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Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland

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139<br />

Der Hilfeplan beschreibt auf <strong>der</strong> Basis des Indikationsbeschlusses anhand <strong>der</strong> sog.<br />

SMART-CP-Kriterien 141 Ziele, die den Wünschen und Möglichkeiten <strong>der</strong> Jugendlichen<br />

entsprechen.<br />

Die Verantwortung für ein ausreichendes Angebot an Jugendhilfemaßnahmen liegt bei<br />

den Provinzen bzw. den großstädtischen Regionen (Art. 3 Abs. 2 Wjz). Die Leistungserbringer,<br />

die von den Provinzen Subventionen erhalten, sind verpflichtet, Jugendhilfe<br />

an Klienten mit Indikationsbeschluss <strong>der</strong> Provinzen, von denen sie subventioniert werden,<br />

zu erbringen. Dies gilt nicht, wenn sie überhaupt nicht subventioniert werden, o<strong>der</strong><br />

die subventionierten Kapazitäten bereits erschöpft sind. Allerdings gibt es im Bereich<br />

<strong>der</strong> Jugendhilfe teilweise erhebliche Wartezeiten auch im ambulanten Bereich. 142 Um<br />

Wartezeiten zu vermeiden, kann auf eine an<strong>der</strong>e Hilfe ausgewichen werden, die im<br />

Indikationsbeschluss benannt ist, die sog. second best option (Art. 15 UWjz). Ihre Inanspruchnahme<br />

än<strong>der</strong>t nichts am Anspruch auf die eigentlich indizierte Hilfe. Sobald<br />

diese verfügbar ist, kann sie in Anspruch genommen werden.<br />

Die Leistungserbringung erfolgt in <strong>der</strong> Regel durch freie Leistungserbringer und nur in<br />

Ausnahmefällen durch das Büro für Jugendhilfe 143 . Dies ist <strong>der</strong> Fall, wenn <strong>der</strong> Jugendliche<br />

nur einfache (=nicht induzierte) ambulante Hilfe benötigt. In Limburg wird diese<br />

Hilfe im sog. Fünf-Gespräche-Modell erbracht. Das Fünf-Gespräche-Modell soll verhin<strong>der</strong>n,<br />

dass bei einfachem Hilfebedarf Zeit durch Verweisung an einen an<strong>der</strong>en Hilfeerbringer<br />

verloren wird. Diese einfache ambulante Hilfe ist nach Absprache zwischen<br />

den Gemeinden und dem Büro für Jugendhilfe von den Gemeinden zu finanzieren.<br />

4. Evaluation <strong>der</strong> Leistungserbringung und Nachsorge<br />

Während <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> Hilfemaßnahme(n) ist das Büro für Jugendhilfe weiterhin<br />

Ansprechpartner für den Klienten und hilft ihm bei <strong>der</strong> Realisierung seines Leistungsanspruchs.<br />

144<br />

Das Büro für Jugendhilfe evaluiert die Leistungserbringung. Dazu steht es im engen<br />

Kontakt mit den Leistungserbringern, die ihm die erfor<strong>der</strong>lichen Informationen übermitteln.<br />

5. Mitbestimmung <strong>der</strong> Klienten<br />

Das Wet op de Jeugdzorg sieht verschiedene institutionelle Formen <strong>der</strong> Mitbestimmung,<br />

aber auch Beteiligungsrechte <strong>der</strong> Klienten vor.<br />

5.1 Beteiligungsrechte<br />

Grundsätzlich erfolgt eine Untersuchung zum Zwecke <strong>der</strong> Indikation nur auf Antrag<br />

o<strong>der</strong> mit Zustimmung des Klienten (Art. 7 Wjz). Kin<strong>der</strong> ab 12 Jahren sind im Indikationsverfahren<br />

anzuhören. Der Jugendhilfeplan des Büros für Jugendhilfe und <strong>der</strong> Jugendhilfeplan<br />

des jeweiligen Leistungserbringers müssen mit dem Klienten besprochen<br />

werden (Art. 12 Abs. 3 S. 2, Art. 24 Abs. 5 S. 1 Wjz). Der Hilfeplan des Leistungserbringers<br />

bedarf <strong>der</strong> Zustimmung des Klienten, es sei denn es handelt sich um eine<br />

Maßnahme des Kin<strong>der</strong>- und Jugendschutzes. Wenn <strong>der</strong> Klient jünger als 12 Jahre alt<br />

ist o<strong>der</strong> älter als 12 Jahre, aber nicht imstande seine eigenen Interessen vernünftig zu<br />

beurteilen, ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Die Klienten haben auch ein Recht zur Einsichtsnahme von Berichten und Akten und<br />

eine Recht auf Kopien<br />

141 Spezifisch, messbar, aktuell, realistisch, zeitgebunden – konkret und positiv.<br />

142 Vgl. den Brief <strong>der</strong> Staatssekretärin des Ministeriums für Gesundheit, Wohlfahrt und Sport vom Mai<br />

2006, Kamerstukken 2005/2006, 29 815, Nr. 71, S. 1. Vgl. Doek/Vlaardingerbroek, S. 643 ff.<br />

143 Ambulante Jugendhilfe, soweit im Jugendhilfeplan <strong>der</strong> Provinz vorgesehen (Art. 10 Abs. 2 b Wjz).<br />

144<br />

Doek/Vlaardingerbroek weisen auf die wichtige Rolle des Büros für Jugendhilfe bei wenig motivierten<br />

Klienten hin.

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