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Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland

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111<br />

A. Begriff und Aufgabe <strong>der</strong> Jugendhilfe<br />

1. Begriff <strong>der</strong> Jugendhilfe<br />

In den Nie<strong>der</strong>landen ist <strong>der</strong> Begriff Jugendhilfe (jeugdzorg) 71 in Art. 1c Wet op de<br />

Jeugdzorg (Wjz) 72 gesetzlich definiert. Das am 1.1.2005 73 in Kraft getretene Gesetz<br />

über die Jugendhilfe regelt mit <strong>der</strong> Definition des Begriffs Jugendhilfe seinen sachlichen<br />

Anwendungsbereich. Gem. Art. 1c Wjz ist Jugendhilfe die Unterstützung von und<br />

Hilfe für Jugendliche, ihre Eltern, Stiefeltern o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e, die einen Jugendlichen als<br />

Teil ihrer Familie versorgen und erziehen, bei Entwicklungs- und Erziehungsproblemen<br />

o<strong>der</strong> beim Drohen solcher Probleme. Der Begriff <strong>der</strong> Jugendhilfe des Art. 1c Wjz umfasst<br />

dabei auch die Hilfe und Unterstützung bei Entwicklungs- und Erziehungsproblemen<br />

für Jugendliche mit psychischen Problemen o<strong>der</strong> geistig behin<strong>der</strong>te Jugendliche<br />

und ihre Eltern, und die Erziehungs- und Entwicklungshilfe für Jugendliche, die aufgrund<br />

eines (zivil-) richterlichen Beschlusses in einer Einrichtung für Jugendliche untergebracht<br />

sind.<br />

Schließlich zählen zur Jugendhilfe auch die allgemein an Kin<strong>der</strong> und Jugendliche gerichteten<br />

Maßnahmen <strong>der</strong> Jugend(sozial)arbeit o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schulsozialarbeit, die in an<strong>der</strong>en<br />

Gesetzen als dem Gesetz über die Jugendhilfe geregelt sind. 74 Das Wet op de<br />

Jeugdzorg sieht insoweit eine Abstimmung zwischen den Maßnahmen <strong>der</strong> allgemeinen<br />

Kin<strong>der</strong>- und Jugendarbeit und <strong>der</strong> Jugendhilfe im Sinne des Wet op de Jeugdzorg vor.<br />

Zur Jugendhilfe werden aber nicht nur die freiwilligen Leistungen nach dem Wet op de<br />

Jeugdzorg gezählt, son<strong>der</strong>n auch zwingende Maßnahmen des Kin<strong>der</strong>- und Jugendschutzes<br />

bei pädagogisch o<strong>der</strong> physisch verwahrlosten Jugendlichen o<strong>der</strong> bei physisch<br />

o<strong>der</strong> psychisch misshandelten Jugendlichen auf <strong>der</strong> Basis <strong>der</strong> Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

(Burgerlijk Wetboek – BW). 75<br />

Jugendhilfe ist daher die Gesamtheit von freiwilligen und zwingenden Hilfen bei drohenden<br />

o<strong>der</strong> bereits bestehenden Entwicklungs- und Erziehungsproblemen von Jugendlichen.<br />

2. Aufgaben <strong>der</strong> Jugendhilfe<br />

Aus <strong>der</strong> Definition des Begriffs Jugendhilfe lässt sich als Aufgabe <strong>der</strong> Jugendhilfe die<br />

Unterstützung und Hilfe bei Erziehungs- und Entwicklungsproblemen von Jugendlichen<br />

ableiten. Die Rechtsgrundlagen für diese Hilfe und Unterstützung finden sich in verschiedenen<br />

Gesetzen: für die Jugendhilfe im engeren Sinn im Wet op de Jeugdzorg,<br />

für die psychologische und psychiatrische Jugendhilfe und Jugendhilfe für leicht geistig<br />

behin<strong>der</strong>te Jugendliche im Algemene Wet Bijzon<strong>der</strong>e Ziektekosten (AWBZ), für die<br />

Unterbringung in einer justiziellen Jugendeinrichtung im Beginselenwet Justitiële Jeugdinrichtingen<br />

und für die kommunale Jugendhilfe im Wet Maatschappelijke On<strong>der</strong>steuning<br />

(WMO). 76<br />

71<br />

Der Begriff jeugdzorg ist ein mo<strong>der</strong>nerer Terminus technicus, <strong>der</strong> die älteren Begriff jeugdhulpverlening<br />

und jeugdbescherming ersetzt.<br />

72 Gesetz über die Jugendhilfe.<br />

73 Davor galt das Wet op de jeugdhulpverlening (wjhv). Zum Wet op de Jeugdzorg vgl. K.S. Klompe-Toet,<br />

PS-special: Wet op de jeugdzorg, Deventer, 2005; A.A.W. van Unen, Wet op de jeugdzorg. Tekst en uitleg,<br />

Den Haag, 2005.<br />

74 J.E. Doek, P. Vlaardingerbroek, Jeugdrecht en jeugdzorg, 5. Aufl., Den Haag, 2006, S. 589.<br />

75 Vgl. Doek/Vlaardingerbroek, S. 696 ff.; Klompe-Toet, S. 31.<br />

76 Zu den Gesetzen im Einzelnen vgl. unten.

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