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Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland

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1.6 Adoption<br />

88<br />

Jede Adoption muss nachvollziehbar begründet sein. Das höhere Interesse des Kindes<br />

und die Achtung <strong>der</strong> ihm in internationalem Recht zuerkannten Grundrechte haben<br />

Vorrang.<br />

1.6.1 Bedingungen für eine Adoption<br />

Sowohl bei einer einfachen Adoption (Beibehaltung gewisser Bindungen zur Herkunftsfamilie),<br />

als auch bei einer Volladoption (Abbruch aller Bindungen zur Herkunftsfamilie)<br />

müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:<br />

• Die Adoptionsbewerber müssen mindestens 25 Jahre alt sein und es muss ein<br />

Altersunterschied von mehr als 15 Jahren zwischen ihnen und dem Adoptierten<br />

bestehen. Im beson<strong>der</strong>en Fall eines Kindes des Ehepartners o<strong>der</strong> des Zusammenwohnenden<br />

werden das Alter des Adoptierenden auf 18 Jahre und<br />

<strong>der</strong> Altersunterschied auf 10 Jahre gesenkt.<br />

• Die Adoption steht (verheirateten, nicht miteinan<strong>der</strong> verwandten gesetzlich<br />

zusammenlebenden und nicht miteinan<strong>der</strong> verwandten, seit mindestens drei<br />

Jahren zusammenwohnenden) Paaren verschiedenen o<strong>der</strong> gleichen Geschlecht,<br />

sowie alleinstehenden Personen offen.<br />

• Der Adoptierende bzw. die Adoptierenden müssen vom Jugendrichter als<br />

tauglich und qualifiziert beurteilt werden, d.h. sie müssen die notwendigen soziopsychologischen<br />

Eigenschaften besitzen.<br />

• Die leiblichen Eltern des min<strong>der</strong>jährigen Kindes müssen <strong>der</strong> Adoption zustimmen.<br />

• Ein Kind im Alter von mindestens 12 Jahren muss seiner Adoption zustimmen.<br />

Für eine internationale Adoption sind gewisse mit den Rechtsvorschriften des Herkunftslandes<br />

des Kindes verbundene Auflagen zu erfüllen, insbeson<strong>der</strong>e hinsichtlich<br />

des Alters des/<strong>der</strong> Adoptierenden, des Adoptierten, des Altersunterschieds zwischen<br />

beiden, des Personenstands <strong>der</strong> Adoptierenden sowie <strong>der</strong>en Gesundheit.<br />

1.6.2 Zu unternehmende Schritte<br />

Die Adoption wird durch eine von den Gemeinschaften zugelassene Einrichtung o<strong>der</strong> -<br />

in Ermangelung <strong>der</strong>selben – durch die gemeinschaftliche Zentrale Behörde zugelassene<br />

Einrichtung begleitet.<br />

Der Adoptionsprozess eines Kindes umfasst mehrere Etappen: die Vorbereitung, die<br />

Bewertung <strong>der</strong> Eignung (Tauglichkeit), die Vermittlung, die Adoptionsentscheidung und<br />

die Betreuung nach <strong>der</strong> Adoption. Je nachdem, ob es sich um eine interne o<strong>der</strong> internationale<br />

Adoption handelt, verlaufen diese Phasen etwas unterschiedlich. Insbeson<strong>der</strong>e<br />

im Rahmen <strong>der</strong> internationalen Adoption muss die im Ausland erzielte Adoptionsentscheidung<br />

von <strong>der</strong> fö<strong>der</strong>alen Zentralen Behörde anerkannt werden.<br />

Vor jeglichem Adoptionsschritt müssen die Adoptionsbewerber eine Vorbereitung<br />

durchlaufen haben. Hierzu wird ein Antrag auf Anmeldung zu den Vorbereitungszyklen<br />

an die gemeinschaftliche Zentrale Behörde gerichtet. Diese wird auch die Adoptionsentscheidung<br />

treffen. Die Vermittlung besteht in <strong>der</strong> Bestimmung einer Adoptivfamilie,<br />

die als geeignet erscheint, den Bedürfnissen, Merkmalen und dem bisher Erlebten des<br />

Kindes am besten zu entsprechen.

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