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Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland

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61<br />

• Erlass <strong>der</strong> Regierung zur Anerkennung und Bezuschussung von Personen<br />

und Einrichtungen zur Begleitung und Betreuung von Jugendlichen vom<br />

20.12.1995;<br />

• Erlass <strong>der</strong> Regierung über die Anerkennung und die Bezuschussung von juristischen<br />

Personen, die Jugendliche stationär o<strong>der</strong> ambulant betreuen vom<br />

02.03.2001;<br />

• Erlass <strong>der</strong> Regierung zur Beteiligung <strong>der</strong> unterhaltspflichtigen Personen an<br />

den durch die im Rahmen des Dekretes über die Jugendhilfe durchgeführten<br />

Unterbringungsmaßnahmen entstandenen Kosten vom 10.04.2003;<br />

• Dekret zur Adoption vom 21.12.2005;<br />

• Erlass <strong>der</strong> Regierung zur Adoption vom 28.09.2006;<br />

• Erlass <strong>der</strong> Regierung zur Einsetzung <strong>der</strong> zentralen Behörde <strong>der</strong> Gemeinschaft<br />

für Adoption vom 19.10.2006;<br />

• Dekret zur Schaffung einer Dienststelle <strong>der</strong> Deutschsprachige Gemeinschaft<br />

für Personen mit einer Behin<strong>der</strong>ung vom 19.06.1990;<br />

• Dekret über die Öffentlichkeit von Verwaltungsdokumenten vom 16.10.1995;<br />

• Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 08.12.1992 über den<br />

Schutz des Privatlebens hinsichtlich <strong>der</strong> Verarbeitung personenbezogener Daten.<br />

IV. Jugendhilfe im System des Sozialstaates<br />

1. Die För<strong>der</strong>ung von Kin<strong>der</strong>n und Jugendlichen durch finanzielle Zuwendungen<br />

an sie o<strong>der</strong> ihre Eltern 68<br />

1.1 Der Mutterschaftsurlaub<br />

1.1.1 Allgemeines<br />

Der Mutterschaftsurlaub dauert im Normalfall 15 Wochen (also 105 Tage) und bei einer<br />

Mehrlingsgeburt 17 o<strong>der</strong> sogar 19 Wochen und wird in zwei Kategorien aufgeteilt:<br />

- den pränatalen Urlaub (vor <strong>der</strong> Entbindung)<br />

- den postnatalen Urlaub (nach <strong>der</strong> Entbindung)<br />

Generelles Prinzip:<br />

- Pränataler Urlaub: mindestens 1, höchstens 6 Wochen<br />

- Postnataler Urlaub: mindestens 9, höchstens 14 Wochen.<br />

1.1.2 Umwandlung des Mutterschaftsurlaubs in Vaterschaftsurlaub<br />

In beson<strong>der</strong>en Ausnahmefällen (Krankenhausaufenthalt o<strong>der</strong> Ableben <strong>der</strong> Mutter) darf<br />

<strong>der</strong> Vater den Teil des Mutterschaftsurlaubs beanspruchen, den die Mutter nicht in Anspruch<br />

nehmen konnte.<br />

Wenn die Mutter länger als 7 Tage nach <strong>der</strong> Entbindung im Krankenhaus bleiben muss<br />

und das Neugeborene bereits nach Hause darf, kann <strong>der</strong> Vater anstelle <strong>der</strong> Mutter das<br />

Kind in Empfang nehmen und solange den Vaterschaftsurlaub beanspruchen, bis die<br />

Mutter ihrerseits das Krankenhaus verlässt und den Mutterschaftsurlaub fortsetzt.<br />

68 Auszüge aus <strong>der</strong> Broschüre „Mutterschaft und Beruf, eine Broschüre des Dienstes<br />

für Kind und Familie <strong>der</strong> Deutschsprachigen Gemeinschaft, Auflage 2006

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