Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland
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2. Fakultativprotokoll zu dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes<br />
betreffend Kin<strong>der</strong>handel, Prostitution und Kin<strong>der</strong>pornografie<br />
Das „Fakultativprotokoll zu dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend<br />
Kin<strong>der</strong>handel, Prostitution und Kin<strong>der</strong>pornografie“, ist am 25.05.2000 in Kraft getreten.<br />
Belgien hat das Zusatzprotokoll im September 2000 unterzeichnet. Es beinhaltet,<br />
dass die Vertragsstaaten ihre Maßnahmen ausweiten sollen, um einen Schutz des<br />
Kindes vor Kin<strong>der</strong>handel, Pornografie und Kin<strong>der</strong>prostitution zu gewährleisten.<br />
Die für diese Handlungen Verantwortlichen sollen aufgespürt werden und strafrechtlich<br />
verfolgt werden. Durch den Vertrag werden die Mitgliedsstaaten aufgefor<strong>der</strong>t, die Öffentlichkeit<br />
stärker zu sensibilisieren, um die Nachfrage zu vermin<strong>der</strong>n, die zu Kin<strong>der</strong>handel,<br />
Kin<strong>der</strong>prostitution und Kin<strong>der</strong>pornografie führt. Die Vertragsstaaten sind verpflichtet,<br />
die Opfer zu informieren, zu schulen und zu unterstützen (Art. 8 und 9).<br />
In Belgien fallen diese Aufgaben in den unter die Befugnis des Fö<strong>der</strong>alstaates und<br />
<strong>der</strong> Gemeinschaften.<br />
3. Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die<br />
Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet <strong>der</strong><br />
elterlichen Verantwortung und <strong>der</strong> Maßnahmen zum Schutz von Kin<strong>der</strong>n<br />
vom 19.10.1996“ (KSÜ)<br />
Dieses Abkommen wurde im Namen <strong>der</strong> Deutschsprachigen Gemeinschaft durch einen<br />
Vertreter <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>alregierung am 01.04.2003 gezeichnet. Es ist davon auszugehen,<br />
dass es in den nächsten Jahren in Kraft treten wird.<br />
Das neue Übereinkommen soll eine Weiterentwicklung und Verbesserung des Min<strong>der</strong>jährigenschutzabkommens<br />
(Übereinkommen über die Zuständigkeit <strong>der</strong> Behörden und<br />
das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Min<strong>der</strong>jährigen vom<br />
05.10.1961) sein und dieses ersetzen. Der Anwendungsbereich des Vertrages umfasst<br />
„Maßnahmen zum Schutz <strong>der</strong> Person o<strong>der</strong> des Vermögens des Kindes“ (Art. 1 I lit.a<br />
KSÜ). Es gilt für „Kin<strong>der</strong> von ihrer Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres“<br />
(Art. 2 KSÜ).<br />
Kern des Übereinkommens sind Regelungen <strong>der</strong> internationalen Zuständigkeit für die<br />
Anordnung von Schutzmaßnahmen, Schutzverhältnisse und das dementsprechend<br />
anzuwendende Recht (Art. 1 KSÜ). Grenzübergreifende Regelungen sind beispielsweise<br />
notwendig in Fällen von Dringlichkeit, <strong>der</strong> Sicherung des Kindeswohls von<br />
Flüchtlingskin<strong>der</strong>n, in Scheidungsverfahren, bei denen die Eltern und Kin<strong>der</strong> in unterschiedlichen<br />
Staaten wohnen. Die Zuständigkeit <strong>der</strong> Behörden richtet sich nach dem<br />
gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes (Art. 5 I, 8. 9 KSÜ). Bei <strong>der</strong> Ausübung ihrer Zuständigkeit<br />
wenden die Behörden auf Schutzmaßnahmen eigenes Sachenrecht an<br />
(Art. 15 I KSÜ). Schutzmaßnahmen müssen von allen Vertragsstaaten anerkannt und<br />
für vollstreckbar erklärt werden. Ein weiterer Aspekt des KSÜ ist die internationale Kooperation,<br />
die eine Koordination <strong>der</strong> Entscheidungen und Maßnahmen unter mehreren<br />
betroffenen Staaten ermöglicht. In <strong>der</strong> Praxis sind das beispielsweise die Übertragung,<br />
Einschränkung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Entzug <strong>der</strong> elterlichen Gewalt, Regelungen von Sorge- und<br />
Besuchsrecht o<strong>der</strong> Schutzmaßnahmen zur Sicherung des Kindeswohls.<br />
4. EG-Verordnung Nr. 2201/2003<br />
Für Belgien gilt auch die „EG-Verordnung Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und<br />
die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren<br />
betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung <strong>der</strong> Verordnung (EG)<br />
Nr. 1347/2000“ (EheGVO bzw. so genannte Brüssel IIbis-VO). Die Verordnung gilt nur<br />
für EU - Mitglie<strong>der</strong> mit Ausnahme Dänemarks. Die Verordnung erstreckt sich u. a. auf