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Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland

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4. Nur die Staaten verpflichtende Übereinkommen<br />

In diesem Sektor ist das wichtigste Übereinkommen<br />

- die UN-Kin<strong>der</strong>rechtskonvention vom 20.11.1989 8 .<br />

An ihr muss je<strong>der</strong> nationale Gesetzgeber sein autonomes Recht messen und es ggfs.<br />

den Normen <strong>der</strong> Konvention anpassen. Der einzelne Bürger kann sich nicht auf die<br />

Bestimmungen <strong>der</strong> Konvention berufen und sie erst recht nicht einklagen.<br />

III. Nationale Rechtsgrundlagen <strong>der</strong> Jugendhilfe<br />

1. KJHG/ SGB VIII<br />

Die Jugendhilfe im engen Sinn ist geregelt im Kin<strong>der</strong>- und Jugendhilfegesetz (KJHG)<br />

vom 26.6.1990 9 . Dieses besteht wie fast alle mo<strong>der</strong>nen Gesetze aus einer Reihe von<br />

Artikeln, von denen Art. 1 das Sozialgesetzbuch VIII ist, das das vorher geltende Jugendwohlfahrtsgesetz<br />

(JWG) abgelöst hat. Das SGB VIII ist also Teil des Sozialgesetzbuches,<br />

das inzwischen (es wächst noch) 12 Bücher umfasst.<br />

Da die Jugendhilfe somit im Sozialgesetzbuch geregelt ist, gelten für das SGB VIII die<br />

sog. allgemeinen Teile des SGB, also SGB I mit seine verwaltungsmäßigen Grundlagen<br />

und SGB X mit seinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Normen.<br />

2. AdVermiG<br />

Teil <strong>der</strong> Jugendhilfe ist weiterhin das Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG). In <strong>der</strong><br />

Rechtsgeschichte sollte es mehrmals in das Jugendhilfegesetz integriert werden. Dies<br />

scheiterte jedoch bisher aus unterschiedlichsten Gründen. So ist es jetzt so, dass es<br />

aufgrund eines Verweises des KJHG (Art.2 Nr.3) bis zur Einordnung in das SGB als<br />

beson<strong>der</strong>er Teil des Sozialgesetzbuches gilt.<br />

3. Ausführungsgesetze <strong>der</strong> Län<strong>der</strong><br />

Zur Jugendhilfe gehört ferner das Landesrecht, das aufgrund einer Reihe von Einzelermächtigungen<br />

des SGB VIII von den 16 Bundeslän<strong>der</strong>n erlassen worden ist. Für<br />

NRW ist es - Erstes Gesetz zur Ausführung des KJHG (AG KJHG NW) (Organisationsgesetz)<br />

vom 12. 12.1990 10<br />

- Zweites Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zur Neuordnung des Kin<strong>der</strong>- und Jugendhilferechts<br />

(Gesetz über Tageseinrichtungen für Kin<strong>der</strong> - GTK) vom 29.10.1991,<br />

zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 27.01.2004 11<br />

- Drittes Gesetz zur Ausführung des KJHG; Gesetz zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Jugendarbeit,<br />

<strong>der</strong> Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kin<strong>der</strong>- und Jugendschutzes (Kin<strong>der</strong>-<br />

und Jugendför<strong>der</strong>ungsgesetz - 3. AG-KJHG - KJFöG) v. 12.10.2004 12 .<br />

8 BGBl. 1992 II S. 990, Vertragsgesetz v. 21.2.1992 - BGBl. II S. 121<br />

9 BGBl. I S. 1163<br />

10 GV.NRW S. 498<br />

11 GV.NRW S. 380 und GV.NRW S.30<br />

12 GV.NRW S.572

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