Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland
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57<br />
A. Begriff und Aufgabe <strong>der</strong> Jugendhilfe<br />
Die Jugendhilfe ist eine spezialisierte Erziehungshilfe, die im Rahmen des Jugendhilfedekretes<br />
dem Jugendlichen gewährt wird, dessen physische o<strong>der</strong>/und psychische Integrität,<br />
dessen affektive, moralische, kognitive o<strong>der</strong> soziale Entwicklung o<strong>der</strong> dessen<br />
Erziehung durch sein eigenes Verhalten, das seiner Erziehungsberechtigten o<strong>der</strong> Drittpersonen,<br />
durch seine Lebensumstände, durch Beziehungskonflikte o<strong>der</strong> durch beson<strong>der</strong>e<br />
Ereignisse gefährdet ist. Die Erziehungsberechtigten können die Jugendhilfe<br />
beanspruchen, wenn sie bei <strong>der</strong> Erziehung eines Kindes erhebliche Schwierigkeiten<br />
haben und wenn dies zur Folge hat, dass eine dem Wohl des Jugendlichen entsprechende<br />
Erziehung nicht mehr gewährleistet werden kann und eine Leistung <strong>der</strong> Jugendhilfe<br />
für seine Entwicklung sich als geeignet und notwendig erweist 65 .<br />
Die Maβnahmen im Rahmen <strong>der</strong> Jugendhilfe haben zum Ziel, den Erziehungsberechtigten<br />
Hilfe bei <strong>der</strong> Erziehung, und dem Jugendlichen Hilfe bei <strong>der</strong> Stärkung seines<br />
Verantwortungsbewusstseins sowie seiner sozialen und gegebenenfalls beruflichen<br />
Einglie<strong>der</strong>ung zu geben. Dabei werden die Erziehungsberechtigten in hohem Maße mit<br />
beteiligt.<br />
Der Vater und die Mutter sind gemäß <strong>der</strong> Zivilgesetzgebung in erster Linie für Unterhalt,<br />
Erziehung und Aufsicht des Jugendlichen verantwortlich. Jugendliche dürfen daher<br />
nur von den zuständigen Behörden in begründeten Fällen und im Rahmen einer<br />
nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zu ihrem<br />
Wohl von den Eltern getrennt werden 66 .<br />
Erst wenn alle Bemühungen ergebnislos sind, weil die Eltern nicht bereit o<strong>der</strong> nicht in<br />
<strong>der</strong> Lage sind, alleine o<strong>der</strong> mit Hilfestellung die Gefahr für den Jugendlichen abzuwenden,<br />
kann <strong>der</strong> Jugendliche vorübergehend o<strong>der</strong> langfristig aus seiner familiären Umgebung<br />
herausgelöst werden. Wird ein Jugendlicher aus seiner familiären Umgebung<br />
herausgelöst, behalten die Eltern die Rechte und Pflichten <strong>der</strong> elterlichen Gewalt.<br />
Durch die Herauslösung können diese lediglich nicht mehr in gleichem Maße und gleicher<br />
Form ausgeübt werden. Die Entscheidungsbefugnis bezüglich wesentlicher Fragen,<br />
die das Kind betreffen (Ausbildung, Ehe, chirurgische Eingriffe....) obliegt weiterhin<br />
den Eltern. Der Jugendrichter interveniert dann, wenn die Entscheidung <strong>der</strong> Eltern<br />
nicht im Interesse des Jugendlichen getroffen wurde.<br />
Die Jugendhilfe zielt zudem darauf ab, <strong>der</strong> Familie als Grundeinheit <strong>der</strong> Gesellschaft<br />
und natürliche Umgebung für das Wachsen und Gedeihen all ihrer Mitglie<strong>der</strong>, insbeson<strong>der</strong>e<br />
<strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>, den erfor<strong>der</strong>lichen Schutz und Beistand zu gewähren damit sie<br />
ihre Aufgaben innerhalb <strong>der</strong> Gesellschaft erfüllen kann. 67<br />
B. Rechtliche und politische Rahmenbedingungen <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>- und Jugend-<br />
hilfe<br />
I. Verfassungsrechtliche Grundlagen <strong>der</strong> Jugendhilfe<br />
In Belgien steht in <strong>der</strong> Normenhierarchie <strong>der</strong> nationalen Normen die Belgische Verfassung,<br />
koordiniert (bereinigt) am 17.02.1994 (nachfolgend B.V. genannt)an oberster<br />
65<br />
Artikel 2 des Dekretes vom 20.03.1995 über die Jugendhilfe<br />
66<br />
Artikel 4, §1 des Dekretentwurfes über die Jugendhilfe<br />
67<br />
Artikel 4, §1 des Dekretentwurfes über die Jugendhilfe