Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland
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Das Jugendgericht kann dem Elternteil alle seine Rechte entziehen o<strong>der</strong> nur einen Teil<br />
seiner Rechte.<br />
Bei Entzug <strong>der</strong> elterlichen Rechte bezeichnet das Jugendgericht eine Person, die die<br />
entzogenen Rechte ausübt. Werden die elterlichen Rechte nur einem Elternteil entzogen,<br />
übt <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Elternteil die alleinige Gewalt über das Kind aus, es sei denn, dies<br />
steht im Wi<strong>der</strong>spruch zum Interesse des Kindes.<br />
3.2 Was ist <strong>der</strong> Unterschied zwischen dem Hauptbeherbergungsrecht und dem<br />
Umgangsrecht?<br />
Das Hauptbeherbergungsrecht bestimmt, wo das Kind hautsächlich lebt. In dieser Gemeinde<br />
wird das Kind auch in das Bevölkerungsregister eingetragen.<br />
Das Umgangsrecht ist das Recht, mit dem Kind regelmäßige Kontakte zu pflegen. Dieses<br />
Recht hat <strong>der</strong> Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt. Der Richter verbietet den<br />
Umgang mit dem Kind nur, wenn sehr gravierende Gründe vorliegen.<br />
Der Gesetzgeber hat auch den Großeltern des Kindes sowie je<strong>der</strong> Person, die nachweisen<br />
kann, dass sie eine ganz beson<strong>der</strong>e Beziehung zum Kind hat, ein Umgangsrecht<br />
zugesprochen. Sollten es bei <strong>der</strong> Ausübung dieses Rechtes Probleme geben,<br />
werden die Ausübungsmodalitäten dieses Umgangsrechtes durch das Jugendgericht<br />
festgelegt.<br />
3.3 Bevorzugung <strong>der</strong> abwechselnden Beherbergung von Kin<strong>der</strong>n bei getrennt<br />
lebenden Eltern<br />
Das Gesetz vom 8. Juli 2006 legt u. a. die Bedingungen zur Wahl des Beherbergungsmodells<br />
fest.<br />
Hintergrund des Gesetzes ist die Erkenntnis, dass die Bindung des Kindes zu beiden<br />
Elternteilen erfor<strong>der</strong>lich ist und Gerichtsverfahren zur Regelung <strong>der</strong> Konflikte im Bereich<br />
<strong>der</strong> Beherbergung für das Kind schädlich sind. Somit gilt es, diese auf ein Minimum<br />
zu reduzieren. Da <strong>der</strong> Gesetzgeber bisher kein Beherbergungsmodell festlegte,<br />
ist je<strong>der</strong> Richter nach bestem Gewissen frei, zu entscheiden, welches Modell er im<br />
Einzelfall vorsieht. Somit ist je<strong>der</strong> Elternteil eher angehalten, den Richter von seinem<br />
Modell zu überzeugen, anstatt ein Einvernehmen im Rahmen einer Vermittlung zu erzielen.<br />
Durch das Gesetz vom 13. April 1995 wurde bereits festgelegt, dass beide Elternteile<br />
auch nach <strong>der</strong> Trennung die elterliche Gewalt gemeinsam ausüben. Durch das Gesetz<br />
vom 8. Juli 2006 wird nun die Wahl des Modells für die Beherbergung des Kindes, als<br />
ein Teil <strong>der</strong> Ausübung <strong>der</strong> elterlichen Gewalt, an gesetzlichen Bedingungen gebunden.<br />
Durch das Gesetz wird kein Beherbergungsmodell auferlegt, jedoch das Einvernehmen<br />
<strong>der</strong> Eltern an die erste Stelle gestellt. Bei fehlendem Einvernehmen muss <strong>der</strong> Richter,<br />
wenn ein Elternteil dies beantragt zunächst die Möglichkeit <strong>der</strong> abwechselnden Beherbergung<br />
in Betracht ziehen. Sollte <strong>der</strong> Richter zum Entschluss kommen, dass das abwechselnde<br />
Modell nicht im Interesse des Kindes ist, kann er ein an<strong>der</strong>s Beherbergungsmodell<br />
festlegen. In jedem Fall muss <strong>der</strong> Richter begründen, warum er das abwechselnde<br />
Modell verwirft und ein an<strong>der</strong>es vorzieht. Begründet werden muss diese<br />
Entscheidung unter Berücksichtigung <strong>der</strong> konkreten Umstände, des Interesse des Kindes<br />
und <strong>der</strong> Eltern. Objektive Kriterien für die Wahl des Richters können das Alter des<br />
Kindes, die Verfügbarkeit jeden Elternteils und die Entfernung <strong>der</strong> Wohnorte zwischen<br />
beiden Elternteile sein.<br />
Da das Einvernehmen <strong>der</strong> Eltern als Priorität angesehen wird, muss <strong>der</strong> Richter die<br />
Parteien nicht nur über das mögliche Vermittlungsverfahren son<strong>der</strong>n auch über das<br />
Interesse, eine solche Vermittlung vorzunehmen, informieren. Damit die Parteien Zeit