Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland
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1.1.5 Lebenslaufregelung<br />
117<br />
Das Wet Arbeid en Zorg ermöglicht es Arbeitnehmern, bis zu 12 % ihres Bruttojahreslohns<br />
einschließlich des Urlaubsgeldes für Perioden <strong>der</strong> Freistellung bis zu einem<br />
Höchstbetrag von 2,1 Jahresgehältern zu sparen. Auf diesen Teil des Gehalts sind<br />
Arbeitnehmerbeiträge zu den Sozialversicherungen zu entrichten, so dass lohnorientierte<br />
Sozialleistungen nicht verringert werden. Der Arbeitgeber kann sich steuerfrei an<br />
den Sparleistungen beteiligen. Der Arbeitnehmer bedarf <strong>der</strong> Zustimmung seines Arbeitgebers<br />
zur Freistellung. Diese kann jedoch nur bei beson<strong>der</strong>s schwerwiegenden<br />
betrieblichen o<strong>der</strong> beruflichen Interessen verweigert werden. Bei den oben genannten<br />
gesetzlichen Freistellungsansprüchen kann die Zustimmung nicht verweigert werden.<br />
1.2 Kin<strong>der</strong>geld<br />
Das Allgemeine Kin<strong>der</strong>zulagengesetz (Algemene Kin<strong>der</strong>bijslagwet) 101 gewährt Eltern,<br />
die in den Nie<strong>der</strong>landen wohnen und arbeiten, finanzielle Unterstützung bei <strong>der</strong> Versorgung<br />
o<strong>der</strong> dem Unterhalt von Kin<strong>der</strong>n bis zum Alter von 18 Jahren. Der sog. Kin<strong>der</strong>zuschlag<br />
ist nach dem Alter <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> gestaffelt. Bei Kin<strong>der</strong>n, die vor dem 1.1.1995<br />
geboren wurden, richtet sich die Höhe des Zuschlags bei Kin<strong>der</strong>n von 12 – 17 Jahren<br />
auch nach <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Familie: 102<br />
Kin<strong>der</strong> geboren vor dem 1.1.1995<br />
Für Kin<strong>der</strong> zwischen 12 und 17 Jahren in Familien mit:<br />
1 Kind € 267,40<br />
2 Kin<strong>der</strong>n € 301,09<br />
3 Kin<strong>der</strong>n € 312,20<br />
4 Kin<strong>der</strong>n € 336,63<br />
5 Kin<strong>der</strong>n € 351,28<br />
6 Kin<strong>der</strong>n € 361,06<br />
Kin<strong>der</strong> geboren am o<strong>der</strong> nach dem 1.1.1995<br />
0 – 5 Jahre € 187,42<br />
6 – 11 Jahre € 227,58<br />
12 – 17 Jahre € 267,74<br />
1.3 Beson<strong>der</strong>e Leistungen für behin<strong>der</strong>te Kin<strong>der</strong><br />
Auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> Gesetzes über Zuschüsse zu den Unterhaltskosten zuhause<br />
wohnen<strong>der</strong> körperlich behin<strong>der</strong>ter Kin<strong>der</strong> (TOG-Regeling) 103 können Eltern, die ein<br />
behin<strong>der</strong>tes Kind zu Hause versorgen, zusätzlich zum Kin<strong>der</strong>geld einen weiteren staatlichen<br />
Zuschuss zu den Unterhaltskosten erhalten. Die Leistung wird gewährt,<br />
- wenn die Behin<strong>der</strong>ung Folge einer körperlichen, geistigen o<strong>der</strong> seelischen<br />
Krankheit ist, die auch die Aufnahme in eine stationäre Einrichtung rechtfertigen<br />
würde,<br />
- das Kind durch die Behin<strong>der</strong>ung in höherem Umfang abhängig von Versorgung,<br />
Begleitung und Aufsicht ist als ein Kind gleichen Alters<br />
- und das Kind mindestens 3 Jahre alt und nicht älter als 17 Jahre ist.<br />
101 Gesetz vom 26.4.1962, Stb. 160; bereinigt in Stb. 1990, 128.<br />
102 Vgl. De kleine gids voor de ne<strong>der</strong>landse sociale zekerheid, 2007.1, S. 165 f.<br />
103 Regeling Tegemoetkoming on<strong>der</strong>houdskosten thuiswonende meervoudig en ernstig<br />
lichamelijk gehandicapte kin<strong>der</strong>en, Staatscourant 1997, Nr. 67, S. 10 ff.