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Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland

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gibt es kein verpflichtendes Rechenmodell zum Errechnen <strong>der</strong> Höhe des Unterhaltsgeldes.<br />

Betreiben von Unterhaltszahlungen:<br />

Der Dienst für Unterhaltsfor<strong>der</strong>ungen wurde gegründet, um geschuldete und rückständige<br />

Unterhaltsrenten bei den Schuldnern beizutreiben. Dieser Dienst nimmt im<br />

Verhältnis zu den Einkünften des Schuldners auch Zahlungen von Vorschüssen auf<br />

Unterhaltsrenten vor. Der Begünstigte muss we<strong>der</strong> selbst gerichtliche Schritte einleiten,<br />

noch die Gerichtskosten übernehmen. Er zahlt allerdings 5% des beigetriebenen Betrags.<br />

Die Bedingungen, um diesen Dienst in Anspruch nehmen zu können sind folgende:<br />

• Wohnsitz in Belgien;<br />

• dass eine Unterhaltsrente im Lauf <strong>der</strong> 12 Monate vor dem Antrag zweimal ganz<br />

o<strong>der</strong> teilweise unbezahlt geblieben ist;<br />

• dass <strong>der</strong> Betrag <strong>der</strong> Unterhaltsrente aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung<br />

o<strong>der</strong> in einer notariellen Urkunde festgesetzt wurde.<br />

2. Das Bildungssystem 70<br />

2.1 Die Schulpflicht<br />

Das Gesetz vom 29. Juni 1983 legt das Ende <strong>der</strong> Pflichtschulzeit (Vollzeit- und Teilzeitschulpflicht)<br />

auf das Alter von 18 Jahren (12 Schuljahre) fest. Diese Reform verfolgte<br />

das Ziel, den Schülern eine bessere Qualifizierung zu gewährleisten und ihnen somit<br />

einen leichteren Einstieg ins Berufsleben zu ermöglichen. Da dieses Gesetz den Eintritt<br />

in die Arbeitswelt verzögerte, trug es gleichsam dazu bei, die ständig ansteigende Zahl<br />

junger Arbeitsloser zu verringern. Die Teilzeitschulpflicht gilt ab 15 Jahren und ermöglicht<br />

es dem Jugendlichen, sich für eine alternierende Ausbildung entwe<strong>der</strong> im Handelsgewerbe<br />

und Industrie o<strong>der</strong> aber im Teilzeitunterricht zu entscheiden.<br />

Während <strong>der</strong> Pflichtschulzeit ist <strong>der</strong> Zugang zum Unterricht unentgeltlich. Es darf kein<br />

Schulgeld verlangt werden. Die Schulträger und das Ministerium <strong>der</strong> Deutschsprachigen<br />

Gemeinschaft übernehmen einen Teil <strong>der</strong> Kosten für die klassischen Lehrmittel.<br />

Beson<strong>der</strong>e Dienstleistungen können jedoch zu Lasten <strong>der</strong> Eltern gehen. Den schulpflichtigen<br />

Schülern, die zur nächstgelegenen Schule <strong>der</strong> freien Wahl per Bus eine<br />

gewisse Strecke fahren müssen, werden die Fahrtkosten zu einem Großteil erstattet.<br />

2.2 Die Schulnetze<br />

Die Deutschsprachige Gemeinschaft unterscheidet drei Schulnetze: das freie subventionierte<br />

Unterrichtswesen, das offizielle subventionierte Unterrichtswesen und das Gemeinschaftsunterrichtswesen.<br />

2.3 Die freie Schulwahl und Einschreibepflicht <strong>der</strong> Schulen<br />

Der Schulpakt sowie auch die Belgische Verfassung verpflichten die Gemeinschaften<br />

in Belgien zu gewährleisten, dass die Eltern die Unterrichtsart für ihre Kin<strong>der</strong> frei wählen<br />

können. Das Gesetz unterscheidet zwischen konfessionellen, nicht konfessionellen<br />

70<br />

Auszug au seiner Broschüre <strong>der</strong> Abteilung Unterrichtswesen des Ministeriums <strong>der</strong><br />

Deutschsprachigen Gemeinschaft

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