09.02.2013 Aufrufe

Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland

Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland

Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

1.1.5 Lebenslaufregelung<br />

117<br />

Das Wet Arbeid en Zorg ermöglicht es Arbeitnehmern, bis zu 12 % ihres Bruttojahreslohns<br />

einschließlich des Urlaubsgeldes für Perioden <strong>der</strong> Freistellung bis zu einem<br />

Höchstbetrag von 2,1 Jahresgehältern zu sparen. Auf diesen Teil des Gehalts sind<br />

Arbeitnehmerbeiträge zu den Sozialversicherungen zu entrichten, so dass lohnorientierte<br />

Sozialleistungen nicht verringert werden. Der Arbeitgeber kann sich steuerfrei an<br />

den Sparleistungen beteiligen. Der Arbeitnehmer bedarf <strong>der</strong> Zustimmung seines Arbeitgebers<br />

zur Freistellung. Diese kann jedoch nur bei beson<strong>der</strong>s schwerwiegenden<br />

betrieblichen o<strong>der</strong> beruflichen Interessen verweigert werden. Bei den oben genannten<br />

gesetzlichen Freistellungsansprüchen kann die Zustimmung nicht verweigert werden.<br />

1.2 Kin<strong>der</strong>geld<br />

Das Allgemeine Kin<strong>der</strong>zulagengesetz (Algemene Kin<strong>der</strong>bijslagwet) 101 gewährt Eltern,<br />

die in den Nie<strong>der</strong>landen wohnen und arbeiten, finanzielle Unterstützung bei <strong>der</strong> Versorgung<br />

o<strong>der</strong> dem Unterhalt von Kin<strong>der</strong>n bis zum Alter von 18 Jahren. Der sog. Kin<strong>der</strong>zuschlag<br />

ist nach dem Alter <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> gestaffelt. Bei Kin<strong>der</strong>n, die vor dem 1.1.1995<br />

geboren wurden, richtet sich die Höhe des Zuschlags bei Kin<strong>der</strong>n von 12 – 17 Jahren<br />

auch nach <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Familie: 102<br />

Kin<strong>der</strong> geboren vor dem 1.1.1995<br />

Für Kin<strong>der</strong> zwischen 12 und 17 Jahren in Familien mit:<br />

1 Kind € 267,40<br />

2 Kin<strong>der</strong>n € 301,09<br />

3 Kin<strong>der</strong>n € 312,20<br />

4 Kin<strong>der</strong>n € 336,63<br />

5 Kin<strong>der</strong>n € 351,28<br />

6 Kin<strong>der</strong>n € 361,06<br />

Kin<strong>der</strong> geboren am o<strong>der</strong> nach dem 1.1.1995<br />

0 – 5 Jahre € 187,42<br />

6 – 11 Jahre € 227,58<br />

12 – 17 Jahre € 267,74<br />

1.3 Beson<strong>der</strong>e Leistungen für behin<strong>der</strong>te Kin<strong>der</strong><br />

Auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> Gesetzes über Zuschüsse zu den Unterhaltskosten zuhause<br />

wohnen<strong>der</strong> körperlich behin<strong>der</strong>ter Kin<strong>der</strong> (TOG-Regeling) 103 können Eltern, die ein<br />

behin<strong>der</strong>tes Kind zu Hause versorgen, zusätzlich zum Kin<strong>der</strong>geld einen weiteren staatlichen<br />

Zuschuss zu den Unterhaltskosten erhalten. Die Leistung wird gewährt,<br />

- wenn die Behin<strong>der</strong>ung Folge einer körperlichen, geistigen o<strong>der</strong> seelischen<br />

Krankheit ist, die auch die Aufnahme in eine stationäre Einrichtung rechtfertigen<br />

würde,<br />

- das Kind durch die Behin<strong>der</strong>ung in höherem Umfang abhängig von Versorgung,<br />

Begleitung und Aufsicht ist als ein Kind gleichen Alters<br />

- und das Kind mindestens 3 Jahre alt und nicht älter als 17 Jahre ist.<br />

101 Gesetz vom 26.4.1962, Stb. 160; bereinigt in Stb. 1990, 128.<br />

102 Vgl. De kleine gids voor de ne<strong>der</strong>landse sociale zekerheid, 2007.1, S. 165 f.<br />

103 Regeling Tegemoetkoming on<strong>der</strong>houdskosten thuiswonende meervoudig en ernstig<br />

lichamelijk gehandicapte kin<strong>der</strong>en, Staatscourant 1997, Nr. 67, S. 10 ff.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!