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Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland

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5.2 Vertrauensperson<br />

140<br />

Die Klienten <strong>der</strong> Jugendhilfe sollen darüber hinaus die Möglichkeit haben, sich an eine<br />

Vertrauensperson zu wenden (Art. 57 Abs. 1 Wjz). Die Provinz kann dazu unabhängige<br />

Einrichtungen bezahlen, <strong>der</strong>en Leistungen dann von den Klienten in Anspruch genommen<br />

werden können (Art. 41 Abs. 4 Wjz). Die Organisation von Vertrauenspersonen<br />

auf Provinzebene soll eine größere Unabhängigkeit und eine bessere Schulung,<br />

Unterstützung und Begleitung <strong>der</strong> Arbeit <strong>der</strong> Vertrauenspersonen gewährleisten. 145<br />

5.3 Klientenrat<br />

Gem. Art. 58 ff. Wjz müssen die Büros für Jugendhilfe und die Leistungserbringer einen<br />

Klientenrat als Interessenvertretung <strong>der</strong> Klienten einrichten. Sie müssen den Klientenrat<br />

bei einer Vielzahl von Angelegenheiten anhören, z.B. bei <strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Aufgabenstellung einer Einrichtung, bei einer teilweisen Aufhebung, einem Umzug<br />

o<strong>der</strong> umfangreichem Umbau einer stationären Einrichtung, bei <strong>der</strong> Ernennung von<br />

Personen mit Leitungsfunktionen auf oberster Ebene, bei <strong>der</strong> Aufstellung des Haushalts<br />

und <strong>der</strong> Jahresabrechnung, bei allgemeinen Fragen <strong>der</strong> Verpflegung und <strong>der</strong> Geschäftsführung<br />

auf den Gebieten <strong>der</strong> Sicherheit, <strong>der</strong> Gesundheit, Hygiene, bei Freizeitangeboten<br />

für Jugendliche etc.<br />

6. Außergerichtliche und gerichtliche Kontrolle<br />

6.1 Überblick<br />

Art. 67 – 68 Wjz regeln das Verfahren bei Beschwerden von Klienten über das Verhalten<br />

von Mitarbeitern <strong>der</strong> Büros für Jugendhilfe und <strong>der</strong> Leistungserbringer im Rahmen<br />

<strong>der</strong> Jugendhilfe. Die Regelung lehnt sich an die im Bereich des Gesundheitssystems<br />

geltende Regelung des Gesetzes über das Beschwer<strong>der</strong>echt <strong>der</strong> Klienten des Gesundheitssystems<br />

(Wet klachtrecht cliënten zorgsector - WKCZ) 146 an, das auch für die<br />

psychische Gesundheitsfürsorge für Jugendliche gilt. Sie gilt für die freiwillige Jugendhilfe.<br />

Im Bereich <strong>der</strong> zwingenden Jugendhilfe (Kin<strong>der</strong>schutz) gibt es ein beson<strong>der</strong>es<br />

Verfahren für die Kin<strong>der</strong>schutzbehörde. Für die justiziellen Jugendeinrichtungen enthält<br />

das Beginselenwet Justitiële Jeugdinrichtingen die Beschreibung <strong>der</strong> Rechtsposition<br />

<strong>der</strong> in einer justiziellen Jugendeinrichtung untergebrachten Jugendlichen und ihrer<br />

Rechtsschutzmöglichkeiten.<br />

6.2 Beschwerdeverfahren in <strong>der</strong> Jugendhilfe<br />

Die Büros für Jugendhilfe und die Leistungserbringer müssen gem. Artt. 67 – 68 Wjz<br />

ein formelles Beschwerdemanagement einführen, insbeson<strong>der</strong>e eine unabhängige<br />

Beschwerdekommission einrichten und eine Regelung über das Beschwerdeverfahren<br />

aufstellen. Beschwerden über die Behandlung des Kindes, den Umgang mit dem Kind<br />

und/o<strong>der</strong> seinen Eltern müssen entsprechend <strong>der</strong> Regelung des Beschwerdeverfahrens<br />

bei <strong>der</strong> jeweiligen Einrichtung erhoben werden. Nach Ablauf des internen Beschwerdeverfahrens<br />

kann die Beschwerde dem nationalen Ombudsmann vorgelegt<br />

werden. 147<br />

145 Klompe-Toets, S. 84.<br />

146 Wet van 29 mei 1995, Stb. 1995, 308.<br />

147 S. www.stichtingdeombudsman.nl.

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