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Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland

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• an denjenigen Mitarbeiter, <strong>der</strong> wegen eines Wechsels <strong>der</strong> Fallzuständigkeit<br />

für die Gewährung o<strong>der</strong> Erbringung <strong>der</strong> Jugendhilfe verantwortlich ist o<strong>der</strong> bei<br />

<strong>der</strong> Vorbereitung o<strong>der</strong> Ausführung <strong>der</strong> Hilfemaßnahme beteiligt ist o<strong>der</strong> wird<br />

o<strong>der</strong><br />

• an zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos hinzugezogene Fachkräfte,<br />

• an Mitarbeiter <strong>der</strong> zuständigen Fachabteilung des Ministeriums zu Verwaltungszwecken.<br />

Die zur Erfüllung <strong>der</strong> verschiedenen Aufgaben <strong>der</strong> Jugendhilfe erhobenen Angaben<br />

dürfen nur aufgrund eines unmittelbaren Sachzusammenhangs in Akten o<strong>der</strong> auf an<strong>der</strong>en<br />

Datenträgern zusammengeführt werden. Daten, die zum Zwecke <strong>der</strong> Jugendhilfeplanung<br />

gespeichert und genutzt werden, sind sofort zu anonymisieren.<br />

Ein Recht auf Kenntnis <strong>der</strong> während des freiwilligen Jugendhilfeverfahrens in Akten<br />

o<strong>der</strong> auf Datenträgern zu seiner Person gespeicherten Daten hat nach Vollendung<br />

des 18. Lebensjahres je<strong>der</strong> Jugendliche, <strong>der</strong> Gegenstand einer Jugendhilfemaßnahme<br />

war, soweit nicht ein berechtigtes Interessen Dritter entgegensteht.<br />

Vor Vollendung des 18. Lebensjahres kann dem Jugendlichen Einsicht in die Daten<br />

gewährt werden, sofern er über die erfor<strong>der</strong>liche Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügt<br />

und kein berechtigtes Interesse Dritter die Verweigerung <strong>der</strong> Einsicht in die Daten verhin<strong>der</strong>t.<br />

4. Örtliche und sachliche Zuständigkeit<br />

4.1 Freiwillige Jugendhilfe<br />

Die freiwillige und außergerichtliche Jugendhilfe Belgiens liegt in <strong>der</strong> Zuständigkeit <strong>der</strong><br />

jeweiligen Gemeinschaften. In <strong>der</strong> Deutschsprachigen Gemeinschaft wird die Hilfe<br />

durch den Jugendhilfedienst angeboten. Die freiwillige Jugendhilfe geschieht i. d. R.<br />

ohne Beteiligung <strong>der</strong> Gerichte, die erst in Übergangsfällen zwischen freiwilliger und<br />

zwingen<strong>der</strong> Jugendhilfe, also in Fällen des Jugendschutzes, tätig werden.<br />

Der Jugendhilfedienst ist für Anfragen auf Hilfe zuständig, wenn sich <strong>der</strong> Wohnsitz des<br />

Jugendlichen im deutschen Sprachgebiet Belgiens befindet. Hält er sich im deutschsprachigen<br />

Gebiet auf, ohne dort seinen Familienwohnsitz zu haben, wird die örtliche<br />

Zuständigkeit des Jugendhilfedienstes durch seinen Aufenthaltsort bestimmt, insofern<br />

eine akute Gefährdung vorliegt. Bei einem Wohnsitzwechsel außerhalb <strong>der</strong> DG kann<br />

<strong>der</strong> Jugendhilfedienst unter gewissen Bedingungen in einer Übergangszeit von höchstens<br />

6 Monaten den Jugendlichen weiter betreuen.<br />

Die sachliche Zuständigkeit des Jugendhilfedienstes ist gegeben wenn:<br />

Die physische o<strong>der</strong>/und psychische Integrität, die affektive, moralische, kognitive o<strong>der</strong><br />

soziale Entwicklung o<strong>der</strong> die Erziehung des Jugendlichen durch sein eigenes Verhalten,<br />

das seiner Erziehungsberechtigten o<strong>der</strong> von Drittpersonen, durch seine Lebensumstände,<br />

durch Beziehungskonflikte o<strong>der</strong> durch beson<strong>der</strong>e Ereignisse gefährdet ist.<br />

Die Kindesgefährdung kann durch die Verwirkung <strong>der</strong> elterlichen Gewalt und/o<strong>der</strong> die<br />

Vernachlässigung des Kindes und/o<strong>der</strong> durch das unverschuldete Versagen <strong>der</strong> Eltern<br />

und/o<strong>der</strong> durch das Verhalten Dritter entstehen. Erkannt werden kann die Kindesgefährdung<br />

durch die Feststellung von Grundrechtsverletzungen an Kin<strong>der</strong>n. Zudem interveniert<br />

<strong>der</strong> Jugendhilfedienst auf Anfrage jedes Erziehungsberechtigten, <strong>der</strong> bei <strong>der</strong><br />

Erziehung eines Kindes erhebliche Schwierigkeiten hat und wenn dies zur Folge hat,<br />

dass eine dem Wohl des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht mehr gewährleistet<br />

werden kann und eine Leistung <strong>der</strong> Jugendhilfe für seine Entwicklung sich als<br />

geeignet und notwendig erweist.

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