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Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland

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Erbringt das Jugendamt die Leistung nicht selber, son<strong>der</strong>n durch einen Dritten (freier<br />

o<strong>der</strong> privatgewerblicher Träger), so schließt <strong>der</strong> Personensorgeberechtigte den Vertrag<br />

mit diesem. Der freie o<strong>der</strong> privatgewerbliche Träger erwirbt dadurch einen Kostenerstattungsanspruch<br />

gegen das Jugendamt. Dieser Erwerb tritt aber in <strong>der</strong> Regel nur ein,<br />

wenn das Jugendamt mit dem jeweiligen Träger zuvor eine Leistungs- und Entgeltvereinbarung<br />

getroffen hatte, die auch eine Qualitätsvereinbarung einschließt (§§ 78a ff.<br />

SGB VIII für stationäre Hilfen und § 77 SGB VIII für ambulante Hilfen).<br />

D. Leistungsrecht<br />

I. Rechtsanspruch o<strong>der</strong> objektives Recht (Reflexrecht)<br />

Bei <strong>der</strong> Palette <strong>der</strong> Leistungen kommen verschiedene juristische Formen vor:<br />

- Muss-Leistungen (hat einen Anspruch: z.B. §§ 17, 18, 21, 24 I, 27-35, 35a SGB VIII).<br />

Diese Leistungen sind zu erbringen, wenn die Voraussetzungen, die das Gesetz aufzählt,<br />

erfüllt sind. Werden sie nicht erbracht, können sie eingeklagt werden.<br />

- Soll-Leistungen (z.B. §§ 13, 14, 16, 19, 20, 41 SGB VIII). Diese Leistungen sind im<br />

Regelfall Muss-Leistungen. Lediglich in Ausnahmefällen, die dann die Behörde darzulegen<br />

hat, brauchen sie nicht erbracht zu werden.<br />

- Reflexrechte (§§ 11 I, 24 III SGB VIII). Bei diesen Rechten ist die Behörde verpflichtet,<br />

etwas zu tun, <strong>der</strong> Bürger ist aber nicht berechtigt, es einzuklagen. Die Verpflichtung<br />

<strong>der</strong> Behörde kann durch die Aufsichtsbehörde kontrolliert werden. Darüber hinaus<br />

stehen dem Bürger politische Hilfsmittel zur Seite<br />

- Kann-Leistungen. Dieser Leistungstyp, <strong>der</strong> ansonsten im Sozialrecht sehr verbreitet<br />

ist, kommt im SGB VIII überhaupt nicht vor. Das Jugendamt hat also keinen Ermessensspielraum<br />

in <strong>der</strong> direkten Beziehung zum Bürger.<br />

II. Arten von Leistungen<br />

1. Standardleistungen<br />

1.1 Jugendarbeit und Jugendverbandsarbeit (§§ 11, 12 SGB VIII) 18<br />

§ 11 SGB VIII definiert zwar nicht, was Jugendarbeit ist. Er sagt jedoch,<br />

- was mit ihr erreicht werden soll (För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Entwicklung durch Befähigung zur<br />

Selbstbestimmung, Hinführung zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem<br />

Engagement),<br />

- wer sie anbietet (Verbände, Gruppen, Initiativen, freie Träger <strong>der</strong> Jugendhilfe, öffentliche<br />

Träger <strong>der</strong> Jugendhilfe)<br />

- und in welchen Bereichen sie schwerpunktmäßig stattfindet (außerschulische Bildungsarbeit;<br />

Freizeitgestaltung; För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erziehungsfel<strong>der</strong> Familie, Schule,<br />

Arbeit; internationale Jugendbegegnung; Kin<strong>der</strong>- und Jugen<strong>der</strong>holung; Jugendberatung).<br />

§ 12 SGB VIII verpflichtet die Jugendämter, die Jugendverbandsarbeit, d.h. die Jugendarbeit<br />

freier Träger <strong>der</strong> Jugendhilfe, zu för<strong>der</strong>n. Es wird auch beschrieben, wodurch<br />

sich Jugendverbandsarbeit auszeichnet: sie ist selbst organisiert, gemeinsam<br />

gestaltet und mitverantwortet. Ob sie sich irgendwie auf höherer Ebene zusammenschließt<br />

o<strong>der</strong> nicht, spielt keine Rolle. Die wichtigste Organisation <strong>der</strong> deutschen Jugendverbandsarbeit<br />

ist <strong>der</strong> Deutsche Bundesjugendring (DBJR) und die Landesjugendringe.<br />

18 Vgl. hierzu Wiesner / Struck §§ 11, 12; Kunkel / Steffan §§ 11, 12

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