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Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland

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25<br />

Die Verwaltung des Jugendamtes erledigt die Geschäfte <strong>der</strong> laufenden Verwaltung<br />

(§ 70 Abs.3 SGB VIII), <strong>der</strong> Jugendhilfeausschuss dagegen trifft die grundsätzlichen<br />

Entscheidungen (§ 71 Abs.2 und 3 SGB VIII). Der Jugendhilfeausschuss ist ein parlamentarischer<br />

Ausschuss des kommunalen Parlaments, <strong>der</strong> obligatorisch ist, und <strong>der</strong> -<br />

an<strong>der</strong>s als an<strong>der</strong>e parlamentarische Ausschüsse - zu Zweidritteln aus Mitglie<strong>der</strong>n besteht,<br />

die nicht gleichzeitig Abgeordnete sind, son<strong>der</strong>n Repräsentanten von (anerkannten)<br />

freien Trägern <strong>der</strong> Jugendhilfe. Diese werden vom Kommunalparlament gewählt<br />

(§ 71 Abs.1 Nr.2 SGB VIII). Der Jugendhilfeausschuss macht sozusagen die kommunale<br />

Jugendpolitik.<br />

Auch das Landesjugendamt ist eine zweigliedrige Behörde, die aus <strong>der</strong> Verwaltung des<br />

Landesjugendamtes und dem Landesjugendhilfeausschuss besteht (§ 70 Abs.3 SGB<br />

VIII). Die Strukturen entsprechen denen des Jugendamtes (§ 71 Abs.4 und 5 SGB VI-<br />

II).<br />

Die Landesjugendämter sind nicht Kontrollbehörden <strong>der</strong> Jugendämter. Die rechtliche<br />

Kontrolle <strong>der</strong> Jugendämter wird vom Regierungspräsidenten durchgeführt, <strong>der</strong> zur untersten<br />

Stufe <strong>der</strong> Staatsverwaltung gehört.<br />

3. Doppelstruktur <strong>der</strong> Jugendhilfe<br />

3.1 Allgemeines<br />

Die Jugendhilfe hat in Deutschland die Aufgabe, das Recht eines jeden jungen Menschen<br />

auf För<strong>der</strong>ung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen<br />

und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (§ 1 Abs.3 SGB VIII) in Kooperation mit<br />

den vorrangig hierfür zuständigen Eltern (Art.6 Abs.2 S.1 GG, § 1 Abs.2 SGB VIII) zu<br />

verwirklichen (§ 1 Abs.3 SGB VIII).<br />

Jugendhilfe ist soziale För<strong>der</strong>ung und als solche Teil des Sozialrechts. Deswegen ist<br />

die Jugendhilfe in Buch VIII des SGB geregelt. Ihre Hauptfunktion ist die Herstellung<br />

von Chancengleichheit. Sie soll die Erziehungs- und Entwicklungsbedingungen von<br />

Kin<strong>der</strong>n und Jugendlichen verbessern und etwa vorhandene strukturelle o<strong>der</strong> individuelle<br />

Defizite ausgleichen sowie dem Entstehen von solchen Defiziten vorbeugen.<br />

Dies geschieht auf verschiedene Arten, die vom bis 1990 geltenden Jugendwohlfahrtsgesetz<br />

(JWG) als Jugendpflege und Jugendfürsorge bezeichnet wurden. Das KJHG<br />

kategorisiert die Aufgaben <strong>der</strong> Jugendhilfe an<strong>der</strong>s, nämlich als „Leistungen“ und „an<strong>der</strong>e<br />

Aufgaben“ (§ 2 SGB VIII), wobei die gesamte Jugendpflege sowie Teile <strong>der</strong> Jugendfürsorge<br />

zu den Leistungen und <strong>der</strong> restliche Teil <strong>der</strong> Jugendfürsorge zu den an<strong>der</strong>en<br />

Aufgaben gehört. Die Leistungen sind echte Sozialleistungen im Sinne des SGB. Bei<br />

Erfüllung <strong>der</strong> Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf sie, <strong>der</strong> allerdings in<br />

<strong>der</strong> Regel geltend gemacht werden muss. Die an<strong>der</strong>en Aufgaben sind rechtsdogmatisch<br />

betrachtet keine Sozialleistungen, weil sie notfalls auch gegen den Willen von<br />

Eltern und Kin<strong>der</strong>n erfüllt werden. Rechtsgeschichtlich sind sie polizeiliche Aufgaben,<br />

die sich seit Geltung des Grundgesetzes als Ausübung des Staatlichen Wächteramtes<br />

(Art. 6 Abs.2 S.2, Abs.3 GG) darstellen. Auch wenn diese an<strong>der</strong>en Aufgaben nicht leisten,<br />

son<strong>der</strong>n eingreifen, geschieht <strong>der</strong> Eingriff nicht mit den Mitteln <strong>der</strong> Polizei, son<strong>der</strong>n<br />

denen <strong>der</strong> sozialen För<strong>der</strong>ung. Das rechtfertigt es, sie auch im SGB anzusiedeln. In<br />

jedem Fall ist das Jugendamt insoweit keine Eingriffsbehörde, als je<strong>der</strong> Eingriff vorher,<br />

ausnahmsweise wenigstens nachher, durch das Familiengericht legitimiert werden<br />

muss.<br />

Das Jugendstrafrecht, geregelt im Jugendgerichtsgesetz (JGG), beinhaltet keine Sozialleistungen<br />

und ist auch kein Teil des Sozialrechts. Es reagiert auf Verhaltensweisen,<br />

die bei Erwachsenen als „strafbare Handlungen“ bezeichnet werden und im<br />

Strafgesetzbuch (StGB) beschrieben sind. Das JGG antwortet aber nicht mit Strafen,<br />

son<strong>der</strong>n mit Erziehungsmaßnahmen und steht daher zwischen dem Jugendhilferecht

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