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Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland

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2. Fakultativprotokoll zu dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes<br />

betreffend Kin<strong>der</strong>handel, Prostitution und Kin<strong>der</strong>pornografie<br />

Das „Fakultativprotokoll zu dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend<br />

Kin<strong>der</strong>handel, Prostitution und Kin<strong>der</strong>pornografie“, ist am 25.05.2000 in Kraft getreten.<br />

Belgien hat das Zusatzprotokoll im September 2000 unterzeichnet. Es beinhaltet,<br />

dass die Vertragsstaaten ihre Maßnahmen ausweiten sollen, um einen Schutz des<br />

Kindes vor Kin<strong>der</strong>handel, Pornografie und Kin<strong>der</strong>prostitution zu gewährleisten.<br />

Die für diese Handlungen Verantwortlichen sollen aufgespürt werden und strafrechtlich<br />

verfolgt werden. Durch den Vertrag werden die Mitgliedsstaaten aufgefor<strong>der</strong>t, die Öffentlichkeit<br />

stärker zu sensibilisieren, um die Nachfrage zu vermin<strong>der</strong>n, die zu Kin<strong>der</strong>handel,<br />

Kin<strong>der</strong>prostitution und Kin<strong>der</strong>pornografie führt. Die Vertragsstaaten sind verpflichtet,<br />

die Opfer zu informieren, zu schulen und zu unterstützen (Art. 8 und 9).<br />

In Belgien fallen diese Aufgaben in den unter die Befugnis des Fö<strong>der</strong>alstaates und<br />

<strong>der</strong> Gemeinschaften.<br />

3. Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die<br />

Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet <strong>der</strong><br />

elterlichen Verantwortung und <strong>der</strong> Maßnahmen zum Schutz von Kin<strong>der</strong>n<br />

vom 19.10.1996“ (KSÜ)<br />

Dieses Abkommen wurde im Namen <strong>der</strong> Deutschsprachigen Gemeinschaft durch einen<br />

Vertreter <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>alregierung am 01.04.2003 gezeichnet. Es ist davon auszugehen,<br />

dass es in den nächsten Jahren in Kraft treten wird.<br />

Das neue Übereinkommen soll eine Weiterentwicklung und Verbesserung des Min<strong>der</strong>jährigenschutzabkommens<br />

(Übereinkommen über die Zuständigkeit <strong>der</strong> Behörden und<br />

das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Min<strong>der</strong>jährigen vom<br />

05.10.1961) sein und dieses ersetzen. Der Anwendungsbereich des Vertrages umfasst<br />

„Maßnahmen zum Schutz <strong>der</strong> Person o<strong>der</strong> des Vermögens des Kindes“ (Art. 1 I lit.a<br />

KSÜ). Es gilt für „Kin<strong>der</strong> von ihrer Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres“<br />

(Art. 2 KSÜ).<br />

Kern des Übereinkommens sind Regelungen <strong>der</strong> internationalen Zuständigkeit für die<br />

Anordnung von Schutzmaßnahmen, Schutzverhältnisse und das dementsprechend<br />

anzuwendende Recht (Art. 1 KSÜ). Grenzübergreifende Regelungen sind beispielsweise<br />

notwendig in Fällen von Dringlichkeit, <strong>der</strong> Sicherung des Kindeswohls von<br />

Flüchtlingskin<strong>der</strong>n, in Scheidungsverfahren, bei denen die Eltern und Kin<strong>der</strong> in unterschiedlichen<br />

Staaten wohnen. Die Zuständigkeit <strong>der</strong> Behörden richtet sich nach dem<br />

gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes (Art. 5 I, 8. 9 KSÜ). Bei <strong>der</strong> Ausübung ihrer Zuständigkeit<br />

wenden die Behörden auf Schutzmaßnahmen eigenes Sachenrecht an<br />

(Art. 15 I KSÜ). Schutzmaßnahmen müssen von allen Vertragsstaaten anerkannt und<br />

für vollstreckbar erklärt werden. Ein weiterer Aspekt des KSÜ ist die internationale Kooperation,<br />

die eine Koordination <strong>der</strong> Entscheidungen und Maßnahmen unter mehreren<br />

betroffenen Staaten ermöglicht. In <strong>der</strong> Praxis sind das beispielsweise die Übertragung,<br />

Einschränkung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Entzug <strong>der</strong> elterlichen Gewalt, Regelungen von Sorge- und<br />

Besuchsrecht o<strong>der</strong> Schutzmaßnahmen zur Sicherung des Kindeswohls.<br />

4. EG-Verordnung Nr. 2201/2003<br />

Für Belgien gilt auch die „EG-Verordnung Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und<br />

die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren<br />

betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung <strong>der</strong> Verordnung (EG)<br />

Nr. 1347/2000“ (EheGVO bzw. so genannte Brüssel IIbis-VO). Die Verordnung gilt nur<br />

für EU - Mitglie<strong>der</strong> mit Ausnahme Dänemarks. Die Verordnung erstreckt sich u. a. auf

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