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Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland

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28<br />

Weiter Details sind in den Landesgesetzen geregelt (§ 15 SGB VIII). In NRW ist dies<br />

vor allem das Gesetz zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Jugendarbeit, <strong>der</strong> Jugendsozialarbeit und des<br />

erzieherischen Kin<strong>der</strong>- und Jugendschutzes (Kin<strong>der</strong>- und Jugendför<strong>der</strong>ungsgesetz - 3.<br />

AG-KJHG - KJFöG) v. 12.10.2004 19 .<br />

1.2 Jugendsozialarbeit (§ 13 SGB VIII) 20<br />

§ 13 SGB VIII verpflichtet die deutschen Jugendämter zur Jugendsozialarbeit, d.h. zu<br />

Angeboten, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen o<strong>der</strong> zur Überwindung individueller<br />

Beeinträchtigungen junger Menschen dienen und darauf abzielen, die schulische<br />

und berufliche Ausbildung sowie Einglie<strong>der</strong>ung in die Arbeitswelt dieses Personenkreises<br />

zu för<strong>der</strong>n. Hilfen in diesem Bereich stoßen sehr schnell auf ihre rechtlichen<br />

Grenzen, die sich aus den Kompetenzen <strong>der</strong> Arbeits- und <strong>der</strong> Schulverwaltung ergeben.<br />

Diese haben in jedem Fall Vorrang (§ 10 I SGB VIII). Trotzdem bleibt ein Restbereich,<br />

sowohl unter dem Blickwinkel des Personenkreises als auch unter dem von Arten<br />

<strong>der</strong> Hilfen. Junge Menschen, die nicht unter den Anwendungsbereich des SGB II<br />

(Grundsicherung) fallen, haben Anspruch nach § 13 SGB VIII. Es sind dies junge Menschen,<br />

die nicht erwerbsfähig sind, 25 Jahre alt sind o<strong>der</strong> aus dem Anwendungsbereich<br />

des SGB II ausgeschlossen sind, weil sie länger als 6 Monate stationär untergebracht,<br />

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen o<strong>der</strong> als Auslän<strong>der</strong><br />

keine Arbeiterlaubnis erhalten können. Eindeutig unter den Anwendungsbereich<br />

des § 13 fallen auch die gesamte Schulsozialarbeit und alle Hilfen zur schulischen<br />

Ausbildung.<br />

Die Aufgabe von Schulsozialarbeit ist es, die im schulischen Alltag ggfs. vernachlässigten<br />

persönlichen Stärken junger Menschen zur Geltung zu bringen, die Persönlichkeitsentwicklung<br />

im Sinne einer ganzheitlichen Erziehung zu stärken, die sozialen<br />

Kompetenzen zu verbessern und den Bildungsprozess im engeren Sinne ergänzend<br />

zu för<strong>der</strong>n. Dies geschieht in Form von Gruppenarbeit, Beratung (auch von Eltern und<br />

Lehrpersonal, sozialpädagogischer Einzelfallhilfe und Elternarbeit in Projekten und<br />

offenen, gemeinwesenorientierten Angeboten. 21<br />

Wegen <strong>der</strong> Details kann wie<strong>der</strong> auf das Landesrecht verwiesen werden, in NRW auf<br />

das KJFöG 22 .<br />

1.3 Erzieherischer Jugendschutz (§ 14 SGB VIII) 23<br />

Im deutschen Recht wird zwischen erzieherischem und damit prophylaktischem Jugendschutz<br />

und repressivem Jugendschutz unterschieden. Ersterer ist in § 14 SGB VIII<br />

geregelt. Adressaten sind die jungen Menschen und die Erziehungsberechtigten. Es<br />

handelt sich um eine Aufgabe <strong>der</strong> Jugendhilfe. Der repressive Jugendschutz ist geregelt<br />

im JuSchG v. 23.7.2002 24 und ist eine polizeiliche Aufgabe. Er betrifft den Schutz<br />

<strong>der</strong> Jugend in <strong>der</strong> Öffentlichkeit und den Schutz <strong>der</strong> Jugend beim Gebrauch von Medien.<br />

In <strong>der</strong> Praxis wird im repressiven Jugendschutz oftmals eine Beteiligung <strong>der</strong> sozialen<br />

Arbeit an <strong>der</strong> polizeilichen Arbeit praktiziert, in- dem eine Polizeistreife und ein<br />

Sozialarbeiter gemeinsam abends durch die Zentren <strong>der</strong> Städte, Gaststätten, Discos<br />

etc. gehen.<br />

19 GV.NRW S.572<br />

20 Vgl. hierzu Wiesner / Struck § 13; Kunkel / Nonninger § 13<br />

21 Kunkel/ Nonninger § 13 Anm. 16 und 17<br />

22 S.o. FN 18<br />

23 Vgl. hierzu Wiesner / Struck § 14; Kunkel / Schwaab § 14<br />

24 BGBl. I S. 2730; 2003 S. 476; 2004 I, S. 1857, 2228, 2570, 2600

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