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Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland

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In drei Fällen ist diese Vorgehensweise möglich:<br />

1. Es besteht <strong>der</strong> Verdacht, dass ein Erwachsener eine Straftat an einem Min<strong>der</strong>jährigen<br />

begangen hat und eine Maßnahme zum Schutz dieses Jugendlichen<br />

notwendig ist.<br />

2. Das Jugendgericht ist bereits aufgrund von Straffälligkeit eines Min<strong>der</strong>jährigen<br />

mit einer Sache befasst. Der/die Staatsanwalt/Staatsanwältin hält für den/die<br />

Min<strong>der</strong>jährige/n o<strong>der</strong> ein an<strong>der</strong>es min<strong>der</strong>jähriges Familienmitglied eine Maßnahme<br />

des Jugendschutzes für erfor<strong>der</strong>lich.<br />

3. Nach Beendigung einer gerichtlichen Maßnahme für eine/n Jugendliche/n wird<br />

erneut eine Maßnahme vor Ablauf eines Jahres notwendig.<br />

Erst wenn eine Zusammenarbeit gescheitert ist und weiterhin eine Gefährdungssituation<br />

vorliegt, kann durch den Jugendhilfedienst eine Meldung an die Staatsanwaltschaft<br />

erfolgen.<br />

1.3 Erfor<strong>der</strong>lichkeit<br />

Liegt ein Scheitern <strong>der</strong> freiwilligen Jugendhilfe vor, so muss gleichzeitig eine <strong>der</strong> im<br />

Dekret über die Jugendhilfe erwähnten gerichtlichen Maßnahmen erfor<strong>der</strong>lich sein.<br />

Mit Abgabe <strong>der</strong> Akte an die Staatsanwaltschaft ist im Prinzip die Intervention des Jugendhilfedienstes<br />

beendet.<br />

II. Mitwirkung <strong>der</strong> Jugendbehörden bei den Aufgaben <strong>der</strong> Gerichte<br />

1. Der Jugendhilfedienst<br />

Leitet <strong>der</strong> Jugendhilfedienst eine Jugendakte an die Jugendstaatsanwaltschaft weiter<br />

zwecks Befassung des Jugendrichters, so wird <strong>der</strong> Weiterleitungsakte ein Sozialbericht<br />

des Jugendhilfedienstes über den Jugendlichen beigefügt. Dieser Bericht hilft sowohl<br />

<strong>der</strong> Staatsanwaltschaft als auch dem Jugendrichter bei <strong>der</strong> Entscheidungsfindung.<br />

2. Jugendgerichtshilfe und Jugendschutz<br />

Der Jugendgerichtsdienst wird im Rahmen <strong>der</strong> Jugendgerichtshilfe o<strong>der</strong> des Jugendschutzes<br />

durch den/die Jugendrichter/in, das Jugendgericht o<strong>der</strong> die Staatsanwaltschaft<br />

beauftragt und führt bei Bedarf die Voruntersuchungen in ihrem Auftrag durch.<br />

Diese beinhaltet in <strong>der</strong> Regel die Erstellung einer Sozialuntersuchung und eines Sozialberichtes.<br />

Innerhalb <strong>der</strong> Sozialuntersuchung werden die Familien- und die Lebenssituationen <strong>der</strong><br />

Min<strong>der</strong>jährigen, die zu <strong>der</strong> Anfrage geführt haben, detailliert untersucht und festgehalten.<br />

Zu den Familien, zu Schulen und gegebenenfalls zu an<strong>der</strong>en Diensten, die bereits<br />

tätig geworden sind, wird Kontakt hergestellt. Sie kann unterbleiben, wenn bereits ein<br />

Sozialbericht des Jugendhilfedienstes vorliegt.<br />

Der Jugendgerichtsdienst wird zu den Sitzungen des Jugendgerichts eingeladen.<br />

In ausschließlich zivilrechtlichen Akten (Ehescheidung, Ausübung <strong>der</strong> elterlichen Gewalt...)<br />

führen die Justizassistenten (Mitarbeiter des Justizhauses) die Sozialuntersuchungen<br />

über die Familiensituation auf Anfrage des Magistrats durch.

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