Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland
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3. Qualitätssicherung<br />
144<br />
Die Anbieter von Jugendhilfe erklären sich mit <strong>der</strong> Anfrage von Subventionen auf <strong>der</strong><br />
Basis des Durchführungsprogramms Jugendhilfe bereit, bestimmte Aktivitäten aus dem<br />
Durchführungsprogramm zu realisieren. Bei mehreren Anbietern findet eine Auswahl<br />
durch die Provinz nach Qualität und Preis <strong>der</strong> angebotenen Leistungen statt.<br />
Das Durchführungsprogramm enthält zum Zweck einer besseren Marktübersicht auch<br />
eine Übersicht über die Aktivitäten <strong>der</strong> letzten beiden Jahre und die Höhe <strong>der</strong> an die<br />
einzelnen Leistungsanbieter gezahlten Subventionen, sowie eine Übersicht über die<br />
geplanten Aktivitäten <strong>der</strong> übrigen Träger <strong>der</strong> Jugendhilfe.<br />
Gem. Art. 20 – 24 Wjz müssen die Anbieter von Jugendhilfe Hilfe auf einem guten Niveau<br />
anbieten, die jedenfalls effektiv, effizient und klientenorientiert ist (sog. verantwortete<br />
Hilfe). Qualitätsverpflichtungen gelten aber nicht nur für die Anbieter von Jugendhilfe,<br />
son<strong>der</strong>n auch für das Büro für Jugendhilfe. Diese leiten sich aus den Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
des Gesetzes „Qualität von Einrichtungen <strong>der</strong> Gesundheitspflege“ (Kwaliteitswet<br />
zorginstellingen) 149 ab, die auch für die Büros für Jugendhilfe gelten.<br />
Für die Kontrolle <strong>der</strong> Qualitätsverpflichtungen ist im Bereich <strong>der</strong> Jugendhilfe nach dem<br />
Wjz die Inspectie Jeugdzorg, im Bereich <strong>der</strong> freiheitsbeschränkenden Jugendhilfemaßnahmen<br />
<strong>der</strong> Rat für die Strafrechtsanwendung und Jugendschutz (Raad voor de<br />
Strafrechtstoepassing en Jeugdbescherming), im Bereich <strong>der</strong> psychischen Gesundheitsfürsorge<br />
für Jugendliche und <strong>der</strong> Hilfen für leicht geistig behin<strong>der</strong>te Jugendliche<br />
die Inspektion Gesundheitspflege (Inspectie Gezondheitszorg) zuständig.<br />
Das Wjz verpflichtet die Anbieter von Jugendhilfe zur Einführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen<br />
(kwaliteitssystemen) und Hilfeplänen.<br />
Neue Leistungsanbieter sollen in Zukunft anhand eines Qualitätsprotokolls geprüft<br />
werden, ehe ihnen Kin<strong>der</strong> und Jugendliche zugewiesen werden. Dieses Qualitätsprotokoll<br />
wird vom Ministerium für Gesundheit, Wohlfahrt und Sport gemeinsam mit <strong>der</strong><br />
interprovinzialen Arbeitsgemeinschaft (IPO: interprovinciaal overleg) und <strong>der</strong> Inspektion<br />
Jugendhilfe (inspectie jeugdzorg) entwickelt.<br />
F. An<strong>der</strong>e Aufgaben <strong>der</strong> Jugendhilfe<br />
I. Allgemeines<br />
Der Schutz von Kin<strong>der</strong>n und Jugendlichen ist Aufgabe <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>schutzbehörde und<br />
Gerichte. Mit dem Wet op de Jeugdzorg sollte <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>- und Jugendschutz mit <strong>der</strong><br />
freiwilligen Jugendhilfe zusammengeführt werden, um Jugendlichen mit einer Jugendschutzmaßnahme<br />
den Zugang zu allen Formen von Jugendhilfe zu eröffnen. Daher<br />
wurde das Büro für Jugendhilfe auch mit einer Anzahl von Aufgaben im Bereich des<br />
Jugendschutzes betraut (Art. 10 Abs. 1 Wjz), die es in Zusammenarbeit mit an<strong>der</strong>en<br />
Akteuren <strong>der</strong> zwingenden Jugendhilfe, wie den Gerichten und <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>schutzbehörde<br />
erfüllt:<br />
- die Ausübung <strong>der</strong> Vormundschaft und <strong>der</strong> vorläufigen Vormundschaft,<br />
- Ausübung <strong>der</strong> Schutzaufsicht (Art. 1: 254 BW) = Familienvormundschaft,<br />
- Hilfe für die und Unterstützung <strong>der</strong> Sorgeberechtigten während <strong>der</strong> Schutzaufsicht<br />
(Art. 1:257 BW),<br />
- Begleitung und Aufsicht während <strong>der</strong> Bewährungszeit bei straffälligen Jugend-<br />
lichen,<br />
- Aufsicht über die und Begleitung <strong>der</strong> Jugendlichen während <strong>der</strong> Schulungs- und<br />
Trainingsprogramme,<br />
- die Aufgabe einer Beratungs- und Meldestelle bei Misshandlung von Kin<strong>der</strong>n.<br />
149 Gesetz vom 18.1.1996, Stbl. 1996, S. 80.