Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland
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Weiter Details sind in den Landesgesetzen geregelt (§ 15 SGB VIII). In NRW ist dies<br />
vor allem das Gesetz zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Jugendarbeit, <strong>der</strong> Jugendsozialarbeit und des<br />
erzieherischen Kin<strong>der</strong>- und Jugendschutzes (Kin<strong>der</strong>- und Jugendför<strong>der</strong>ungsgesetz - 3.<br />
AG-KJHG - KJFöG) v. 12.10.2004 19 .<br />
1.2 Jugendsozialarbeit (§ 13 SGB VIII) 20<br />
§ 13 SGB VIII verpflichtet die deutschen Jugendämter zur Jugendsozialarbeit, d.h. zu<br />
Angeboten, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen o<strong>der</strong> zur Überwindung individueller<br />
Beeinträchtigungen junger Menschen dienen und darauf abzielen, die schulische<br />
und berufliche Ausbildung sowie Einglie<strong>der</strong>ung in die Arbeitswelt dieses Personenkreises<br />
zu för<strong>der</strong>n. Hilfen in diesem Bereich stoßen sehr schnell auf ihre rechtlichen<br />
Grenzen, die sich aus den Kompetenzen <strong>der</strong> Arbeits- und <strong>der</strong> Schulverwaltung ergeben.<br />
Diese haben in jedem Fall Vorrang (§ 10 I SGB VIII). Trotzdem bleibt ein Restbereich,<br />
sowohl unter dem Blickwinkel des Personenkreises als auch unter dem von Arten<br />
<strong>der</strong> Hilfen. Junge Menschen, die nicht unter den Anwendungsbereich des SGB II<br />
(Grundsicherung) fallen, haben Anspruch nach § 13 SGB VIII. Es sind dies junge Menschen,<br />
die nicht erwerbsfähig sind, 25 Jahre alt sind o<strong>der</strong> aus dem Anwendungsbereich<br />
des SGB II ausgeschlossen sind, weil sie länger als 6 Monate stationär untergebracht,<br />
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen o<strong>der</strong> als Auslän<strong>der</strong><br />
keine Arbeiterlaubnis erhalten können. Eindeutig unter den Anwendungsbereich<br />
des § 13 fallen auch die gesamte Schulsozialarbeit und alle Hilfen zur schulischen<br />
Ausbildung.<br />
Die Aufgabe von Schulsozialarbeit ist es, die im schulischen Alltag ggfs. vernachlässigten<br />
persönlichen Stärken junger Menschen zur Geltung zu bringen, die Persönlichkeitsentwicklung<br />
im Sinne einer ganzheitlichen Erziehung zu stärken, die sozialen<br />
Kompetenzen zu verbessern und den Bildungsprozess im engeren Sinne ergänzend<br />
zu för<strong>der</strong>n. Dies geschieht in Form von Gruppenarbeit, Beratung (auch von Eltern und<br />
Lehrpersonal, sozialpädagogischer Einzelfallhilfe und Elternarbeit in Projekten und<br />
offenen, gemeinwesenorientierten Angeboten. 21<br />
Wegen <strong>der</strong> Details kann wie<strong>der</strong> auf das Landesrecht verwiesen werden, in NRW auf<br />
das KJFöG 22 .<br />
1.3 Erzieherischer Jugendschutz (§ 14 SGB VIII) 23<br />
Im deutschen Recht wird zwischen erzieherischem und damit prophylaktischem Jugendschutz<br />
und repressivem Jugendschutz unterschieden. Ersterer ist in § 14 SGB VIII<br />
geregelt. Adressaten sind die jungen Menschen und die Erziehungsberechtigten. Es<br />
handelt sich um eine Aufgabe <strong>der</strong> Jugendhilfe. Der repressive Jugendschutz ist geregelt<br />
im JuSchG v. 23.7.2002 24 und ist eine polizeiliche Aufgabe. Er betrifft den Schutz<br />
<strong>der</strong> Jugend in <strong>der</strong> Öffentlichkeit und den Schutz <strong>der</strong> Jugend beim Gebrauch von Medien.<br />
In <strong>der</strong> Praxis wird im repressiven Jugendschutz oftmals eine Beteiligung <strong>der</strong> sozialen<br />
Arbeit an <strong>der</strong> polizeilichen Arbeit praktiziert, in- dem eine Polizeistreife und ein<br />
Sozialarbeiter gemeinsam abends durch die Zentren <strong>der</strong> Städte, Gaststätten, Discos<br />
etc. gehen.<br />
19 GV.NRW S.572<br />
20 Vgl. hierzu Wiesner / Struck § 13; Kunkel / Nonninger § 13<br />
21 Kunkel/ Nonninger § 13 Anm. 16 und 17<br />
22 S.o. FN 18<br />
23 Vgl. hierzu Wiesner / Struck § 14; Kunkel / Schwaab § 14<br />
24 BGBl. I S. 2730; 2003 S. 476; 2004 I, S. 1857, 2228, 2570, 2600