Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland
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• an denjenigen Mitarbeiter, <strong>der</strong> wegen eines Wechsels <strong>der</strong> Fallzuständigkeit<br />
für die Gewährung o<strong>der</strong> Erbringung <strong>der</strong> Jugendhilfe verantwortlich ist o<strong>der</strong> bei<br />
<strong>der</strong> Vorbereitung o<strong>der</strong> Ausführung <strong>der</strong> Hilfemaßnahme beteiligt ist o<strong>der</strong> wird<br />
o<strong>der</strong><br />
• an zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos hinzugezogene Fachkräfte,<br />
• an Mitarbeiter <strong>der</strong> zuständigen Fachabteilung des Ministeriums zu Verwaltungszwecken.<br />
Die zur Erfüllung <strong>der</strong> verschiedenen Aufgaben <strong>der</strong> Jugendhilfe erhobenen Angaben<br />
dürfen nur aufgrund eines unmittelbaren Sachzusammenhangs in Akten o<strong>der</strong> auf an<strong>der</strong>en<br />
Datenträgern zusammengeführt werden. Daten, die zum Zwecke <strong>der</strong> Jugendhilfeplanung<br />
gespeichert und genutzt werden, sind sofort zu anonymisieren.<br />
Ein Recht auf Kenntnis <strong>der</strong> während des freiwilligen Jugendhilfeverfahrens in Akten<br />
o<strong>der</strong> auf Datenträgern zu seiner Person gespeicherten Daten hat nach Vollendung<br />
des 18. Lebensjahres je<strong>der</strong> Jugendliche, <strong>der</strong> Gegenstand einer Jugendhilfemaßnahme<br />
war, soweit nicht ein berechtigtes Interessen Dritter entgegensteht.<br />
Vor Vollendung des 18. Lebensjahres kann dem Jugendlichen Einsicht in die Daten<br />
gewährt werden, sofern er über die erfor<strong>der</strong>liche Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügt<br />
und kein berechtigtes Interesse Dritter die Verweigerung <strong>der</strong> Einsicht in die Daten verhin<strong>der</strong>t.<br />
4. Örtliche und sachliche Zuständigkeit<br />
4.1 Freiwillige Jugendhilfe<br />
Die freiwillige und außergerichtliche Jugendhilfe Belgiens liegt in <strong>der</strong> Zuständigkeit <strong>der</strong><br />
jeweiligen Gemeinschaften. In <strong>der</strong> Deutschsprachigen Gemeinschaft wird die Hilfe<br />
durch den Jugendhilfedienst angeboten. Die freiwillige Jugendhilfe geschieht i. d. R.<br />
ohne Beteiligung <strong>der</strong> Gerichte, die erst in Übergangsfällen zwischen freiwilliger und<br />
zwingen<strong>der</strong> Jugendhilfe, also in Fällen des Jugendschutzes, tätig werden.<br />
Der Jugendhilfedienst ist für Anfragen auf Hilfe zuständig, wenn sich <strong>der</strong> Wohnsitz des<br />
Jugendlichen im deutschen Sprachgebiet Belgiens befindet. Hält er sich im deutschsprachigen<br />
Gebiet auf, ohne dort seinen Familienwohnsitz zu haben, wird die örtliche<br />
Zuständigkeit des Jugendhilfedienstes durch seinen Aufenthaltsort bestimmt, insofern<br />
eine akute Gefährdung vorliegt. Bei einem Wohnsitzwechsel außerhalb <strong>der</strong> DG kann<br />
<strong>der</strong> Jugendhilfedienst unter gewissen Bedingungen in einer Übergangszeit von höchstens<br />
6 Monaten den Jugendlichen weiter betreuen.<br />
Die sachliche Zuständigkeit des Jugendhilfedienstes ist gegeben wenn:<br />
Die physische o<strong>der</strong>/und psychische Integrität, die affektive, moralische, kognitive o<strong>der</strong><br />
soziale Entwicklung o<strong>der</strong> die Erziehung des Jugendlichen durch sein eigenes Verhalten,<br />
das seiner Erziehungsberechtigten o<strong>der</strong> von Drittpersonen, durch seine Lebensumstände,<br />
durch Beziehungskonflikte o<strong>der</strong> durch beson<strong>der</strong>e Ereignisse gefährdet ist.<br />
Die Kindesgefährdung kann durch die Verwirkung <strong>der</strong> elterlichen Gewalt und/o<strong>der</strong> die<br />
Vernachlässigung des Kindes und/o<strong>der</strong> durch das unverschuldete Versagen <strong>der</strong> Eltern<br />
und/o<strong>der</strong> durch das Verhalten Dritter entstehen. Erkannt werden kann die Kindesgefährdung<br />
durch die Feststellung von Grundrechtsverletzungen an Kin<strong>der</strong>n. Zudem interveniert<br />
<strong>der</strong> Jugendhilfedienst auf Anfrage jedes Erziehungsberechtigten, <strong>der</strong> bei <strong>der</strong><br />
Erziehung eines Kindes erhebliche Schwierigkeiten hat und wenn dies zur Folge hat,<br />
dass eine dem Wohl des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht mehr gewährleistet<br />
werden kann und eine Leistung <strong>der</strong> Jugendhilfe für seine Entwicklung sich als<br />
geeignet und notwendig erweist.