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Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland

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chen Eltern zu finden (nicht umgekehrt). Dies setzt voraus, dass die Bedürfnisse des<br />

Kindes und das, was die Bewerber zu bieten haben, verglichen werden und beide zusammen<br />

gebracht werden, wenn ihre Bedürfnisse kompatibel sind. In jedem Fall steht<br />

das Kindeswohl an <strong>der</strong> Spitze <strong>der</strong> zu verfolgenden Ziele (§ 1741 I 1 BGB). Das Erfüllen<br />

<strong>der</strong> zivilrechtlichen Voraussetzungen für eine Adoption, die Status verän<strong>der</strong>nd ist, ist<br />

ein Bestandteil dieser Prüfung.<br />

Die zivilrechtlichen Voraussetzungen sind:<br />

- Mindestalter: Vollendung des 25. Lebensjahres, bei Ehepaaren des 25./21. Lebensjahres,<br />

bei Stiefkindadoptionen des 21. Lebensjahres (§ 1743 BGB)<br />

- Einwilligung des Kindes über 14 Jahren (§ 1746 I 1, 3 BGB)<br />

- Einwilligung des gesetzlichen Vertreters des Kindes (§ 1746 I 2, 3 BGB)<br />

- Einwilligung <strong>der</strong> Eltern des Kindes, gleichgültig ob sie noch das Sorgerecht haben,<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en durch das Gericht ersetzte Einwilligung (§§ 1747, 1748 BGB)<br />

- bei Stiefkindadoption: Einwilligung des leiblichen Elternteils (§ 1749 BGB)<br />

- Erfüllen <strong>der</strong> formalen Voraussetzungen (notarielle Beurkundung des Annahmeantrags<br />

und <strong>der</strong> Einwilligungen (§§ 1750 I 2, 1752 II 2 BGB)<br />

- Vorausgehen einer angemessenen Adoptionspflegezeit (§ 1744 BGB).<br />

Durch die Kindesannahme erhält das Kind die rechtliche Stellung eines leiblichen Kindes<br />

<strong>der</strong> Annehmenden bzw. des Annehmenden o<strong>der</strong> bei einer Stiefkindadoption des<br />

leiblichen Elternteils und des Annehmenden (§§ 1754 ff. BGB). Es handelt sich also um<br />

eine sog. Volladoption. Sie ist bis auf wenige Ausnahmefälle unauflöslich (§§ 1759 ff.<br />

BGB).<br />

2. Hilfen für beson<strong>der</strong>e Personengruppen<br />

2.1 Einglie<strong>der</strong>ungshilfe für seelisch behin<strong>der</strong>te Min<strong>der</strong>jährige (§ 35a SGB VIII) 45<br />

Als Leistung <strong>der</strong> Jugendhilfe ist nur die seelische Behin<strong>der</strong>ung ausgestaltet. Eine körperliche<br />

o<strong>der</strong> geistige Behin<strong>der</strong>ung untersteht dem 12. Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe).<br />

Dies hebt § 10 IV 2 SGB VIII noch einmal hervor, obwohl es sich bereits aus <strong>der</strong><br />

Vorschrift selber ergibt.<br />

Was seelische Behin<strong>der</strong>ung ist, sagt § 35a I 1 SGB VIII, <strong>der</strong> sich an § 2 I SGB IX (Rehabilitation<br />

und Teilhabe behin<strong>der</strong>ter Menschen) anlehnt. Dieser regelt den Behin<strong>der</strong>ungsbegriff<br />

für alle RehaLeistungen <strong>der</strong> verschiedenen RehaTräger in Anlehnung an<br />

WHO-Standards 46 verbindlich. § 35a benennt dafür zwei Kriterien, die kumulativ vorliegen<br />

müssen:<br />

- zum einen muss die Dauer <strong>der</strong> Abweichung von <strong>der</strong> seelischen Gesundheit mit hoher<br />

Wahrscheinlichkeit (Prognose) mehr als sechs Monate von dem für das Lebensalter<br />

typischen Entwicklungsstand betragen (Nr.1)<br />

- zum an<strong>der</strong>en muss die Teilhabe am Leben in <strong>der</strong> Gesellschaft beeinträchtigt sein<br />

o<strong>der</strong> eine solche Beeinträchtigung muss zu erwarten sein (Nr.2).<br />

Von einer seelischen Behin<strong>der</strong>ung bedroht sind Kin<strong>der</strong> und Jugendliche, bei denen<br />

eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in <strong>der</strong> Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis<br />

mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Abs.1 Satz 2).<br />

Das erste Tatbestandsmerkmal muss durch die Stellungnahme eines Arztes o<strong>der</strong> Psychotherapeuten<br />

nachgewiesen werden, <strong>der</strong> über beson<strong>der</strong>e Kenntnisse von seelischen<br />

Störungen bei Kin<strong>der</strong>n und Jugendlichen verfügt (detailliert in § 35 Ia 1Nr.1-3 SGB VI-<br />

II). Er muss nach internationalen Standards arbeiten Abs.1a Satz 2 und 3).<br />

Das zweite Tatbestandsmerkmal muss durch die Fachkräfte <strong>der</strong> Jugendhilfe festgestellt<br />

werden. Da sich auch dieses Merkmal an dem Begriff <strong>der</strong> WHO orientiert, muss<br />

die Jugendhilfe dies berücksichtigen und einen eigenen interdisziplinären inhaltlichen<br />

Zugang entwickeln 47 .<br />

45 Wiesner/ Fegert § 35a; Kunkel/ Vondung § 35a<br />

46 Zu Details s. Wiesner § 35a Rdnr.5<br />

47 Zu Einzelheiten s. Wiesner Rdnrn. 19-25.

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