Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland
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Erbringt das Jugendamt die Leistung nicht selber, son<strong>der</strong>n durch einen Dritten (freier<br />
o<strong>der</strong> privatgewerblicher Träger), so schließt <strong>der</strong> Personensorgeberechtigte den Vertrag<br />
mit diesem. Der freie o<strong>der</strong> privatgewerbliche Träger erwirbt dadurch einen Kostenerstattungsanspruch<br />
gegen das Jugendamt. Dieser Erwerb tritt aber in <strong>der</strong> Regel nur ein,<br />
wenn das Jugendamt mit dem jeweiligen Träger zuvor eine Leistungs- und Entgeltvereinbarung<br />
getroffen hatte, die auch eine Qualitätsvereinbarung einschließt (§§ 78a ff.<br />
SGB VIII für stationäre Hilfen und § 77 SGB VIII für ambulante Hilfen).<br />
D. Leistungsrecht<br />
I. Rechtsanspruch o<strong>der</strong> objektives Recht (Reflexrecht)<br />
Bei <strong>der</strong> Palette <strong>der</strong> Leistungen kommen verschiedene juristische Formen vor:<br />
- Muss-Leistungen (hat einen Anspruch: z.B. §§ 17, 18, 21, 24 I, 27-35, 35a SGB VIII).<br />
Diese Leistungen sind zu erbringen, wenn die Voraussetzungen, die das Gesetz aufzählt,<br />
erfüllt sind. Werden sie nicht erbracht, können sie eingeklagt werden.<br />
- Soll-Leistungen (z.B. §§ 13, 14, 16, 19, 20, 41 SGB VIII). Diese Leistungen sind im<br />
Regelfall Muss-Leistungen. Lediglich in Ausnahmefällen, die dann die Behörde darzulegen<br />
hat, brauchen sie nicht erbracht zu werden.<br />
- Reflexrechte (§§ 11 I, 24 III SGB VIII). Bei diesen Rechten ist die Behörde verpflichtet,<br />
etwas zu tun, <strong>der</strong> Bürger ist aber nicht berechtigt, es einzuklagen. Die Verpflichtung<br />
<strong>der</strong> Behörde kann durch die Aufsichtsbehörde kontrolliert werden. Darüber hinaus<br />
stehen dem Bürger politische Hilfsmittel zur Seite<br />
- Kann-Leistungen. Dieser Leistungstyp, <strong>der</strong> ansonsten im Sozialrecht sehr verbreitet<br />
ist, kommt im SGB VIII überhaupt nicht vor. Das Jugendamt hat also keinen Ermessensspielraum<br />
in <strong>der</strong> direkten Beziehung zum Bürger.<br />
II. Arten von Leistungen<br />
1. Standardleistungen<br />
1.1 Jugendarbeit und Jugendverbandsarbeit (§§ 11, 12 SGB VIII) 18<br />
§ 11 SGB VIII definiert zwar nicht, was Jugendarbeit ist. Er sagt jedoch,<br />
- was mit ihr erreicht werden soll (För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Entwicklung durch Befähigung zur<br />
Selbstbestimmung, Hinführung zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem<br />
Engagement),<br />
- wer sie anbietet (Verbände, Gruppen, Initiativen, freie Träger <strong>der</strong> Jugendhilfe, öffentliche<br />
Träger <strong>der</strong> Jugendhilfe)<br />
- und in welchen Bereichen sie schwerpunktmäßig stattfindet (außerschulische Bildungsarbeit;<br />
Freizeitgestaltung; För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erziehungsfel<strong>der</strong> Familie, Schule,<br />
Arbeit; internationale Jugendbegegnung; Kin<strong>der</strong>- und Jugen<strong>der</strong>holung; Jugendberatung).<br />
§ 12 SGB VIII verpflichtet die Jugendämter, die Jugendverbandsarbeit, d.h. die Jugendarbeit<br />
freier Träger <strong>der</strong> Jugendhilfe, zu för<strong>der</strong>n. Es wird auch beschrieben, wodurch<br />
sich Jugendverbandsarbeit auszeichnet: sie ist selbst organisiert, gemeinsam<br />
gestaltet und mitverantwortet. Ob sie sich irgendwie auf höherer Ebene zusammenschließt<br />
o<strong>der</strong> nicht, spielt keine Rolle. Die wichtigste Organisation <strong>der</strong> deutschen Jugendverbandsarbeit<br />
ist <strong>der</strong> Deutsche Bundesjugendring (DBJR) und die Landesjugendringe.<br />
18 Vgl. hierzu Wiesner / Struck §§ 11, 12; Kunkel / Steffan §§ 11, 12