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Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland

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138<br />

<strong>der</strong> Jugendliche seine Zustimmung zum Antrag <strong>der</strong> Eltern bzw. Sorgeberechtigten,<br />

kann das Büro Jugendhilfe dennoch einen Indikationsbeschluss fassen, wenn die Hilfe<br />

nötig ist.<br />

Darüber hinaus kann das Büro für Jugendhilfe gem. Art. 7 Abs. 6 Wjz bei <strong>der</strong> Ausführung<br />

<strong>der</strong> ihm im Rahmen <strong>der</strong> zwingenden Jugendhilfe übertragenen Aufgaben (Vormundschaft,<br />

Familienvormundschaft, Jugendbewährungshilfe) und bei Anträgen <strong>der</strong><br />

Kin<strong>der</strong>schutzbehörde (Raad voor de Kin<strong>der</strong>bescherming) und <strong>der</strong> Staatsanwaltschaft<br />

(Openbaar Ministerie) ohne Antrag des Klienten einen Indikationsbeschluss erlassen.<br />

Das Büro für Jugendhilfe kann aber auch ohne Antrag <strong>der</strong> Anspruchsberechtigten, z.B.<br />

auf einen Hinweis einer Schule o<strong>der</strong> eines Sportvereins hin, tätig werden (sog. outreachende<br />

taak, Art. 5 Abs. 3 Wjz). In diesen Fällen nimmt das Büro für Jugendhilfe von<br />

sich aus Kontakt mit den Betroffenen zur Klärung des Hilfebedarfs auf. Bei fehlen<strong>der</strong><br />

Mitwirkungsbereitschaft <strong>der</strong> Eltern o<strong>der</strong> in schwerwiegenden Fällen kann im Benehmen<br />

mit <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>schutzbehörde (Raad voor de Kin<strong>der</strong>bescherming) geprüft werden, ob<br />

eine Maßnahme zum Schutz des Jugendlichen erfor<strong>der</strong>lich ist (Art. 9 Wjz).<br />

2. Feststellung des Hilfebedarfs/ Indikationsstellung<br />

Das Büro für Jugendhilfe bestimmt, ob <strong>der</strong> Klient Hilfe benötigt und welche Hilfe in<br />

Betracht kommt. Ein Indikationsbeschluss ist nicht nur für die Inanspruchnahme von<br />

Jugendhilfe im engeren Sinn, son<strong>der</strong>n auch für die psychische Gesundheitsfürsorge für<br />

Jugendliche, für die Jugendhilfe für geistig behin<strong>der</strong>te Jugendliche und für die zivilrechtliche<br />

Unterbringung in einer justiziellen Jugendeinrichtung erfor<strong>der</strong>lich. Die psychische<br />

Gesundheitsfürsorge für Jugendliche durch die Einrichtungen für psychische<br />

Gesundheitsfürsorge ist auch über die Überweisung durch den Hausarzt zugänglich.<br />

Der Landesjugendhilfeplan 2005 strebt aber an, dass <strong>der</strong> Zugang auch zu den Einrichtungen<br />

für psychische Gesundheitsfürsorge zunehmend über die Büros für Jugendhilfe<br />

erfolgt. 139 Ab 2008 soll die Indikationsfeststellung für leicht geistig behin<strong>der</strong>te Jugendliche<br />

nicht mehr durch die Centra voor Indicatie Zorg (CIZ), son<strong>der</strong>n durch die Büros für<br />

Jugendhilfe erfolgen.<br />

Schwierig ist dabei insbeson<strong>der</strong>e die Feststellung des Hilfebedarfs von leicht geistig<br />

behin<strong>der</strong>ten Jugendlichen (LVG-doelgroep) und für diejenigen, die Jugendhilfe durch<br />

Einrichtungen <strong>der</strong> psychischen Gesundheitsfürsorge benötigen. Für letztere ist ein beson<strong>der</strong>es<br />

Protokoll entwickelt worden.<br />

Der Indikationsbeschluss enthält Regelungen darüber, welche Art von Jugendhilfe erfor<strong>der</strong>lich<br />

ist und für welche Problematik, den Inhalt, die Dauer und das Ziel <strong>der</strong> Jugendhilfe,<br />

und die Frist, binnen <strong>der</strong> <strong>der</strong> Anspruch auf Jugendhilfe geltend gemacht<br />

werden muss (Art. 6 Abs. 1 Wjz). Soweit Koordinierungsbedarf besteht (z.B. bei mehreren<br />

Leistungserbringern) wird im Indikationsbeschluss auch angegeben, welche Instanz<br />

die Koordinierung übernehmen sollte (Art. 6 Abs. 2 Wjz). 140<br />

3. Erbringung von Leistungen <strong>der</strong> Jugendhilfe<br />

Die Jugendhilfe muss innerhalb von 13 Wochen nach Erlass des Indikationsbeschlusses<br />

in Anspruch genommen werden, sonst ist eine erneute Indikation erfor<strong>der</strong>lich (Art.<br />

24 UWjz). Das Büro für Jugendhilfe unterstützt den Jugendlichen und seine Sorgeberechtigten<br />

bei <strong>der</strong> Realisierung des Anspruchs auf Jugendhilfe und bei <strong>der</strong> Auswahl <strong>der</strong><br />

Leistungserbringer. Der Jugendliche kann das Büro für Jugendhilfe bevollmächtigen.<br />

Es achtet auf die Abstimmung zwischen verschiedenen Leistungserbringern und auf<br />

die Erstellung eines Hilfeplans durch den/die Leistungserbringer (Art. 17 Abs. 2 Wjz).<br />

139 Doek/Vlaardingerbroek, S. 615.<br />

140 Art. 15 – 20 Uwjz.

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