Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland
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Der Hilfeplan beschreibt auf <strong>der</strong> Basis des Indikationsbeschlusses anhand <strong>der</strong> sog.<br />
SMART-CP-Kriterien 141 Ziele, die den Wünschen und Möglichkeiten <strong>der</strong> Jugendlichen<br />
entsprechen.<br />
Die Verantwortung für ein ausreichendes Angebot an Jugendhilfemaßnahmen liegt bei<br />
den Provinzen bzw. den großstädtischen Regionen (Art. 3 Abs. 2 Wjz). Die Leistungserbringer,<br />
die von den Provinzen Subventionen erhalten, sind verpflichtet, Jugendhilfe<br />
an Klienten mit Indikationsbeschluss <strong>der</strong> Provinzen, von denen sie subventioniert werden,<br />
zu erbringen. Dies gilt nicht, wenn sie überhaupt nicht subventioniert werden, o<strong>der</strong><br />
die subventionierten Kapazitäten bereits erschöpft sind. Allerdings gibt es im Bereich<br />
<strong>der</strong> Jugendhilfe teilweise erhebliche Wartezeiten auch im ambulanten Bereich. 142 Um<br />
Wartezeiten zu vermeiden, kann auf eine an<strong>der</strong>e Hilfe ausgewichen werden, die im<br />
Indikationsbeschluss benannt ist, die sog. second best option (Art. 15 UWjz). Ihre Inanspruchnahme<br />
än<strong>der</strong>t nichts am Anspruch auf die eigentlich indizierte Hilfe. Sobald<br />
diese verfügbar ist, kann sie in Anspruch genommen werden.<br />
Die Leistungserbringung erfolgt in <strong>der</strong> Regel durch freie Leistungserbringer und nur in<br />
Ausnahmefällen durch das Büro für Jugendhilfe 143 . Dies ist <strong>der</strong> Fall, wenn <strong>der</strong> Jugendliche<br />
nur einfache (=nicht induzierte) ambulante Hilfe benötigt. In Limburg wird diese<br />
Hilfe im sog. Fünf-Gespräche-Modell erbracht. Das Fünf-Gespräche-Modell soll verhin<strong>der</strong>n,<br />
dass bei einfachem Hilfebedarf Zeit durch Verweisung an einen an<strong>der</strong>en Hilfeerbringer<br />
verloren wird. Diese einfache ambulante Hilfe ist nach Absprache zwischen<br />
den Gemeinden und dem Büro für Jugendhilfe von den Gemeinden zu finanzieren.<br />
4. Evaluation <strong>der</strong> Leistungserbringung und Nachsorge<br />
Während <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> Hilfemaßnahme(n) ist das Büro für Jugendhilfe weiterhin<br />
Ansprechpartner für den Klienten und hilft ihm bei <strong>der</strong> Realisierung seines Leistungsanspruchs.<br />
144<br />
Das Büro für Jugendhilfe evaluiert die Leistungserbringung. Dazu steht es im engen<br />
Kontakt mit den Leistungserbringern, die ihm die erfor<strong>der</strong>lichen Informationen übermitteln.<br />
5. Mitbestimmung <strong>der</strong> Klienten<br />
Das Wet op de Jeugdzorg sieht verschiedene institutionelle Formen <strong>der</strong> Mitbestimmung,<br />
aber auch Beteiligungsrechte <strong>der</strong> Klienten vor.<br />
5.1 Beteiligungsrechte<br />
Grundsätzlich erfolgt eine Untersuchung zum Zwecke <strong>der</strong> Indikation nur auf Antrag<br />
o<strong>der</strong> mit Zustimmung des Klienten (Art. 7 Wjz). Kin<strong>der</strong> ab 12 Jahren sind im Indikationsverfahren<br />
anzuhören. Der Jugendhilfeplan des Büros für Jugendhilfe und <strong>der</strong> Jugendhilfeplan<br />
des jeweiligen Leistungserbringers müssen mit dem Klienten besprochen<br />
werden (Art. 12 Abs. 3 S. 2, Art. 24 Abs. 5 S. 1 Wjz). Der Hilfeplan des Leistungserbringers<br />
bedarf <strong>der</strong> Zustimmung des Klienten, es sei denn es handelt sich um eine<br />
Maßnahme des Kin<strong>der</strong>- und Jugendschutzes. Wenn <strong>der</strong> Klient jünger als 12 Jahre alt<br />
ist o<strong>der</strong> älter als 12 Jahre, aber nicht imstande seine eigenen Interessen vernünftig zu<br />
beurteilen, ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Die Klienten haben auch ein Recht zur Einsichtsnahme von Berichten und Akten und<br />
eine Recht auf Kopien<br />
141 Spezifisch, messbar, aktuell, realistisch, zeitgebunden – konkret und positiv.<br />
142 Vgl. den Brief <strong>der</strong> Staatssekretärin des Ministeriums für Gesundheit, Wohlfahrt und Sport vom Mai<br />
2006, Kamerstukken 2005/2006, 29 815, Nr. 71, S. 1. Vgl. Doek/Vlaardingerbroek, S. 643 ff.<br />
143 Ambulante Jugendhilfe, soweit im Jugendhilfeplan <strong>der</strong> Provinz vorgesehen (Art. 10 Abs. 2 b Wjz).<br />
144<br />
Doek/Vlaardingerbroek weisen auf die wichtige Rolle des Büros für Jugendhilfe bei wenig motivierten<br />
Klienten hin.