Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland
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Als Grundlage für die Ausgestaltung <strong>der</strong> Hilfemaßnahme führt <strong>der</strong> Jugendhilfedienst<br />
zusammen mit dem Erziehungsberechtigten und dem Jugendlichen, <strong>der</strong> die erfor<strong>der</strong>liche<br />
Reife besitzt, ein Hilfeplangespräch. Bei diesem Hilfeplangespräch werden <strong>der</strong><br />
Bedarf, die notwendigen Leistungen, die Dauer <strong>der</strong> Hilfe und die Beteiligung <strong>der</strong> Erziehungsberechtigten<br />
an den Kosten <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> Hilfe besprochen.<br />
Das einvernehmliche Resultat des Hilfeplangesprächs wird in einem Jugendhilfevertrag<br />
festgehalten. Dieser Vertrag wird vom Jugendhilfedienst <strong>der</strong> Organisation, die mit <strong>der</strong><br />
Durchführung des Hilfeprogramms beauftragt wird, den Erziehungsberechtigten und<br />
dem Jugendlichen, <strong>der</strong> das 12. Lebensjahr vollendet hat, unterzeichnet. Bei mehreren<br />
Erziehungsberechtigten ist die Unterzeichnung des Vertrags durch alle Erziehungsberechtigten<br />
nur aufgrund des beeinträchtigten Gesundheitszustandes, des unbekannten<br />
Wohnortes des an<strong>der</strong>en Erziehungsberechtigten o<strong>der</strong> im Falle von akuter Gefährdung<br />
nicht verpflichtend. Die Unterschrift einer <strong>der</strong> beiden Erziehungsberechtigten ist ausreichend,<br />
wenn ein offensichtliches Desinteresse des an<strong>der</strong>en Erziehungsberechtigten<br />
besteht o<strong>der</strong> wenn durch die Maβnahme die Erziehung des Jugendlichen nicht unmittelbar<br />
beeinträchtigt wird.<br />
Der Jugendhilfedienst kann durch die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten von<br />
Rechtswegen vom Einverständnis des an<strong>der</strong>en Erziehungsberechtigten ausgehen, es<br />
sei denn, es liegen offensichtliche Hinweise für eine Verweigerung des Einverständnisses<br />
des betroffenen Erziehungsberechtigten vor.<br />
Gegebenfalls kann <strong>der</strong> Vertrag zusätzlich von dem im Haushalt anwesenden Lebenspartner<br />
eines Elternteils unterzeichnet werden, insofern dieser von <strong>der</strong> Hilfeplanung<br />
betroffen ist.<br />
2. Die gerichtliche Jugendhilfe<br />
Die gerichtliche Jugendhilfe greift, wenn <strong>der</strong> Jugendhilfedienst bei Unstimmigkeit zwischen<br />
den Betroffenen und dem Mitarbeiter des Jugendhilfedienstes und weiterhin<br />
bestehen<strong>der</strong> Gefährdung des Jugendlichen die Fallsituation an den Prokurator des<br />
Königs übermittelt. Der Prokurator entscheidet über die Befassung des Jugendgerichts.<br />
Es handelt sich auch um eine Form <strong>der</strong> Jugendhilfe, sie kann aber im Interesse des<br />
Jugendlichen durch das Jugendgericht auferlegt werden. Ab einem Alter von 12 Jahren<br />
ist die Anhörung des Jugendlichen verpflichtend, unter 12 Jahren liegt es im Ermessen<br />
des Richters, das Kind unter Berücksichtigung seiner Reife anzuhören o<strong>der</strong> nicht. Die<br />
Erziehungsberechtigten werden vom Jugendrichter vor Anordnung <strong>der</strong> Jugendhilfemaßnahme<br />
angehört. Diese Regeln bezüglich <strong>der</strong> Anhörung gelten auch im Jugendschutzverfahren<br />
(straffällige Jugendliche).<br />
3. Die elterliche Gewalt<br />
3.1 Allgemeines<br />
Gemäß Art. 488 des Zivilgesetzbuches wird die zivile Volljährigkeit mit Vollendung des<br />
18. Lebensjahr erreicht. Der/die Min<strong>der</strong>jährige untersteht „<strong>der</strong> Gewalt“ seiner Eltern bis<br />
zu seiner Volljährigkeit o<strong>der</strong> bis zur Mündigkeitserklärung (Art. 372 des Zivilgesetzbuches).<br />
Leben die Eltern zusammen, so üben sie gemeinsam die Personensorge aus (Art. 373<br />
des Zivilgesetzbuches). Neben <strong>der</strong> Personensorge umfasst die elterliche Gewalt das<br />
Recht <strong>der</strong> Verwaltung des Vermögens des Kindes und das Recht seiner Vertretung<br />
(Art. 376 des Zivilgesetzbuches). Daneben steht ihnen das Recht zu, die Einkünfte aus