Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland
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In drei Fällen ist diese Vorgehensweise möglich:<br />
1. Es besteht <strong>der</strong> Verdacht, dass ein Erwachsener eine Straftat an einem Min<strong>der</strong>jährigen<br />
begangen hat und eine Maßnahme zum Schutz dieses Jugendlichen<br />
notwendig ist.<br />
2. Das Jugendgericht ist bereits aufgrund von Straffälligkeit eines Min<strong>der</strong>jährigen<br />
mit einer Sache befasst. Der/die Staatsanwalt/Staatsanwältin hält für den/die<br />
Min<strong>der</strong>jährige/n o<strong>der</strong> ein an<strong>der</strong>es min<strong>der</strong>jähriges Familienmitglied eine Maßnahme<br />
des Jugendschutzes für erfor<strong>der</strong>lich.<br />
3. Nach Beendigung einer gerichtlichen Maßnahme für eine/n Jugendliche/n wird<br />
erneut eine Maßnahme vor Ablauf eines Jahres notwendig.<br />
Erst wenn eine Zusammenarbeit gescheitert ist und weiterhin eine Gefährdungssituation<br />
vorliegt, kann durch den Jugendhilfedienst eine Meldung an die Staatsanwaltschaft<br />
erfolgen.<br />
1.3 Erfor<strong>der</strong>lichkeit<br />
Liegt ein Scheitern <strong>der</strong> freiwilligen Jugendhilfe vor, so muss gleichzeitig eine <strong>der</strong> im<br />
Dekret über die Jugendhilfe erwähnten gerichtlichen Maßnahmen erfor<strong>der</strong>lich sein.<br />
Mit Abgabe <strong>der</strong> Akte an die Staatsanwaltschaft ist im Prinzip die Intervention des Jugendhilfedienstes<br />
beendet.<br />
II. Mitwirkung <strong>der</strong> Jugendbehörden bei den Aufgaben <strong>der</strong> Gerichte<br />
1. Der Jugendhilfedienst<br />
Leitet <strong>der</strong> Jugendhilfedienst eine Jugendakte an die Jugendstaatsanwaltschaft weiter<br />
zwecks Befassung des Jugendrichters, so wird <strong>der</strong> Weiterleitungsakte ein Sozialbericht<br />
des Jugendhilfedienstes über den Jugendlichen beigefügt. Dieser Bericht hilft sowohl<br />
<strong>der</strong> Staatsanwaltschaft als auch dem Jugendrichter bei <strong>der</strong> Entscheidungsfindung.<br />
2. Jugendgerichtshilfe und Jugendschutz<br />
Der Jugendgerichtsdienst wird im Rahmen <strong>der</strong> Jugendgerichtshilfe o<strong>der</strong> des Jugendschutzes<br />
durch den/die Jugendrichter/in, das Jugendgericht o<strong>der</strong> die Staatsanwaltschaft<br />
beauftragt und führt bei Bedarf die Voruntersuchungen in ihrem Auftrag durch.<br />
Diese beinhaltet in <strong>der</strong> Regel die Erstellung einer Sozialuntersuchung und eines Sozialberichtes.<br />
Innerhalb <strong>der</strong> Sozialuntersuchung werden die Familien- und die Lebenssituationen <strong>der</strong><br />
Min<strong>der</strong>jährigen, die zu <strong>der</strong> Anfrage geführt haben, detailliert untersucht und festgehalten.<br />
Zu den Familien, zu Schulen und gegebenenfalls zu an<strong>der</strong>en Diensten, die bereits<br />
tätig geworden sind, wird Kontakt hergestellt. Sie kann unterbleiben, wenn bereits ein<br />
Sozialbericht des Jugendhilfedienstes vorliegt.<br />
Der Jugendgerichtsdienst wird zu den Sitzungen des Jugendgerichts eingeladen.<br />
In ausschließlich zivilrechtlichen Akten (Ehescheidung, Ausübung <strong>der</strong> elterlichen Gewalt...)<br />
führen die Justizassistenten (Mitarbeiter des Justizhauses) die Sozialuntersuchungen<br />
über die Familiensituation auf Anfrage des Magistrats durch.