Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland
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- o<strong>der</strong> seine Erziehung und Versorgung verwahrlost hat<br />
- o<strong>der</strong> verurteilt ist wegen eines Verbrechens gegen das zu adoptierende Kind.<br />
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Wie bereits dargestellt können Ehepaare, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft<br />
o<strong>der</strong> einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft, die vor dem Antrag mindestens drei<br />
Jahre zusammengelegt haben, aber auch Einzelpersonen ein Kind adoptieren. Die<br />
Volljährigenadoption ist in den Nie<strong>der</strong>landen grundsätzlich nicht möglich. Der Altersunterschied<br />
zwischen Kind und Adoptiveltern muss mindestens 18 Jahre betragen. Es<br />
besteht keine Höchstgrenze für den Altersunterschied mehr. (Ehe-)Paare müssen das<br />
Kind mindestens ein Jahr lang, Einzelpersonen mindestens drei Jahre lang im eigenen<br />
Haushalt versorgt haben.<br />
6.4 Folgen <strong>der</strong> Adoption<br />
Durch die Adoption entstehen familienrechtliche Beziehungen zwischen dem adoptierten<br />
Kind, seinen Adoptiveltern und <strong>der</strong>en Familien (Art. 1: 229, Abs. 1 BW). Die Adoptiveltern<br />
erhalten die elterliche Sorge, können den Nachnamen des Kindes bestimmen.<br />
Das Kind erhält das gesetzliche Erbrecht. Zu den leiblichen Eltern bestehen keine familienrechtlichen<br />
Beziehungen mehr. Haben leibliche Eltern im Zeitpunkt <strong>der</strong> Adoption<br />
Umgang mit dem Kind, kann das Adoptionsgericht bestimmen, dass die leiblichen Eltern<br />
und das Kind ein Umgangsrecht miteinan<strong>der</strong> behalten (Art. 1: 229 Abs. 4 BW). Die<br />
Adoption ist grundsätzlich unwi<strong>der</strong>ruflich. Der/die Adoptierte kann allerdings frühestens<br />
zwei Jahre und spätestens fünf Jahre nach seiner/ihrer Volljährigkeit die Aufhebung<br />
<strong>der</strong> Adoption beantragen (Art. 1: 231 BW). Das Gericht wird <strong>der</strong> Aufhebung zustimmen,<br />
wenn sie im Interesse des/<strong>der</strong> Adoptierten liegt. Mit <strong>der</strong> Aufhebung <strong>der</strong> Adoption lebt<br />
die rechtliche Situation vor <strong>der</strong> Adoption wie<strong>der</strong> auf.<br />
III. Finanzierung <strong>der</strong> Jugendhilfe<br />
1. Grundsätze<br />
Die Finanzierung <strong>der</strong> Jugendhilfe ist jeweils in dem Gesetz geregelt, das den Anspruch<br />
auf eine bestimmte Art von Jugendhilfe regelt.<br />
Die Finanzierung <strong>der</strong> psychischen Gesundheitsfürsorge für Jugendliche und <strong>der</strong> Hilfen<br />
für leicht geistig behin<strong>der</strong>te Jugendliche erfolgt durch die Volksversicherung gegen<br />
beson<strong>der</strong>e Krankheits- und Pflegekosten auf <strong>der</strong> Basis des Allgemeinen Gesetzes für<br />
beson<strong>der</strong>e Krankheitskosten (Algemene Wet Bijzon<strong>der</strong>e Ziektekosten - AWBZ) aus<br />
Beiträgen <strong>der</strong> Versicherten.<br />
Die Jugendhilfe, auf die nach dem Wet op de Jeugdzorg Anspruch besteht, wird durch<br />
die Provinzen finanziert. Diese erhalten dafür vom Reich zweckbestimmte Finanzmittel<br />
für die Büros für Jugendhilfe und die Leistungen <strong>der</strong> Jugendhilfe. Die Mittel für die Arbeit<br />
<strong>der</strong> Büros für Jugendhilfe umfassen zum einen die Mittel zur Erfüllung <strong>der</strong> folgenden<br />
Aufgaben: Indikation, Schutzaufsicht, Vormundschaft, Jugendbewährungshilfe,<br />
Beratungs- und Meldepunkt Kin<strong>der</strong>schutz. Zum an<strong>der</strong>n die Mittel für die Beratung, Information<br />
und Weiterbildung, die Kontakte mit an<strong>der</strong>en insbeson<strong>der</strong>e kommunalen<br />
Einrichtungen <strong>der</strong> Jugendhilfe und Schulen, telefonische Beratung und eigene Jugendhilfeangebote.<br />
Aus den Mitteln für die Leistungen <strong>der</strong> Jugendhilfe werden die Leistungen <strong>der</strong> Leistungserbringer<br />
finanziert. Die Leistungserbringer stellen dazu einen Subventionsantrag<br />
bei <strong>der</strong> Provinz, <strong>der</strong> Art, Inhalt und Umfang <strong>der</strong> angebotenen Produkte in Modulform<br />
beschreibt und den Preis dafür benennt. Die Provinz beschließt dann die Menge und<br />
den Preis <strong>der</strong> subventionierten Leistungen. Am Ende des Jahres legt <strong>der</strong> Leistungserbringer<br />
eine durch einen Wirtschaftsprüfer beglaubigte Abrechnung vor, aus <strong>der</strong> sich die<br />
tatsächlichen Kosten ergeben. Wurden weniger Leistungen erbracht als dem Subventionsbeschluss<br />
zugrundegelegt wurden, wird entsprechend weniger Subvention an den<br />
Leistungserbringer gezahlt.