Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland
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behördlichen Eingriff nur zu, soweit <strong>der</strong> Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen<br />
Gesellschaft notwenig ist. 86<br />
III. Nationale Rechtsgrundlagen <strong>der</strong> Jugendhilfe<br />
1. Gesetze<br />
Das Gesetz über die Jugendhilfe (Wet op de Jeugdzorg - Wjz) 87 bildet seit dem<br />
1.1.2005 die wichtigste gesetzliche Grundlage <strong>der</strong> Jugendhilfe. Es regelt den Anspruch<br />
auf Jugendhilfe und den Zugang zur Jugendhilfe. Es regelt darüber hinaus die Planung,<br />
Steuerung, Finanzierung <strong>der</strong> Jugendhilfe nach dem Wet op de jeugdzorg.<br />
Die Ansprüche auf psychische Gesundheitsversorgung von Jugendlichen und die Jugendhilfe<br />
für geistig behin<strong>der</strong>te Jugendliche finden sich hingegen weiterhin im Algemene<br />
Wet Bijzon<strong>der</strong>e Ziektekosten (AWBZ - Allgemeines Gesetz Beson<strong>der</strong>e Krankheitskosten)<br />
88 . Das AWBZ ist die Rechtsgrundlage <strong>der</strong> nie<strong>der</strong>ländischen Kranken- und<br />
Pflegevolksversicherung.<br />
Die Rechtsgrundlagen für die Unterbringung eines Jugendlichen in einer stationären<br />
justiziellen Einrichtung sind im Beginselenwet Justitiële Jeugdinrichtingen (BJJ -<br />
Grundsatzgesetz Justizielle Jugendeinrichtungen) 89 enthalten.<br />
Für die allgemeine Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und Schulsozialarbeit gilt seit dem<br />
1.1.2007 das Gesetz Soziale Unterstützung (Wet Maatschappelijke On<strong>der</strong>steuning –<br />
WMO), 90 das das Welzijnswet 1994 ablöst. Es regelt die Kooperationsebenen und Beziehungen<br />
zwischen den nationalen, provinzialen und kommunalen Behörden im sozialen<br />
Bereich, darunter auch die Bereiche <strong>der</strong> sozialen Wohlfahrt, die Jugendliche beson<strong>der</strong>s<br />
betreffen. Diese allgemeine Jugendarbeit und (Jugend-)Sozialarbeit fällt in den<br />
Zuständigkeitsbereich <strong>der</strong> Gemeinden. Mit dem Wet Maatschappelijke On<strong>der</strong>steuning<br />
wurde den Gemein<strong>der</strong>äten eine größere Verantwortung für die allgemeine Jugendarbeit<br />
und (Jugend-)Sozialarbeit zugewiesen (Art. 9 WMO). Die Kommunen haben mit<br />
dem Ministerium für Jugend und Familie <strong>der</strong> Regierung Balkenende IV eine Vereinbarung<br />
geschlossen, nach <strong>der</strong> in je<strong>der</strong> Gemeinde ein Zentrum für Jugend und Familie<br />
unter Verantwortung <strong>der</strong> Gemeinden errichtet werden soll, das für die Beantwortung<br />
einfacher Erziehungsfragen zuständig ist.<br />
Die letztgenannten Gesetze und sie ergänzende Gesetze, wie das Kwaliteitswet Zorginstellingen<br />
(Qualitätsgesetz Pflege- und Gesundheitseinrichtungen), 91 Gezondheidswet<br />
(Gesundheitsgesetz) 92 , enthalten auch Bestimmungen über die Steuerung, die<br />
Finanzierung und die Aufsicht <strong>der</strong> Jugendhilfe. Der Zugang zu allen Formen <strong>der</strong> Jugendhilfe<br />
erfolgt jedoch einheitlich auf <strong>der</strong> Basis <strong>der</strong> Bestimmungen des Wet op de<br />
jeugdzorg über das jeweilige Büro für Jugendhilfe.<br />
86 Zur Bedeutung <strong>der</strong> Europäischen Menschenrechtskonvention für den rechtlichen Status von Pflegefamilien<br />
vgl. M.L.C.C. de Bruijn-Lückers, Pleegzorg met visie en het EVRM, in: FJR 2000 (11), S. 252, 253).<br />
87 Gesetz vom 22.4.2004, Stb. 2004, 306.<br />
88 Gesetz vom 14.12.1967, Stb. 1967, in <strong>der</strong> bereinigten Fassung Stb. 1992,392.<br />
89 Vom 2.11.2001, Stb. 2001, 481.<br />
90 Gesetz vom 29.6.2006, Stb. 2006, 351.<br />
91 Gesetz vom 18.1.1996, Stb. 1996, 80.<br />
92 Stb. 1956,51, zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 20.10.2006, Stb. 2006, 555.