Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland
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5.2 Vertrauensperson<br />
140<br />
Die Klienten <strong>der</strong> Jugendhilfe sollen darüber hinaus die Möglichkeit haben, sich an eine<br />
Vertrauensperson zu wenden (Art. 57 Abs. 1 Wjz). Die Provinz kann dazu unabhängige<br />
Einrichtungen bezahlen, <strong>der</strong>en Leistungen dann von den Klienten in Anspruch genommen<br />
werden können (Art. 41 Abs. 4 Wjz). Die Organisation von Vertrauenspersonen<br />
auf Provinzebene soll eine größere Unabhängigkeit und eine bessere Schulung,<br />
Unterstützung und Begleitung <strong>der</strong> Arbeit <strong>der</strong> Vertrauenspersonen gewährleisten. 145<br />
5.3 Klientenrat<br />
Gem. Art. 58 ff. Wjz müssen die Büros für Jugendhilfe und die Leistungserbringer einen<br />
Klientenrat als Interessenvertretung <strong>der</strong> Klienten einrichten. Sie müssen den Klientenrat<br />
bei einer Vielzahl von Angelegenheiten anhören, z.B. bei <strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />
Aufgabenstellung einer Einrichtung, bei einer teilweisen Aufhebung, einem Umzug<br />
o<strong>der</strong> umfangreichem Umbau einer stationären Einrichtung, bei <strong>der</strong> Ernennung von<br />
Personen mit Leitungsfunktionen auf oberster Ebene, bei <strong>der</strong> Aufstellung des Haushalts<br />
und <strong>der</strong> Jahresabrechnung, bei allgemeinen Fragen <strong>der</strong> Verpflegung und <strong>der</strong> Geschäftsführung<br />
auf den Gebieten <strong>der</strong> Sicherheit, <strong>der</strong> Gesundheit, Hygiene, bei Freizeitangeboten<br />
für Jugendliche etc.<br />
6. Außergerichtliche und gerichtliche Kontrolle<br />
6.1 Überblick<br />
Art. 67 – 68 Wjz regeln das Verfahren bei Beschwerden von Klienten über das Verhalten<br />
von Mitarbeitern <strong>der</strong> Büros für Jugendhilfe und <strong>der</strong> Leistungserbringer im Rahmen<br />
<strong>der</strong> Jugendhilfe. Die Regelung lehnt sich an die im Bereich des Gesundheitssystems<br />
geltende Regelung des Gesetzes über das Beschwer<strong>der</strong>echt <strong>der</strong> Klienten des Gesundheitssystems<br />
(Wet klachtrecht cliënten zorgsector - WKCZ) 146 an, das auch für die<br />
psychische Gesundheitsfürsorge für Jugendliche gilt. Sie gilt für die freiwillige Jugendhilfe.<br />
Im Bereich <strong>der</strong> zwingenden Jugendhilfe (Kin<strong>der</strong>schutz) gibt es ein beson<strong>der</strong>es<br />
Verfahren für die Kin<strong>der</strong>schutzbehörde. Für die justiziellen Jugendeinrichtungen enthält<br />
das Beginselenwet Justitiële Jeugdinrichtingen die Beschreibung <strong>der</strong> Rechtsposition<br />
<strong>der</strong> in einer justiziellen Jugendeinrichtung untergebrachten Jugendlichen und ihrer<br />
Rechtsschutzmöglichkeiten.<br />
6.2 Beschwerdeverfahren in <strong>der</strong> Jugendhilfe<br />
Die Büros für Jugendhilfe und die Leistungserbringer müssen gem. Artt. 67 – 68 Wjz<br />
ein formelles Beschwerdemanagement einführen, insbeson<strong>der</strong>e eine unabhängige<br />
Beschwerdekommission einrichten und eine Regelung über das Beschwerdeverfahren<br />
aufstellen. Beschwerden über die Behandlung des Kindes, den Umgang mit dem Kind<br />
und/o<strong>der</strong> seinen Eltern müssen entsprechend <strong>der</strong> Regelung des Beschwerdeverfahrens<br />
bei <strong>der</strong> jeweiligen Einrichtung erhoben werden. Nach Ablauf des internen Beschwerdeverfahrens<br />
kann die Beschwerde dem nationalen Ombudsmann vorgelegt<br />
werden. 147<br />
145 Klompe-Toets, S. 84.<br />
146 Wet van 29 mei 1995, Stb. 1995, 308.<br />
147 S. www.stichtingdeombudsman.nl.