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Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland

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118<br />

Seit dem 1.7.2007 beträgt die Höhe <strong>der</strong> Leistung € 206,24 pro Quartal. Die Leistung ist<br />

steuerfrei und wird nicht auf den Kin<strong>der</strong>zuschlag (algemene Kin<strong>der</strong>bijslag) angerechnet.<br />

1.4 Leistungen bei Kin<strong>der</strong>betreuung durch Dritte<br />

Seit dem 1.1.2005 besteht auf <strong>der</strong> Grundlage des Gesetzes über die Kin<strong>der</strong>betreuung<br />

(Wet Kin<strong>der</strong>opvang) 104 ein Rechtsanspruch auf einen staatlichen Zuschuss zu den<br />

Kosten <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>betreuung (kin<strong>der</strong>opvangtoeslag). Voraussetzung ist, dass beide<br />

Eltern Erwerbstätigkeit und Kin<strong>der</strong>betreuung kombinieren. 105 Der Zuschuss zu den<br />

Kosten <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>betreuung wird nur gezahlt, wenn das Kind in einer registrierten Kin<strong>der</strong>betreuungseinrichtung<br />

untergebracht wird, z.B. bei einer Tagesmutter, in einer Kin<strong>der</strong>tagesstätte<br />

o<strong>der</strong> einer Kin<strong>der</strong>grippe. Der Zuschuss setzt sich zusammen aus einem<br />

Pauschalbetrag, <strong>der</strong> ein Drittel <strong>der</strong> Kosten <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>betreuung abdeckt, und einem<br />

einkommensabhängigen Teil. Seit dem 1.1.2007 muss <strong>der</strong> Arbeitgeber einen Teil des<br />

Pauschalbetrags finanzieren. Der einkommensabhängige Teil des Kin<strong>der</strong>betreuungszuschlags<br />

wird vom Staat getragen. Die Höhe dieses Teils des Kin<strong>der</strong>betreuungszuschlags<br />

richtet sich nach dem Einkommen, <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> Betreuung des Kindes und <strong>der</strong><br />

Anzahl betreuter Kin<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Familie. Dabei sind die Kosten <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>betreuung<br />

gedeckelt: 2007 beträgt <strong>der</strong> maximale Stundentarif für Kin<strong>der</strong>tagesstätten (dagopvang)<br />

und Tagespflege durch Tagesmütter/väter für 0 – 4jährige Kin<strong>der</strong> € 5,86 und für Horte<br />

und Tagespflege für 4 – 12jährige Kin<strong>der</strong> € 6,02. Der Kin<strong>der</strong>betreuungszuschlag wird<br />

vom Finanzamt ausgezahlt.<br />

1.5 Leistungen bei Unterhaltsausfall 106<br />

Eltern haben das Recht und die Pflicht ihre Kin<strong>der</strong> zu versorgen und zu erziehen (Art.<br />

1:247 Abs. 1 BW). Eltern sind daher verpflichtet, die Kosten <strong>der</strong> Versorgung und Erziehung<br />

ihrer min<strong>der</strong>jährigen Kin<strong>der</strong> zu tragen (Art. 1:404 Abs. 1 BW). Diese Pflicht trifft<br />

aber auch die Stiefeltern (Art. 1:404 Abs. 2 BW), den Partner eines Elternteils, <strong>der</strong> gemeinsam<br />

mit diesem die elterliche Sorge für das Kind hat (Art. 1:253sa, 253t – 253 w<br />

BW) 107 und unter bestimmten Umständen 108 auch den leiblichen Vater eines (nicht von<br />

ihm anerkannten) Kindes (Art. 1:394, 406a BW) und den Vormund (Art. 1:282 Abs. 6<br />

BW). 109<br />

Für volljährige Kin<strong>der</strong>, die noch studieren, besteht eine Unterhaltspflicht nur bis zum<br />

21. Lebensjahr. Danach besteht die Unterhaltspflicht nur noch, wenn das Kind bedürftig<br />

ist und nicht für sich selbst sorgen kann. Die Unterhaltspflicht hängt von <strong>der</strong> wirt-<br />

104 Gesetz vom 9.7.2004, Stb. 2004, 455.<br />

105<br />

Unter bestimmten Umständen besteht auch dann ein Anspruch, wenn nur ein Elternteil erwerbstätig<br />

ist, z.B. wenn <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e eine Einkommensersatzleistung bezieht und an einer Maßnahme zur Reintegration<br />

in den Arbeitsmarkt teilnimmt. Vgl. De kleine gids voor de Ne<strong>der</strong>landse Sociale Zekerheid,<br />

2007.1, S. 92.<br />

106<br />

Informationen in deutscher Sprache finden sich auf <strong>der</strong> Website des Europäischen justiziellen Netzes<br />

für Zivil- und Handelssachen: http://ec.europa.eu/civiljustice/index_de.htm.<br />

107<br />

Übt eine Person, die kein Elternteil des Kindes ist, gemeinsam mit einem Elternteil des Kindes das<br />

Sorgerecht für dieses Kind aus, so hat diese Person eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind<br />

(Artikel 1:253w Bürgerliches Gesetzbuch). Der Unterhaltsanspruch besteht für eine ebenso lange Zeit<br />

wie die gemeinsame elterliche Sorge gedauert hat. Sie endet jedenfalls mit dem 21. Geburtstag des<br />

Kindes.<br />

108<br />

Der leibliche Vater eines Kindes ist verpflichtet, für den Unterhalt des von ihm gezeugten (nicht anerkannten)<br />

Kindes aufzukommen, solange das Kind keine rechtliche familiäre Beziehung zu ihm o<strong>der</strong><br />

zu einem an<strong>der</strong>en Mann besitzt (d.h., solange kein gesetzlicher Vater existiert).Dieselbe Verpflichtung<br />

gilt auch für den Lebenspartner einer Mutter, <strong>der</strong> einem zur Zeugung des Kindes geeigneten Akt zugestimmt<br />

hat.<br />

109<br />

Dies gilt nicht für Vormün<strong>der</strong>, denen aufgrund <strong>der</strong> Regeling Pleegzorg die Sorge für ein o<strong>der</strong> mehrere<br />

Kin<strong>der</strong> übertragen wurde.

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