Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland
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1.6 Adoption<br />
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Jede Adoption muss nachvollziehbar begründet sein. Das höhere Interesse des Kindes<br />
und die Achtung <strong>der</strong> ihm in internationalem Recht zuerkannten Grundrechte haben<br />
Vorrang.<br />
1.6.1 Bedingungen für eine Adoption<br />
Sowohl bei einer einfachen Adoption (Beibehaltung gewisser Bindungen zur Herkunftsfamilie),<br />
als auch bei einer Volladoption (Abbruch aller Bindungen zur Herkunftsfamilie)<br />
müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:<br />
• Die Adoptionsbewerber müssen mindestens 25 Jahre alt sein und es muss ein<br />
Altersunterschied von mehr als 15 Jahren zwischen ihnen und dem Adoptierten<br />
bestehen. Im beson<strong>der</strong>en Fall eines Kindes des Ehepartners o<strong>der</strong> des Zusammenwohnenden<br />
werden das Alter des Adoptierenden auf 18 Jahre und<br />
<strong>der</strong> Altersunterschied auf 10 Jahre gesenkt.<br />
• Die Adoption steht (verheirateten, nicht miteinan<strong>der</strong> verwandten gesetzlich<br />
zusammenlebenden und nicht miteinan<strong>der</strong> verwandten, seit mindestens drei<br />
Jahren zusammenwohnenden) Paaren verschiedenen o<strong>der</strong> gleichen Geschlecht,<br />
sowie alleinstehenden Personen offen.<br />
• Der Adoptierende bzw. die Adoptierenden müssen vom Jugendrichter als<br />
tauglich und qualifiziert beurteilt werden, d.h. sie müssen die notwendigen soziopsychologischen<br />
Eigenschaften besitzen.<br />
• Die leiblichen Eltern des min<strong>der</strong>jährigen Kindes müssen <strong>der</strong> Adoption zustimmen.<br />
• Ein Kind im Alter von mindestens 12 Jahren muss seiner Adoption zustimmen.<br />
Für eine internationale Adoption sind gewisse mit den Rechtsvorschriften des Herkunftslandes<br />
des Kindes verbundene Auflagen zu erfüllen, insbeson<strong>der</strong>e hinsichtlich<br />
des Alters des/<strong>der</strong> Adoptierenden, des Adoptierten, des Altersunterschieds zwischen<br />
beiden, des Personenstands <strong>der</strong> Adoptierenden sowie <strong>der</strong>en Gesundheit.<br />
1.6.2 Zu unternehmende Schritte<br />
Die Adoption wird durch eine von den Gemeinschaften zugelassene Einrichtung o<strong>der</strong> -<br />
in Ermangelung <strong>der</strong>selben – durch die gemeinschaftliche Zentrale Behörde zugelassene<br />
Einrichtung begleitet.<br />
Der Adoptionsprozess eines Kindes umfasst mehrere Etappen: die Vorbereitung, die<br />
Bewertung <strong>der</strong> Eignung (Tauglichkeit), die Vermittlung, die Adoptionsentscheidung und<br />
die Betreuung nach <strong>der</strong> Adoption. Je nachdem, ob es sich um eine interne o<strong>der</strong> internationale<br />
Adoption handelt, verlaufen diese Phasen etwas unterschiedlich. Insbeson<strong>der</strong>e<br />
im Rahmen <strong>der</strong> internationalen Adoption muss die im Ausland erzielte Adoptionsentscheidung<br />
von <strong>der</strong> fö<strong>der</strong>alen Zentralen Behörde anerkannt werden.<br />
Vor jeglichem Adoptionsschritt müssen die Adoptionsbewerber eine Vorbereitung<br />
durchlaufen haben. Hierzu wird ein Antrag auf Anmeldung zu den Vorbereitungszyklen<br />
an die gemeinschaftliche Zentrale Behörde gerichtet. Diese wird auch die Adoptionsentscheidung<br />
treffen. Die Vermittlung besteht in <strong>der</strong> Bestimmung einer Adoptivfamilie,<br />
die als geeignet erscheint, den Bedürfnissen, Merkmalen und dem bisher Erlebten des<br />
Kindes am besten zu entsprechen.