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Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland

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- o<strong>der</strong> seine Erziehung und Versorgung verwahrlost hat<br />

- o<strong>der</strong> verurteilt ist wegen eines Verbrechens gegen das zu adoptierende Kind.<br />

136<br />

Wie bereits dargestellt können Ehepaare, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft<br />

o<strong>der</strong> einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft, die vor dem Antrag mindestens drei<br />

Jahre zusammengelegt haben, aber auch Einzelpersonen ein Kind adoptieren. Die<br />

Volljährigenadoption ist in den Nie<strong>der</strong>landen grundsätzlich nicht möglich. Der Altersunterschied<br />

zwischen Kind und Adoptiveltern muss mindestens 18 Jahre betragen. Es<br />

besteht keine Höchstgrenze für den Altersunterschied mehr. (Ehe-)Paare müssen das<br />

Kind mindestens ein Jahr lang, Einzelpersonen mindestens drei Jahre lang im eigenen<br />

Haushalt versorgt haben.<br />

6.4 Folgen <strong>der</strong> Adoption<br />

Durch die Adoption entstehen familienrechtliche Beziehungen zwischen dem adoptierten<br />

Kind, seinen Adoptiveltern und <strong>der</strong>en Familien (Art. 1: 229, Abs. 1 BW). Die Adoptiveltern<br />

erhalten die elterliche Sorge, können den Nachnamen des Kindes bestimmen.<br />

Das Kind erhält das gesetzliche Erbrecht. Zu den leiblichen Eltern bestehen keine familienrechtlichen<br />

Beziehungen mehr. Haben leibliche Eltern im Zeitpunkt <strong>der</strong> Adoption<br />

Umgang mit dem Kind, kann das Adoptionsgericht bestimmen, dass die leiblichen Eltern<br />

und das Kind ein Umgangsrecht miteinan<strong>der</strong> behalten (Art. 1: 229 Abs. 4 BW). Die<br />

Adoption ist grundsätzlich unwi<strong>der</strong>ruflich. Der/die Adoptierte kann allerdings frühestens<br />

zwei Jahre und spätestens fünf Jahre nach seiner/ihrer Volljährigkeit die Aufhebung<br />

<strong>der</strong> Adoption beantragen (Art. 1: 231 BW). Das Gericht wird <strong>der</strong> Aufhebung zustimmen,<br />

wenn sie im Interesse des/<strong>der</strong> Adoptierten liegt. Mit <strong>der</strong> Aufhebung <strong>der</strong> Adoption lebt<br />

die rechtliche Situation vor <strong>der</strong> Adoption wie<strong>der</strong> auf.<br />

III. Finanzierung <strong>der</strong> Jugendhilfe<br />

1. Grundsätze<br />

Die Finanzierung <strong>der</strong> Jugendhilfe ist jeweils in dem Gesetz geregelt, das den Anspruch<br />

auf eine bestimmte Art von Jugendhilfe regelt.<br />

Die Finanzierung <strong>der</strong> psychischen Gesundheitsfürsorge für Jugendliche und <strong>der</strong> Hilfen<br />

für leicht geistig behin<strong>der</strong>te Jugendliche erfolgt durch die Volksversicherung gegen<br />

beson<strong>der</strong>e Krankheits- und Pflegekosten auf <strong>der</strong> Basis des Allgemeinen Gesetzes für<br />

beson<strong>der</strong>e Krankheitskosten (Algemene Wet Bijzon<strong>der</strong>e Ziektekosten - AWBZ) aus<br />

Beiträgen <strong>der</strong> Versicherten.<br />

Die Jugendhilfe, auf die nach dem Wet op de Jeugdzorg Anspruch besteht, wird durch<br />

die Provinzen finanziert. Diese erhalten dafür vom Reich zweckbestimmte Finanzmittel<br />

für die Büros für Jugendhilfe und die Leistungen <strong>der</strong> Jugendhilfe. Die Mittel für die Arbeit<br />

<strong>der</strong> Büros für Jugendhilfe umfassen zum einen die Mittel zur Erfüllung <strong>der</strong> folgenden<br />

Aufgaben: Indikation, Schutzaufsicht, Vormundschaft, Jugendbewährungshilfe,<br />

Beratungs- und Meldepunkt Kin<strong>der</strong>schutz. Zum an<strong>der</strong>n die Mittel für die Beratung, Information<br />

und Weiterbildung, die Kontakte mit an<strong>der</strong>en insbeson<strong>der</strong>e kommunalen<br />

Einrichtungen <strong>der</strong> Jugendhilfe und Schulen, telefonische Beratung und eigene Jugendhilfeangebote.<br />

Aus den Mitteln für die Leistungen <strong>der</strong> Jugendhilfe werden die Leistungen <strong>der</strong> Leistungserbringer<br />

finanziert. Die Leistungserbringer stellen dazu einen Subventionsantrag<br />

bei <strong>der</strong> Provinz, <strong>der</strong> Art, Inhalt und Umfang <strong>der</strong> angebotenen Produkte in Modulform<br />

beschreibt und den Preis dafür benennt. Die Provinz beschließt dann die Menge und<br />

den Preis <strong>der</strong> subventionierten Leistungen. Am Ende des Jahres legt <strong>der</strong> Leistungserbringer<br />

eine durch einen Wirtschaftsprüfer beglaubigte Abrechnung vor, aus <strong>der</strong> sich die<br />

tatsächlichen Kosten ergeben. Wurden weniger Leistungen erbracht als dem Subventionsbeschluss<br />

zugrundegelegt wurden, wird entsprechend weniger Subvention an den<br />

Leistungserbringer gezahlt.

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