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Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland

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3. Qualitätssicherung<br />

144<br />

Die Anbieter von Jugendhilfe erklären sich mit <strong>der</strong> Anfrage von Subventionen auf <strong>der</strong><br />

Basis des Durchführungsprogramms Jugendhilfe bereit, bestimmte Aktivitäten aus dem<br />

Durchführungsprogramm zu realisieren. Bei mehreren Anbietern findet eine Auswahl<br />

durch die Provinz nach Qualität und Preis <strong>der</strong> angebotenen Leistungen statt.<br />

Das Durchführungsprogramm enthält zum Zweck einer besseren Marktübersicht auch<br />

eine Übersicht über die Aktivitäten <strong>der</strong> letzten beiden Jahre und die Höhe <strong>der</strong> an die<br />

einzelnen Leistungsanbieter gezahlten Subventionen, sowie eine Übersicht über die<br />

geplanten Aktivitäten <strong>der</strong> übrigen Träger <strong>der</strong> Jugendhilfe.<br />

Gem. Art. 20 – 24 Wjz müssen die Anbieter von Jugendhilfe Hilfe auf einem guten Niveau<br />

anbieten, die jedenfalls effektiv, effizient und klientenorientiert ist (sog. verantwortete<br />

Hilfe). Qualitätsverpflichtungen gelten aber nicht nur für die Anbieter von Jugendhilfe,<br />

son<strong>der</strong>n auch für das Büro für Jugendhilfe. Diese leiten sich aus den Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

des Gesetzes „Qualität von Einrichtungen <strong>der</strong> Gesundheitspflege“ (Kwaliteitswet<br />

zorginstellingen) 149 ab, die auch für die Büros für Jugendhilfe gelten.<br />

Für die Kontrolle <strong>der</strong> Qualitätsverpflichtungen ist im Bereich <strong>der</strong> Jugendhilfe nach dem<br />

Wjz die Inspectie Jeugdzorg, im Bereich <strong>der</strong> freiheitsbeschränkenden Jugendhilfemaßnahmen<br />

<strong>der</strong> Rat für die Strafrechtsanwendung und Jugendschutz (Raad voor de<br />

Strafrechtstoepassing en Jeugdbescherming), im Bereich <strong>der</strong> psychischen Gesundheitsfürsorge<br />

für Jugendliche und <strong>der</strong> Hilfen für leicht geistig behin<strong>der</strong>te Jugendliche<br />

die Inspektion Gesundheitspflege (Inspectie Gezondheitszorg) zuständig.<br />

Das Wjz verpflichtet die Anbieter von Jugendhilfe zur Einführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen<br />

(kwaliteitssystemen) und Hilfeplänen.<br />

Neue Leistungsanbieter sollen in Zukunft anhand eines Qualitätsprotokolls geprüft<br />

werden, ehe ihnen Kin<strong>der</strong> und Jugendliche zugewiesen werden. Dieses Qualitätsprotokoll<br />

wird vom Ministerium für Gesundheit, Wohlfahrt und Sport gemeinsam mit <strong>der</strong><br />

interprovinzialen Arbeitsgemeinschaft (IPO: interprovinciaal overleg) und <strong>der</strong> Inspektion<br />

Jugendhilfe (inspectie jeugdzorg) entwickelt.<br />

F. An<strong>der</strong>e Aufgaben <strong>der</strong> Jugendhilfe<br />

I. Allgemeines<br />

Der Schutz von Kin<strong>der</strong>n und Jugendlichen ist Aufgabe <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>schutzbehörde und<br />

Gerichte. Mit dem Wet op de Jeugdzorg sollte <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>- und Jugendschutz mit <strong>der</strong><br />

freiwilligen Jugendhilfe zusammengeführt werden, um Jugendlichen mit einer Jugendschutzmaßnahme<br />

den Zugang zu allen Formen von Jugendhilfe zu eröffnen. Daher<br />

wurde das Büro für Jugendhilfe auch mit einer Anzahl von Aufgaben im Bereich des<br />

Jugendschutzes betraut (Art. 10 Abs. 1 Wjz), die es in Zusammenarbeit mit an<strong>der</strong>en<br />

Akteuren <strong>der</strong> zwingenden Jugendhilfe, wie den Gerichten und <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>schutzbehörde<br />

erfüllt:<br />

- die Ausübung <strong>der</strong> Vormundschaft und <strong>der</strong> vorläufigen Vormundschaft,<br />

- Ausübung <strong>der</strong> Schutzaufsicht (Art. 1: 254 BW) = Familienvormundschaft,<br />

- Hilfe für die und Unterstützung <strong>der</strong> Sorgeberechtigten während <strong>der</strong> Schutzaufsicht<br />

(Art. 1:257 BW),<br />

- Begleitung und Aufsicht während <strong>der</strong> Bewährungszeit bei straffälligen Jugend-<br />

lichen,<br />

- Aufsicht über die und Begleitung <strong>der</strong> Jugendlichen während <strong>der</strong> Schulungs- und<br />

Trainingsprogramme,<br />

- die Aufgabe einer Beratungs- und Meldestelle bei Misshandlung von Kin<strong>der</strong>n.<br />

149 Gesetz vom 18.1.1996, Stbl. 1996, S. 80.

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