Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland
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118<br />
Seit dem 1.7.2007 beträgt die Höhe <strong>der</strong> Leistung € 206,24 pro Quartal. Die Leistung ist<br />
steuerfrei und wird nicht auf den Kin<strong>der</strong>zuschlag (algemene Kin<strong>der</strong>bijslag) angerechnet.<br />
1.4 Leistungen bei Kin<strong>der</strong>betreuung durch Dritte<br />
Seit dem 1.1.2005 besteht auf <strong>der</strong> Grundlage des Gesetzes über die Kin<strong>der</strong>betreuung<br />
(Wet Kin<strong>der</strong>opvang) 104 ein Rechtsanspruch auf einen staatlichen Zuschuss zu den<br />
Kosten <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>betreuung (kin<strong>der</strong>opvangtoeslag). Voraussetzung ist, dass beide<br />
Eltern Erwerbstätigkeit und Kin<strong>der</strong>betreuung kombinieren. 105 Der Zuschuss zu den<br />
Kosten <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>betreuung wird nur gezahlt, wenn das Kind in einer registrierten Kin<strong>der</strong>betreuungseinrichtung<br />
untergebracht wird, z.B. bei einer Tagesmutter, in einer Kin<strong>der</strong>tagesstätte<br />
o<strong>der</strong> einer Kin<strong>der</strong>grippe. Der Zuschuss setzt sich zusammen aus einem<br />
Pauschalbetrag, <strong>der</strong> ein Drittel <strong>der</strong> Kosten <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>betreuung abdeckt, und einem<br />
einkommensabhängigen Teil. Seit dem 1.1.2007 muss <strong>der</strong> Arbeitgeber einen Teil des<br />
Pauschalbetrags finanzieren. Der einkommensabhängige Teil des Kin<strong>der</strong>betreuungszuschlags<br />
wird vom Staat getragen. Die Höhe dieses Teils des Kin<strong>der</strong>betreuungszuschlags<br />
richtet sich nach dem Einkommen, <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> Betreuung des Kindes und <strong>der</strong><br />
Anzahl betreuter Kin<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Familie. Dabei sind die Kosten <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>betreuung<br />
gedeckelt: 2007 beträgt <strong>der</strong> maximale Stundentarif für Kin<strong>der</strong>tagesstätten (dagopvang)<br />
und Tagespflege durch Tagesmütter/väter für 0 – 4jährige Kin<strong>der</strong> € 5,86 und für Horte<br />
und Tagespflege für 4 – 12jährige Kin<strong>der</strong> € 6,02. Der Kin<strong>der</strong>betreuungszuschlag wird<br />
vom Finanzamt ausgezahlt.<br />
1.5 Leistungen bei Unterhaltsausfall 106<br />
Eltern haben das Recht und die Pflicht ihre Kin<strong>der</strong> zu versorgen und zu erziehen (Art.<br />
1:247 Abs. 1 BW). Eltern sind daher verpflichtet, die Kosten <strong>der</strong> Versorgung und Erziehung<br />
ihrer min<strong>der</strong>jährigen Kin<strong>der</strong> zu tragen (Art. 1:404 Abs. 1 BW). Diese Pflicht trifft<br />
aber auch die Stiefeltern (Art. 1:404 Abs. 2 BW), den Partner eines Elternteils, <strong>der</strong> gemeinsam<br />
mit diesem die elterliche Sorge für das Kind hat (Art. 1:253sa, 253t – 253 w<br />
BW) 107 und unter bestimmten Umständen 108 auch den leiblichen Vater eines (nicht von<br />
ihm anerkannten) Kindes (Art. 1:394, 406a BW) und den Vormund (Art. 1:282 Abs. 6<br />
BW). 109<br />
Für volljährige Kin<strong>der</strong>, die noch studieren, besteht eine Unterhaltspflicht nur bis zum<br />
21. Lebensjahr. Danach besteht die Unterhaltspflicht nur noch, wenn das Kind bedürftig<br />
ist und nicht für sich selbst sorgen kann. Die Unterhaltspflicht hängt von <strong>der</strong> wirt-<br />
104 Gesetz vom 9.7.2004, Stb. 2004, 455.<br />
105<br />
Unter bestimmten Umständen besteht auch dann ein Anspruch, wenn nur ein Elternteil erwerbstätig<br />
ist, z.B. wenn <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e eine Einkommensersatzleistung bezieht und an einer Maßnahme zur Reintegration<br />
in den Arbeitsmarkt teilnimmt. Vgl. De kleine gids voor de Ne<strong>der</strong>landse Sociale Zekerheid,<br />
2007.1, S. 92.<br />
106<br />
Informationen in deutscher Sprache finden sich auf <strong>der</strong> Website des Europäischen justiziellen Netzes<br />
für Zivil- und Handelssachen: http://ec.europa.eu/civiljustice/index_de.htm.<br />
107<br />
Übt eine Person, die kein Elternteil des Kindes ist, gemeinsam mit einem Elternteil des Kindes das<br />
Sorgerecht für dieses Kind aus, so hat diese Person eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind<br />
(Artikel 1:253w Bürgerliches Gesetzbuch). Der Unterhaltsanspruch besteht für eine ebenso lange Zeit<br />
wie die gemeinsame elterliche Sorge gedauert hat. Sie endet jedenfalls mit dem 21. Geburtstag des<br />
Kindes.<br />
108<br />
Der leibliche Vater eines Kindes ist verpflichtet, für den Unterhalt des von ihm gezeugten (nicht anerkannten)<br />
Kindes aufzukommen, solange das Kind keine rechtliche familiäre Beziehung zu ihm o<strong>der</strong><br />
zu einem an<strong>der</strong>en Mann besitzt (d.h., solange kein gesetzlicher Vater existiert).Dieselbe Verpflichtung<br />
gilt auch für den Lebenspartner einer Mutter, <strong>der</strong> einem zur Zeugung des Kindes geeigneten Akt zugestimmt<br />
hat.<br />
109<br />
Dies gilt nicht für Vormün<strong>der</strong>, denen aufgrund <strong>der</strong> Regeling Pleegzorg die Sorge für ein o<strong>der</strong> mehrere<br />
Kin<strong>der</strong> übertragen wurde.