Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland
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in einem Internat, einem Erziehungsheim, einer Pflegefamilie, einer Wohngemeinschaft<br />
o<strong>der</strong> einem privaten Zimmer unterbringen.<br />
5. Inhalt von Vormundschaft- Pflegschaft<br />
Was den Inhalt <strong>der</strong> Befugnisse betrifft, so sind sie an die elterliche Sorge angelehnt<br />
(§ 1793, § 1915 BGB). Allerdings ist die Kontrolle über Vormund und Pfleger stärker<br />
als die von Eltern. Eltern werden in manchen Fällen insoweit kontrolliert, als sie eine<br />
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts brauchen (z.B. § 1631b BGB). Für Vormün<strong>der</strong><br />
und Pfleger trifft dies in viel mehr Fällen zu (vgl. §§ 1822, 1823 BGB).<br />
6. Person des Vormunds 60 o<strong>der</strong> Pflegers 61<br />
Die „Person“, die die staatliche Rechtsfürsorge wahrnimmt, kann<br />
- eine natürliche Person o<strong>der</strong><br />
- ein anerkannter rechtsfähiger Verein (§ 1791a BGB) o<strong>der</strong><br />
- das Jugendamt (§ 1791b BGB)<br />
sein. Bei <strong>der</strong> richterlichen Bestellung eines staatlichen Rechtsfürsorgers stehen dem<br />
Richter im Rahmen des Grundsatzes <strong>der</strong> Subsidiarität alle drei Möglichkeiten zur Verfügung.<br />
Beim automatischen Eintritt <strong>der</strong> staatlichen Rechtsfürsorge dagegen kann es<br />
diese Wahl nicht geben. Hier ist es nur das Jugendamt, das kraft Gesetzes diese Funktion<br />
erhält. Allerdings kann es gemäß dem Grundsatz <strong>der</strong> Subsidiarität durch einen<br />
Verein o<strong>der</strong> eine Einzelperson abgelöst werden.<br />
Die staatliche Rechtsfürsorge ist immer Jugendhilfe, egal wer <strong>der</strong> Rechtsfürsorger ist.<br />
Selbst wenn das Jugendamt es nicht selber ist, hat es die Verpflichtung, das Gericht<br />
beim Finden von als staatlicher Rechtsfürsorger geeigneten Personen zu unterstützen<br />
und diesen nachher bei <strong>der</strong> Durchführung ihrer Arbeit Hilfestellung zu geben (§ 53<br />
SGB VIII). Die Werbung von Privatpersonen für die ehrenamtliche Arbeit als Vormund<br />
o<strong>der</strong> Pfleger ist sehr wichtig, wird aber von den Jugendämtern sehr häufig vernachlässigt.<br />
Dann bleibt am Ende dem Gericht nichts an<strong>der</strong>es übrig, als das Jugendamt zum<br />
Vormund o<strong>der</strong> Pfleger zu bestellen. Wenn in einem Jugendamtsbezirk eine größere<br />
Anzahl von Einzelvormün<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> Einzelpflegern vorhanden ist, kann es sinnvoll sein,<br />
diese irgendwie zusammen zu führen. Man spricht von organisierter Einzelvormundschaft<br />
und Einzelpflegschaft. In diesen Gruppen können die Betroffenen ihre Erfahrungen<br />
austauschen und sich gegenseitig unterstützen. Auch ist die Beratungs- und Unterstützungsarbeit<br />
durch das Jugendamt für eine Gruppe leichter zu leisten als wenn<br />
jede Einzelperson allein beraten werden muss. Möglich ist es auch, diese sog. Querschnittsarbeit<br />
den freien Trägern, die als Vereinsvormün<strong>der</strong> tätig sind, zu übertragen.<br />
7. Beistandschaft 62<br />
Die Beistandschaft ist ein spezielles Rechtsinstitut, das allein erziehenden Eltern helfen<br />
soll, zwei ganz bestimmte Probleme zu lösen:<br />
- die Vaterschaft für ein Kind<br />
- die Unterhaltszahlungen für ein Kind.<br />
Früher (bis 1998) hatte es in diesen Fällen für die Mütter nichtehelicher Kin<strong>der</strong> die sog.<br />
Amtspflegschaft gegeben, die automatisch mit <strong>der</strong> Geburt des Kindes eintrat, durch<br />
das Jugendamt ausgeübt wurde und erst wie<strong>der</strong> durch das Gericht aufgehoben werden<br />
konnte. Sie wurde, auch wenn sie an sich sehr hilfreich war, zunehmend als diskrimi-<br />
60<br />
Am Ende des Jahres 2004 gab es 9.554 gesetzliche Amtsvormundschaften und<br />
30.935 bestellte.<br />
61<br />
Ende 2004 gab es 26.049 (bestellte) Amtspflegschaften<br />
62<br />
Ende 2004 bestanden 684.062 Beistandschaften