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Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland

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146<br />

chung durchgeführt wird, welche Informationen im Bericht erfasst werden, und wie lange<br />

die Untersuchung dauern darf. Die Kin<strong>der</strong>schutzbehörde hat verschiedene Qualitätssicherungsmaßnahmen<br />

eingeführt, u.a. ein Model des Nie<strong>der</strong>ländischen Qualitätsinstituts<br />

(Instituut Ne<strong>der</strong>landse Kwaliteit – INK), und arbeitet mit <strong>der</strong> Klientenorganisationen<br />

wie <strong>der</strong> Plattform Service und Dienstleistungen für Klienten in Jugendhilfe und<br />

Familienrecht (Platform Service- en Dienstverlening aan Cliënten in Jeugdzorg en Familierecht<br />

– SCJF) 154 zusammen.<br />

Die Klienten können sich während <strong>der</strong> Erstellung <strong>der</strong> Untersuchung und bei weiteren<br />

Kontakten mit <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>schutzbehörde durch eine Vertrauensperson begleiten lassen.<br />

Eine Schutzmaßnahme wird nur angeordnet, wenn freiwillige Hilfe nicht (mehr) ausreichend<br />

ist, o<strong>der</strong> die Eltern keine Hilfe akzeptieren und die Untersuchung bestätigt, dass<br />

die Entwicklung des Kindes ernsthaft gefährdet ist. 155<br />

3. Schutzaufsicht<br />

Die Schutzaufsicht 156 kann durch den Kin<strong>der</strong>richter angeordnet werden, wenn einem<br />

Kind körperlicher o<strong>der</strong> seelischer Schaden droht. Ziel <strong>der</strong> Schutzaufsicht ist es, dem<br />

Min<strong>der</strong>jährigen und den mit <strong>der</strong> Sorge betrauten Eltern o<strong>der</strong> Dritten Hilfe und Unterstützung<br />

zu bieten (Art. 1:257 Abs. 1 BW). Die elterliche Sorge wird durch die Schutzaufsicht<br />

nicht berührt.<br />

3.1 Voraussetzungen <strong>der</strong> Schutzaufsicht<br />

Der Kin<strong>der</strong>richter kann einen Min<strong>der</strong>jährigen nach Untersuchung durch die Kin<strong>der</strong>schutzbehörde<br />

<strong>der</strong> Schutzaufsicht (On<strong>der</strong>-Toezicht-Stelling) eines Büros für Jugendhilfe<br />

unterstellen, wenn <strong>der</strong> Min<strong>der</strong>jährige unter Umständen aufwächst, die seine sittlichen<br />

o<strong>der</strong> psychischen Interessen o<strong>der</strong> seine Gesundheit ernsthaft bedrohen und an<strong>der</strong>en<br />

Mittel zur Abwendung dieser Bedrohung gescheitert sind o<strong>der</strong> wahrscheinlich<br />

scheitern werden (Art. 1:254 Abs. 1 BW) und die Schutzaufsicht im Interesse des Jugendlichen<br />

ist (Art. 1:254 Abs. 4 BW). Mit <strong>der</strong> Anordnung <strong>der</strong> Schutzaufsicht ist kein<br />

Entzug <strong>der</strong> elterlichen Sorge verbunden. Der Jugendliche erhält einen fachlich dafür<br />

qualifizierten Mitarbeiter des Büros für Jugendhilfe als Familienvormund (gezinsvoogd,<br />

gezinsvoogdijwerker) zugewiesen. Den Eltern ist die Verantwortung für die Versorgung<br />

und Erziehung so weit wie möglich zu belassen (Art. 1:257 Abs. 2 BW). Primäres Ziel<br />

<strong>der</strong> Schutzaufsicht ist die Unterstützung <strong>der</strong> Eltern bei <strong>der</strong> Erziehung. Obwohl die<br />

Schutzaufsicht eine weniger belastende Maßnahme ist als die Entziehung des Sorgerechts,<br />

wird <strong>der</strong>zeit diskutiert, an<strong>der</strong>e weniger eingreifende Schutzmaßnahmen einzuführen.<br />

157<br />

Die vorläufige Schutzaufsicht kann auf Antrag <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>schutzbehörde durch den<br />

Richter angeordnet werden, wenn ein Kind ernsthaft und unmittelbar gefährdet ist. Die<br />

vorläufige Schutzaufsicht dauert höchstens 3 Monate.<br />

3.2 Verfahren<br />

Den Antrag auf eine Kin<strong>der</strong>schutzmaßnahme kann ein Elternteil o<strong>der</strong> ein Dritter, <strong>der</strong><br />

das Kind als zu seiner Familie gehörend versorgt und erzieht, die Kin<strong>der</strong>schutzbehörde<br />

(Raad voor de Kin<strong>der</strong>bescherming) o<strong>der</strong> die Staatsanwaltschaft (Openbaar Ministerie)<br />

(Art. 1: 254 Abs. 4 BW) beim Jugendrichter stellen.<br />

154<br />

Vgl. Doek/Vlaardingerbroek S. 755.<br />

155<br />

Vgl. Justizministerium, N 82, S. 4.<br />

156<br />

In <strong>der</strong> deutschen Literatur, aber auch in Übersetzungen <strong>der</strong> nie<strong>der</strong>ländischen Behörden finden sich<br />

Begriffe wie Erziehungsbeistandschaft, <strong>der</strong> im deutschen einen an<strong>der</strong>en Inhalt hat, o<strong>der</strong> Anordnung <strong>der</strong><br />

Aufsicht über Min<strong>der</strong>jährigen o<strong>der</strong> Familienvormundschaft.<br />

157<br />

Vgl. Doek/Vlaardingerbroek, S. 699. Eine solche Maßnahme könnte z.B. darin bestehen, die Eltern zur<br />

Inanspruchnahme von Erziehungshilfe zu drängen.

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