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Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland

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Verfahren über die elterliche Verantwortung, wobei nicht unterschieden wird, ob es sich<br />

um ein eheliches o<strong>der</strong> nicht-eheliches Kind handelt.<br />

Sie regelt die internationale Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von<br />

Entscheidungen sowie die internationale Kooperation, nicht aber das anzuwendende<br />

Recht.<br />

Der Anwendungsbereich <strong>der</strong> Brüssel IIbis-VO bezieht sich gemäß Art. 1 I lit.b auf „die<br />

Zuweisung, die Ausübung, die Übertragung sowie die vollständige o<strong>der</strong> teilweise Entziehung<br />

<strong>der</strong> elterlichen Verantwortung.“ Dies betrifft beson<strong>der</strong>s Fremdunterbringungen,<br />

Vormundschaften, Pflegschaften, Beistandschaften und Schutzmaßnahmen im Zusammenhang<br />

mit <strong>der</strong> Verwaltung und Erhaltung des Kindesvermögens o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Verfügung darüber (Abs. 2). Zuständig ist in <strong>der</strong> Regel das Gericht am gewöhnlichen<br />

Aufenthaltsort des Kindes (Art. 8 I).<br />

Brüssel IIbis geht dem KSÜ vor, wenn das betreffende Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt<br />

im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat sowie in den Bereichen, die in beiden<br />

Verordnungen geregelt sind.<br />

III. Nationale Rechtsgrundlagen <strong>der</strong> Jugendhilfe<br />

Belgien ist ein Fö<strong>der</strong>alstaat. Demzufolge werden die Zuständigkeiten durch verschiedene<br />

Gebietskörperschaften ausgeübt. Bei den Gebietskörperschaften handelt es sich<br />

neben <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>alebene um die Gemeinschaften, die Regionen, die Provinzen und<br />

die Gemeinden.<br />

Die Fö<strong>der</strong>alebene übt ihre Zuständigkeiten in ganz Belgien aus. Die Gemeinschaften<br />

und Regionen hingegen nur für einen begrenzten Teil des Staatsgebietes. Die Rechtsnormen,<br />

die die Fö<strong>der</strong>alebene verabschiedet, nennen sich „Gesetze“ und <strong>der</strong>en Ausführungsbestimmungen<br />

„Königliche Erlasse“; die <strong>der</strong> Gemeinschaften nennen sich<br />

„Dekrete“ und <strong>der</strong>en Ausführungsbestimmungen „Regierungserlasse“. In <strong>der</strong> Normenhierarchie<br />

sind die Gesetze den Dekreten gleichgestellt und die Königlichen Erlasse<br />

den Regierungserlassen. Bei Zuständigkeitskonflikten entscheidet <strong>der</strong> Verfassungsgerichtshof.<br />

Für die Zuständigkeiten <strong>der</strong> verschiedenen Gebietskörperschaften verweisen<br />

wir auf C. II.1. Staatsaufbau und Verwaltungsstruktur S. 24.<br />

Die Provinzen und Gemeinden sind untergeordnete Behörden, die im Prinzip unter<br />

Aufsicht <strong>der</strong> Regionen stehen. Deren Rechtsnormen stehen in <strong>der</strong> Normenhierarchie<br />

unter denen <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>alebene, <strong>der</strong> Gemeinschaften und <strong>der</strong> Regionen.<br />

Sowohl für die freiwillige als auch für die gerichtliche Jugendhilfe ist in <strong>der</strong> Deutschsprachigen<br />

Gemeinschaft das Dekret vom 20.03.1995 über die Jugendhilfe die wesentliche<br />

Grundlage. Dieses Dekret sowie dessen Ausführungsbestimmungen werden bis<br />

Ende 2007 durch ein neues Dekret ersetzt. Vorliegen<strong>der</strong> Län<strong>der</strong>bericht trägt bereits mit<br />

den Bestimmungen des neuen Dekretes Rechnung.<br />

Im Folgenden sind Rechtsgrundlagen <strong>der</strong> Jugendhilfe aufgeführt:<br />

• Zivilgesetzbuch;<br />

• Gesetz über den Jugendschutz vom 08.04.1965 zuletzt abgeän<strong>der</strong>t durch die<br />

Gesetze vom 15. Mai 2006 und vom 13. Juni 2006 bezüglich des Jugendschutzes,<br />

<strong>der</strong> Übernahme <strong>der</strong> Min<strong>der</strong>jährigen, die eine als Straftat qualifizierte<br />

Handlung begangen haben und die Wie<strong>der</strong>gutmachung des durch diese Straftat<br />

entstandenen Schadens;<br />

• Dekret über die Jugendhilfe vom 20. März 1995;<br />

• Erlass <strong>der</strong> Regierung über die Anerkennung, die Festlegung des Pflegegeldes<br />

und <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>zulagen für natürliche Personen bezüglich <strong>der</strong> Betreuung von<br />

untergebrachten Jugendlichen vom 09.01.1998;

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