Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland
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Bestandteilen des Kindesvermögens zu genießen (Art. 384 des Zivilgesetzbuches). Die<br />
Personensorge umfasst das Recht und die Verpflichtung, für das Kind zu sorgen und<br />
zu erziehen.<br />
Können beide Elternteile sich in einzelnen Angelegenheiten <strong>der</strong> elterlichen Gewalt<br />
nicht einigen, so kann je<strong>der</strong> von ihnen das Jugendgericht anrufen. Dieses kann die<br />
Entscheidung in einzelnen Angelegenheiten einem Elternteil übertragen (Art 373 Satz<br />
3 und 4 des Zivilgesetzbuches).<br />
Das Jugendgericht kann aber auch selbst eine eigene Entscheidung im Interesse des<br />
Kindes treffen o<strong>der</strong> getroffene Entscheidungen abän<strong>der</strong>n (Art. 387bis des Zivilgesetzbuches).<br />
Leben beide Elternteile getrennt, bleibt das Prinzip <strong>der</strong> gemeinsamen Ausübung <strong>der</strong><br />
elterlichen Gewalt bestehen. Bei Uneinigkeit kann das Jugendgericht die ausschließliche<br />
Ausübung <strong>der</strong> elterlichen Gewalt einem Elternteil anvertrauen. Aber auch in diesem<br />
Fall kann das Jugendgericht bestimmen, dass bestimmte Entscheidungen nur mit<br />
dem Einverständnis bei<strong>der</strong> Elternteile getroffen werden können (Art 374 des Zivilgesetzbuches).<br />
Es bestimmt den Kindesaufenthalt (Art. 374 Satz 5 des Zivilgesetzbuches).<br />
Das Jugendgericht kann auf Antrag <strong>der</strong> Eltern o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Staatsanwaltschaft jegliche<br />
Verfügung in Bezug auf die elterliche Gewalt im Interesse des Kindes anordnen o<strong>der</strong><br />
abän<strong>der</strong>n (Art. 387bis. Des Zivilgesetzbuches).<br />
Obwohl die elterliche Gewalt das Recht umfasst, das Kind bei sich zu haben und über<br />
seinen Aufenthalt zu bestimmen, bedarf es nach belgischem Recht nicht des Entzugs<br />
<strong>der</strong> elterlichen Gewalt, um Maßnahmen <strong>der</strong> zwingenden Jugendhilfe anzuordnen und<br />
durchzuführen. Rechtlich bleiben die Eltern die Inhaber <strong>der</strong> elterlichen Gewalt, faktisch<br />
sind sie jedoch darin eingeschränkt. Ordnet <strong>der</strong>/die Jugendrichter/in Maßnahmen <strong>der</strong><br />
zwingenden Jugendhilfe an, so setzt er/sie in den dafür notwendigen Teilbereichen die<br />
Ausübung <strong>der</strong> elterlichen Gewalt für die Dauer <strong>der</strong> Maßnahme außer Kraft. Bei einer<br />
Fremdunterbringung gegen den Willen <strong>der</strong> sorgeberechtigten Eltern würde dies beispielsweise<br />
die Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts betreffen. An<strong>der</strong>e Teile<br />
<strong>der</strong> elterlichen Gewalt bleiben unberührt, so dass auch bei einer Fremdunterbringung<br />
die Eltern bei allen wichtigen Entscheidungen befragt werden und ihr Einverständnis<br />
dazu geben müssen. Kommt es dabei erneut zu Konflikten, entscheidet <strong>der</strong>/die Jugendrichter/in<br />
im Interesse des/<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>jährigen.<br />
Unter gewissen schwerwiegenden Umständen, kann den Eltern die elterliche Gewalt<br />
entzogen werden (Artikel 32 bis 35 des Jugendschutzgesetzes vom 8. April 1965).<br />
Dies ist unter folgenden Umständen <strong>der</strong> Fall:<br />
1. Wenn <strong>der</strong> Elternteil für ein Vergehen (Haftstrafe von 8 Tagen bis 5 Jahre) o<strong>der</strong><br />
ein Verbrechen (Haftstrafe über 5 Jahre) gegenüber seinen Kin<strong>der</strong>n verurteilt<br />
wurde o<strong>der</strong> ein Vergehen o<strong>der</strong> ein Verbrechen mit Hilfe einer seiner Kin<strong>der</strong><br />
begangen hat;<br />
2. Wenn <strong>der</strong> Elternteil durch schlechte Behandlung, Autoritätsmissbrauch, offensichtliches<br />
Fehlverhalten o<strong>der</strong> schwere Vernachlässigung die Gesundheit, die<br />
Sicherheit o<strong>der</strong> die Moral des Kindes gefährdet hat;<br />
Der Entzug <strong>der</strong> elterlichen Gewalt wird durch die Staatsanwaltschaft beantragt und<br />
durch das Jugendgericht ausgesprochen.