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Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland

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Als Grundlage für die Ausgestaltung <strong>der</strong> Hilfemaßnahme führt <strong>der</strong> Jugendhilfedienst<br />

zusammen mit dem Erziehungsberechtigten und dem Jugendlichen, <strong>der</strong> die erfor<strong>der</strong>liche<br />

Reife besitzt, ein Hilfeplangespräch. Bei diesem Hilfeplangespräch werden <strong>der</strong><br />

Bedarf, die notwendigen Leistungen, die Dauer <strong>der</strong> Hilfe und die Beteiligung <strong>der</strong> Erziehungsberechtigten<br />

an den Kosten <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> Hilfe besprochen.<br />

Das einvernehmliche Resultat des Hilfeplangesprächs wird in einem Jugendhilfevertrag<br />

festgehalten. Dieser Vertrag wird vom Jugendhilfedienst <strong>der</strong> Organisation, die mit <strong>der</strong><br />

Durchführung des Hilfeprogramms beauftragt wird, den Erziehungsberechtigten und<br />

dem Jugendlichen, <strong>der</strong> das 12. Lebensjahr vollendet hat, unterzeichnet. Bei mehreren<br />

Erziehungsberechtigten ist die Unterzeichnung des Vertrags durch alle Erziehungsberechtigten<br />

nur aufgrund des beeinträchtigten Gesundheitszustandes, des unbekannten<br />

Wohnortes des an<strong>der</strong>en Erziehungsberechtigten o<strong>der</strong> im Falle von akuter Gefährdung<br />

nicht verpflichtend. Die Unterschrift einer <strong>der</strong> beiden Erziehungsberechtigten ist ausreichend,<br />

wenn ein offensichtliches Desinteresse des an<strong>der</strong>en Erziehungsberechtigten<br />

besteht o<strong>der</strong> wenn durch die Maβnahme die Erziehung des Jugendlichen nicht unmittelbar<br />

beeinträchtigt wird.<br />

Der Jugendhilfedienst kann durch die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten von<br />

Rechtswegen vom Einverständnis des an<strong>der</strong>en Erziehungsberechtigten ausgehen, es<br />

sei denn, es liegen offensichtliche Hinweise für eine Verweigerung des Einverständnisses<br />

des betroffenen Erziehungsberechtigten vor.<br />

Gegebenfalls kann <strong>der</strong> Vertrag zusätzlich von dem im Haushalt anwesenden Lebenspartner<br />

eines Elternteils unterzeichnet werden, insofern dieser von <strong>der</strong> Hilfeplanung<br />

betroffen ist.<br />

2. Die gerichtliche Jugendhilfe<br />

Die gerichtliche Jugendhilfe greift, wenn <strong>der</strong> Jugendhilfedienst bei Unstimmigkeit zwischen<br />

den Betroffenen und dem Mitarbeiter des Jugendhilfedienstes und weiterhin<br />

bestehen<strong>der</strong> Gefährdung des Jugendlichen die Fallsituation an den Prokurator des<br />

Königs übermittelt. Der Prokurator entscheidet über die Befassung des Jugendgerichts.<br />

Es handelt sich auch um eine Form <strong>der</strong> Jugendhilfe, sie kann aber im Interesse des<br />

Jugendlichen durch das Jugendgericht auferlegt werden. Ab einem Alter von 12 Jahren<br />

ist die Anhörung des Jugendlichen verpflichtend, unter 12 Jahren liegt es im Ermessen<br />

des Richters, das Kind unter Berücksichtigung seiner Reife anzuhören o<strong>der</strong> nicht. Die<br />

Erziehungsberechtigten werden vom Jugendrichter vor Anordnung <strong>der</strong> Jugendhilfemaßnahme<br />

angehört. Diese Regeln bezüglich <strong>der</strong> Anhörung gelten auch im Jugendschutzverfahren<br />

(straffällige Jugendliche).<br />

3. Die elterliche Gewalt<br />

3.1 Allgemeines<br />

Gemäß Art. 488 des Zivilgesetzbuches wird die zivile Volljährigkeit mit Vollendung des<br />

18. Lebensjahr erreicht. Der/die Min<strong>der</strong>jährige untersteht „<strong>der</strong> Gewalt“ seiner Eltern bis<br />

zu seiner Volljährigkeit o<strong>der</strong> bis zur Mündigkeitserklärung (Art. 372 des Zivilgesetzbuches).<br />

Leben die Eltern zusammen, so üben sie gemeinsam die Personensorge aus (Art. 373<br />

des Zivilgesetzbuches). Neben <strong>der</strong> Personensorge umfasst die elterliche Gewalt das<br />

Recht <strong>der</strong> Verwaltung des Vermögens des Kindes und das Recht seiner Vertretung<br />

(Art. 376 des Zivilgesetzbuches). Daneben steht ihnen das Recht zu, die Einkünfte aus

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