Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland
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Die Kin<strong>der</strong>schutzbehörde ist kraft Gesetzes befugt, von sich aus die Versorgungs- und<br />
Erziehungssituation eines Kindes zu untersuchen, um festzustellen, ob seine sittlichen,<br />
seelischen o<strong>der</strong> gesundheitlichen Interessen gefährdet sind.<br />
Das Büro für Jugendhilfe kann, wenn es im Rahmen eines Indikationsfeststellungsverfahrens<br />
Maßnahmen <strong>der</strong> zwingenden Jugendhilfe erwägt, weitere Untersuchungen bei<br />
<strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>schutzbehörde beantragen. Während dieser Untersuchungen kann eine vorläufige<br />
Schutzaufsicht für einen Zeitraum angeordnet werden.<br />
Durch das Gesetz zur Reform <strong>der</strong> Maßregel <strong>der</strong> Schutzaufsicht (On<strong>der</strong>-Toezicht-<br />
Stelling – OTS) vom 26.4.1995 158 wurde den Büros für Jugendhilfe eine neue Aufgabe<br />
im Bereich <strong>der</strong> gerichtlichen Jugendhilfe zugewiesen. Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes<br />
waren die Jugendrichter (kin<strong>der</strong>rechter) nicht nur zuständig für die Anordnung<br />
<strong>der</strong> Schutzaufsicht, son<strong>der</strong>n auch für die Überwachung ihrer Durchführung. Nun sind<br />
beide Funktionen getrennt. Der Jugendrichter ordnet die Schutzaufsicht an, die Büros<br />
für Jugendhilfe als Einrichtungen <strong>der</strong> Familienvormundschaft führen sie aus.<br />
Die Schutzaufsicht dauert höchstens ein Jahr (Art. 1:254 Abs. 1 BW), kann aber auf<br />
Antrag des Büro für Jugendhilfe durch den Jugendrichter jeweils um ein Jahr verlängert<br />
werden bis zum 18. Geburtstag des Min<strong>der</strong>jährigen (Art. 1:256, Abs. 1 und 2 BW). Die<br />
Kin<strong>der</strong>schutzbehörde führt die Aufsicht über die Durchführung <strong>der</strong> Schutzaufsicht<br />
durch das Büro für Jugendhilfe. Sie kann auch gegen den Willen des Büros für Jugendhilfe<br />
die Verlängerung <strong>der</strong> Schutzaufsicht beantragen.<br />
Kin<strong>der</strong> ab dem 12. Lebensjahr haben das Recht, vor Ernennung des Vormunds gehört<br />
zu werden und haben ein eigenes Antrags- und Beschwer<strong>der</strong>echt.<br />
3.3 Durchführung <strong>der</strong> Schutzaufsicht<br />
Die Büros für Jugendhilfe überwachen den Jugendlichen und sorgen dafür, dass dem<br />
Min<strong>der</strong>jährigen und seinen sorgeberechtigten Eltern Hilfe und Unterstützung gewährt<br />
wird, um so die Gefährdung <strong>der</strong> sittlichen o<strong>der</strong> psychischen Belange des Jugendlichen<br />
o<strong>der</strong> seiner Gesundheit abzuwenden (Art. 257 Abs. 1 BW.) Dazu sind bei den Büros<br />
für Jugendhilfe Fachkräfte angestellt, die pädagogische Familienhilfe gewähren und als<br />
Familienvormund bezeichnet werden. Sie erstellen - wie in den Fällen <strong>der</strong> freiwilligen<br />
Jugendhilfe - eine Diagnose des Hilfebedarfs des Jugendlichen und stellen – möglichst<br />
im Zusammenwirken mit dem Jugendlichen und seiner Familie - einen Familienvormundschaftshilfeplan<br />
auf. Wenn neben <strong>der</strong> zwingenden Jugendhilfe freiwillige Jugendhilfe<br />
erbracht werden soll, müssen die Hilfepläne aufeinan<strong>der</strong> abgestimmt werden. Angebote<br />
zur Hilfe für die und Unterstützung <strong>der</strong> Eltern sollen den/m mit <strong>der</strong> elterlichen<br />
Sorge betrauten Eltern(teil) die Verantwortung für die Versorgung und Erziehung des<br />
Kindes soweit wie möglich überlassen (Art. 1:257 BW). Bei Entscheidungen mit erheblichen<br />
Folgen für das Kind, wie z.B. die Schulwahl, ist die Zustimmung <strong>der</strong> Eltern zwingend<br />
erfor<strong>der</strong>lich. Wenn <strong>der</strong> Alters- und Entwicklungsstand des Min<strong>der</strong>jährigen und<br />
dessen Fähigkeit, selbständig zu handeln, dazu Anlass geben, sind Hilfe und Unterstützung<br />
nicht nur an die Erziehungsberechtigten zu richten, son<strong>der</strong>n auch auf die För<strong>der</strong>ung<br />
<strong>der</strong> Selbständigkeit des Min<strong>der</strong>jährigen. Der Familienvormundschaftsplan wird<br />
mit den Pädagogen/Psychologen des Büros für Jugendhilfe besprochen.<br />
Der Familienvormund kann den Eltern und dem Min<strong>der</strong>jährigen bei fehlendem Einvernehmen<br />
schriftliche Anweisungen geben, die diese zu befolgen haben (Art. 1:258 Abs.<br />
2 BW). Gegen diese Anweisungen können die Eltern gerichtlich vorgehen (Art. 1: 259<br />
BW). 159<br />
158 Stb. 1995, 255.<br />
159 Untersuchungen im Auftrag des Justizministeriums haben ergeben, dass die Familienvormün<strong>der</strong> zu<br />
wenig Zeit für die direkten Kontakte mit den Klienten haben (ca. 17 % ihrer Arbeitszeit). Möglichkeiten<br />
zur Verbesserung <strong>der</strong> Arbeit <strong>der</strong> Büros für Jugendhilfe im Rahmen <strong>der</strong> Schutzaufsicht wurden vom<br />
1.10.2002 – 1.1.2005 im Rahmen des Modellprojekts „Deltaplan Kwaliteitsverbetering Gezinsvoogdij“<br />
erprobt. Nach Absprachen zwischen dem Justizministerium, dem Rat <strong>der</strong> Provinzen (Inter Provinciaal<br />
Overleg) und <strong>der</strong> Branchenorganisation <strong>der</strong> Jugendhilfe (MO-Groep) soll <strong>der</strong> Deltaplan ab 2006 landesweit<br />
eingeführt werden.