispielsweise<br />

die Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts betreffen. An<strong>der</strong>e Teile<br />

<strong>der</strong> elterlichen Gewalt bleiben unberührt, so dass auch bei einer Fremdunterbringung<br />

die Eltern bei allen wichtigen Entscheidungen befragt werden und ihr Einverständnis<br />

dazu geben müssen. Kommt es dabei erneut zu Konflikten, entscheidet <strong>der</strong>/die Jugendrichter/in<br />

im Interesse des/<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>jährigen.<br />

Unter gewissen schwerwiegenden Umständen, kann den Eltern die elterliche Gewalt<br />

entzogen werden (Artikel 32 bis 35 des Jugendschutzgesetzes vom 8. April 1965).<br />

Dies ist unter folgenden Umständen <strong>der</strong> Fall:<br />

1. Wenn <strong>der</strong> Elternteil für ein Vergehen (Haftstrafe von 8 Tagen bis 5 Jahre) o<strong>der</strong><br />

ein Verbrechen (Haftstrafe über 5 Jahre) gegenüber seinen Kin<strong>der</strong>n verurteilt<br />

wurde o<strong>der</strong> ein Vergehen o<strong>der</strong> ein Verbrechen mit Hilfe einer seiner Kin<strong>der</strong><br />

begangen hat;<br />

2. Wenn <strong>der</strong> Elternteil durch schlechte Behandlung, Autoritätsmissbrauch, offensichtliches<br />

Fehlverhalten o<strong>der</strong> schwere Vernachlässigung die Gesundheit, die<br />

Sicherheit o<strong>der</strong> die Moral des Kindes gefährdet hat;<br />

Der Entzug <strong>der</strong> elterlichen Gewalt wird durch die Staatsanwaltschaft beantragt und<br />

durch das Jugendgericht ausgesprochen.

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