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Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland

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57<br />

A. Begriff und Aufgabe <strong>der</strong> Jugendhilfe<br />

Die Jugendhilfe ist eine spezialisierte Erziehungshilfe, die im Rahmen des Jugendhilfedekretes<br />

dem Jugendlichen gewährt wird, dessen physische o<strong>der</strong>/und psychische Integrität,<br />

dessen affektive, moralische, kognitive o<strong>der</strong> soziale Entwicklung o<strong>der</strong> dessen<br />

Erziehung durch sein eigenes Verhalten, das seiner Erziehungsberechtigten o<strong>der</strong> Drittpersonen,<br />

durch seine Lebensumstände, durch Beziehungskonflikte o<strong>der</strong> durch beson<strong>der</strong>e<br />

Ereignisse gefährdet ist. Die Erziehungsberechtigten können die Jugendhilfe<br />

beanspruchen, wenn sie bei <strong>der</strong> Erziehung eines Kindes erhebliche Schwierigkeiten<br />

haben und wenn dies zur Folge hat, dass eine dem Wohl des Jugendlichen entsprechende<br />

Erziehung nicht mehr gewährleistet werden kann und eine Leistung <strong>der</strong> Jugendhilfe<br />

für seine Entwicklung sich als geeignet und notwendig erweist 65 .<br />

Die Maβnahmen im Rahmen <strong>der</strong> Jugendhilfe haben zum Ziel, den Erziehungsberechtigten<br />

Hilfe bei <strong>der</strong> Erziehung, und dem Jugendlichen Hilfe bei <strong>der</strong> Stärkung seines<br />

Verantwortungsbewusstseins sowie seiner sozialen und gegebenenfalls beruflichen<br />

Einglie<strong>der</strong>ung zu geben. Dabei werden die Erziehungsberechtigten in hohem Maße mit<br />

beteiligt.<br />

Der Vater und die Mutter sind gemäß <strong>der</strong> Zivilgesetzgebung in erster Linie für Unterhalt,<br />

Erziehung und Aufsicht des Jugendlichen verantwortlich. Jugendliche dürfen daher<br />

nur von den zuständigen Behörden in begründeten Fällen und im Rahmen einer<br />

nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zu ihrem<br />

Wohl von den Eltern getrennt werden 66 .<br />

Erst wenn alle Bemühungen ergebnislos sind, weil die Eltern nicht bereit o<strong>der</strong> nicht in<br />

<strong>der</strong> Lage sind, alleine o<strong>der</strong> mit Hilfestellung die Gefahr für den Jugendlichen abzuwenden,<br />

kann <strong>der</strong> Jugendliche vorübergehend o<strong>der</strong> langfristig aus seiner familiären Umgebung<br />

herausgelöst werden. Wird ein Jugendlicher aus seiner familiären Umgebung<br />

herausgelöst, behalten die Eltern die Rechte und Pflichten <strong>der</strong> elterlichen Gewalt.<br />

Durch die Herauslösung können diese lediglich nicht mehr in gleichem Maße und gleicher<br />

Form ausgeübt werden. Die Entscheidungsbefugnis bezüglich wesentlicher Fragen,<br />

die das Kind betreffen (Ausbildung, Ehe, chirurgische Eingriffe....) obliegt weiterhin<br />

den Eltern. Der Jugendrichter interveniert dann, wenn die Entscheidung <strong>der</strong> Eltern<br />

nicht im Interesse des Jugendlichen getroffen wurde.<br />

Die Jugendhilfe zielt zudem darauf ab, <strong>der</strong> Familie als Grundeinheit <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

und natürliche Umgebung für das Wachsen und Gedeihen all ihrer Mitglie<strong>der</strong>, insbeson<strong>der</strong>e<br />

<strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>, den erfor<strong>der</strong>lichen Schutz und Beistand zu gewähren damit sie<br />

ihre Aufgaben innerhalb <strong>der</strong> Gesellschaft erfüllen kann. 67<br />

B. Rechtliche und politische Rahmenbedingungen <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>- und Jugend-<br />

hilfe<br />

I. Verfassungsrechtliche Grundlagen <strong>der</strong> Jugendhilfe<br />

In Belgien steht in <strong>der</strong> Normenhierarchie <strong>der</strong> nationalen Normen die Belgische Verfassung,<br />

koordiniert (bereinigt) am 17.02.1994 (nachfolgend B.V. genannt)an oberster<br />

65<br />

Artikel 2 des Dekretes vom 20.03.1995 über die Jugendhilfe<br />

66<br />

Artikel 4, §1 des Dekretentwurfes über die Jugendhilfe<br />

67<br />

Artikel 4, §1 des Dekretentwurfes über die Jugendhilfe

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