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Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland

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(Rechts-)Grundlagen grenzüberschreiten<strong>der</strong> Jugendhilfe<br />

I. Vereinbarung über die Unterbringung belgischer Kin<strong>der</strong>/Jugendlicher in<br />

Erziehungshilfeeinrichtungen des <strong>Rheinland</strong>s<br />

- zwischen <strong>der</strong> Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens<br />

und dem <strong>Landschaftsverband</strong> <strong>Rheinland</strong>/ Landesjugendamt<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> am 26.03.1998 geschlossenen Vereinbarung verpflichtet sich das Landesjugendamt,<br />

<strong>der</strong> Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens auf Nachfrage im Einzelfall<br />

bei <strong>der</strong> Unterbringung deutschsprachiger Kin<strong>der</strong>/ Jugendlicher belgischer Nationalität<br />

behilflich zu sein und diese über die in Betracht kommenden Erziehungshilfeeinrichtungen<br />

des <strong>Rheinland</strong>s in Kenntnis zu setzen. Der Vertrag besteht aus <strong>der</strong> Grundvereinbarung,<br />

welcher die Rechte und die Pflichten <strong>der</strong> Deutschsprachigen Gemeinschaft<br />

und des Landesjugendamtes regelt, und einem Musterbetreuungsvertrag, <strong>der</strong><br />

die Abwicklung <strong>der</strong> Erziehungsmaßnahme zwischen <strong>der</strong> Deutschsprachigen Gemeinschaft<br />

und <strong>der</strong> Einrichtung beinhaltet.<br />

II. Vereinbarung im Rahmen <strong>der</strong> Hilfen für Deutsche im Ausland gem. § 85<br />

Abs. 2 Nr. 9 SGB VIII i. V. mit § 6 Abs. 3 SGB VIII<br />

- zwischen <strong>der</strong> Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens/<strong>der</strong> Stichting<br />

voor Jeugdbescherming Limburg NL/jetzt: Bureau Jeugdzorg Limburg NL<br />

und dem <strong>Landschaftsverband</strong> <strong>Rheinland</strong>/ Landesjugendamt<br />

Die am 27.01.1999 geschlossenen Vereinbarung dient dem Zweck, im Rahmen einer<br />

grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zugunsten von Deutschen im Ausland Jugendhilfeleistungen<br />

entsprechend des Kin<strong>der</strong>- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII)<br />

durch eine fachkompetente ausländische Behörde/ Institution zeitgerecht einzuleiten,<br />

die notwendigen Hilfen schnellstmöglich zu gewähren und durchzuführen.<br />

Mit <strong>der</strong> Vereinbarung erklären sich die Vertragspartner in Belgien und den Nie<strong>der</strong>landen<br />

bereit, im Rahmen ihrer Möglichkeiten bestimmte Aufgaben für das Landesjugendamt<br />

<strong>Rheinland</strong> wahrzunehmen.<br />

Eltern, die in <strong>der</strong> Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens bzw. in <strong>der</strong> Provinz Limburg/Nie<strong>der</strong>lande<br />

wohnen und Jugendhilfeleistungen nach dem SGB VIII beantragen<br />

wollen, wenden sich direkt an die ausländische Institution vor Ort.

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