Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland
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30<br />
mit seinem Zweiten Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zur Neuordnung des KJHG<br />
- Gesetz über Tageseinrichtungen für Kin<strong>der</strong> v. 29.10.1991 30 ), teilweise dem Bildungsbereich<br />
zuzuordnen sind (z.B. das Bayerische Kin<strong>der</strong>gartenG vom 25.7.1972, GVBl.<br />
S. 297). In NRW bahnt sich zurzeit eine Entwicklung an, bei <strong>der</strong> die Horte nach und<br />
nach verschwinden und durch Einrichtung sog. Offener Ganztagsschulen (OGS) ersetzt<br />
werden. Dies findet seine Rechtsgrundlage im Schulgesetz von NRW. Auf bundespolitischer<br />
Ebene wird zurzeit darum gerungen, die Anzahl <strong>der</strong> Tageseinrichtungsplätze<br />
für Kin<strong>der</strong> unter drei Jahren drastisch zu erhöhen.<br />
1.6 Hilfe zur Erziehung (§§ 27 - 35, 36 - 40 SGB VIII) 31<br />
1.6.1 Allgemeines<br />
Die Hilfe zur Erziehung umfasst ein breites Spektrum von ambulanten und stationären<br />
erzieherischen Hilfen, die nicht einmal abschließend (vgl. das Wort „insbeson<strong>der</strong>e“ in<br />
§ 27 Abs.2) vom SGB VIII aufgezählt sind. Das Gesetz listet sozusagen nur die „Prototypen“<br />
auf, die zum Standardrepertoire jedes Jugendamtes zu gehören haben. Abhängig<br />
ist die Gewährung aller Hilfen (§ 27 Abs.1) von<br />
- einem erzieherischen Defizit („eine dem Wohl des Kindes o<strong>der</strong> Jugendlichen entsprechende<br />
Erziehung ist nicht gewährleistet“-Umkehrschluss aus § 1 I SGB VIII),<br />
- <strong>der</strong> Geeignetheit und Notwendigkeit <strong>der</strong> Hilfe sowie<br />
- <strong>der</strong> Zustimmung des Personensorgeberechtigten (wobei diese ggfs. dadurch herbeigeführt<br />
werden kann, dass ein Personensorgeberechtigter vom Gericht -<br />
§ 1666 BGB - durch einen an<strong>der</strong>en Personensorgeberechtigten ersetzt wird).<br />
Als ambulante Hilfen nennt das SGB VIII<br />
- die Erziehungsberatung (§ 28)<br />
- die soziale Gruppenarbeit (§ 29)<br />
- die Erziehungsbeistandschaft und Betreuungshilfe (§ 30)<br />
- die sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31).<br />
- die Erziehung in einer Tagesgruppe o<strong>der</strong> Tagespflegestelle (§ 32) - auch als teilstationäre<br />
Hilfe bezeichnet.<br />
Als stationäre Hilfen sieht das SGB VIII vor<br />
- die Vollzeitpflege (§ 33)<br />
- die Erziehung in einer Einrichtung o<strong>der</strong> sonstigen betreuten Wohnform (§ 34)<br />
- die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35).<br />
Die Adoption ist zwar auch Jugendhilfe, aber keine Hilfe zur Erziehung, und ist auch<br />
nicht im SGB VIII, son<strong>der</strong>n in einem Nebengesetz, dem Adoptionsvermittlungsgesetz<br />
(AdVermiG) geregelt. Sie kommt aber im SGB VIII immer wie<strong>der</strong> vor, wenn es um die<br />
Überlegung geht, ob eine Fremdunterbringung die Situation des Kindes hinreichend<br />
verbessern kann o<strong>der</strong> ob „mehr“ geschehen muss. Sie wird daher separat unter 6.4<br />
behandelt.<br />
Das SGB VIII nennt in den §§ 28-35 keine Voraussetzungen (Indikationen) für die Wahl<br />
<strong>der</strong> einzelnen Hilfe, es beschreibt jedoch<br />
- die möglichen Adressaten <strong>der</strong> Hilfe,<br />
- die Ziele, die mit <strong>der</strong> Hilfe erreicht werden können und<br />
- methodische Aspekte <strong>der</strong> Hilfe.<br />
30 S.o. FN 11<br />
31 Vgl. hierzu Wiesner / Wiesner §§ 27-40; Kunkel / Nonninger / Götze §§ 27-40