09.02.2013 Aufrufe

Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland

Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland

Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

114<br />

behördlichen Eingriff nur zu, soweit <strong>der</strong> Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen<br />

Gesellschaft notwenig ist. 86<br />

III. Nationale Rechtsgrundlagen <strong>der</strong> Jugendhilfe<br />

1. Gesetze<br />

Das Gesetz über die Jugendhilfe (Wet op de Jeugdzorg - Wjz) 87 bildet seit dem<br />

1.1.2005 die wichtigste gesetzliche Grundlage <strong>der</strong> Jugendhilfe. Es regelt den Anspruch<br />

auf Jugendhilfe und den Zugang zur Jugendhilfe. Es regelt darüber hinaus die Planung,<br />

Steuerung, Finanzierung <strong>der</strong> Jugendhilfe nach dem Wet op de jeugdzorg.<br />

Die Ansprüche auf psychische Gesundheitsversorgung von Jugendlichen und die Jugendhilfe<br />

für geistig behin<strong>der</strong>te Jugendliche finden sich hingegen weiterhin im Algemene<br />

Wet Bijzon<strong>der</strong>e Ziektekosten (AWBZ - Allgemeines Gesetz Beson<strong>der</strong>e Krankheitskosten)<br />

88 . Das AWBZ ist die Rechtsgrundlage <strong>der</strong> nie<strong>der</strong>ländischen Kranken- und<br />

Pflegevolksversicherung.<br />

Die Rechtsgrundlagen für die Unterbringung eines Jugendlichen in einer stationären<br />

justiziellen Einrichtung sind im Beginselenwet Justitiële Jeugdinrichtingen (BJJ -<br />

Grundsatzgesetz Justizielle Jugendeinrichtungen) 89 enthalten.<br />

Für die allgemeine Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und Schulsozialarbeit gilt seit dem<br />

1.1.2007 das Gesetz Soziale Unterstützung (Wet Maatschappelijke On<strong>der</strong>steuning –<br />

WMO), 90 das das Welzijnswet 1994 ablöst. Es regelt die Kooperationsebenen und Beziehungen<br />

zwischen den nationalen, provinzialen und kommunalen Behörden im sozialen<br />

Bereich, darunter auch die Bereiche <strong>der</strong> sozialen Wohlfahrt, die Jugendliche beson<strong>der</strong>s<br />

betreffen. Diese allgemeine Jugendarbeit und (Jugend-)Sozialarbeit fällt in den<br />

Zuständigkeitsbereich <strong>der</strong> Gemeinden. Mit dem Wet Maatschappelijke On<strong>der</strong>steuning<br />

wurde den Gemein<strong>der</strong>äten eine größere Verantwortung für die allgemeine Jugendarbeit<br />

und (Jugend-)Sozialarbeit zugewiesen (Art. 9 WMO). Die Kommunen haben mit<br />

dem Ministerium für Jugend und Familie <strong>der</strong> Regierung Balkenende IV eine Vereinbarung<br />

geschlossen, nach <strong>der</strong> in je<strong>der</strong> Gemeinde ein Zentrum für Jugend und Familie<br />

unter Verantwortung <strong>der</strong> Gemeinden errichtet werden soll, das für die Beantwortung<br />

einfacher Erziehungsfragen zuständig ist.<br />

Die letztgenannten Gesetze und sie ergänzende Gesetze, wie das Kwaliteitswet Zorginstellingen<br />

(Qualitätsgesetz Pflege- und Gesundheitseinrichtungen), 91 Gezondheidswet<br />

(Gesundheitsgesetz) 92 , enthalten auch Bestimmungen über die Steuerung, die<br />

Finanzierung und die Aufsicht <strong>der</strong> Jugendhilfe. Der Zugang zu allen Formen <strong>der</strong> Jugendhilfe<br />

erfolgt jedoch einheitlich auf <strong>der</strong> Basis <strong>der</strong> Bestimmungen des Wet op de<br />

jeugdzorg über das jeweilige Büro für Jugendhilfe.<br />

86 Zur Bedeutung <strong>der</strong> Europäischen Menschenrechtskonvention für den rechtlichen Status von Pflegefamilien<br />

vgl. M.L.C.C. de Bruijn-Lückers, Pleegzorg met visie en het EVRM, in: FJR 2000 (11), S. 252, 253).<br />

87 Gesetz vom 22.4.2004, Stb. 2004, 306.<br />

88 Gesetz vom 14.12.1967, Stb. 1967, in <strong>der</strong> bereinigten Fassung Stb. 1992,392.<br />

89 Vom 2.11.2001, Stb. 2001, 481.<br />

90 Gesetz vom 29.6.2006, Stb. 2006, 351.<br />

91 Gesetz vom 18.1.1996, Stb. 1996, 80.<br />

92 Stb. 1956,51, zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 20.10.2006, Stb. 2006, 555.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!