Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland
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Verfahren über die elterliche Verantwortung, wobei nicht unterschieden wird, ob es sich<br />
um ein eheliches o<strong>der</strong> nicht-eheliches Kind handelt.<br />
Sie regelt die internationale Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von<br />
Entscheidungen sowie die internationale Kooperation, nicht aber das anzuwendende<br />
Recht.<br />
Der Anwendungsbereich <strong>der</strong> Brüssel IIbis-VO bezieht sich gemäß Art. 1 I lit.b auf „die<br />
Zuweisung, die Ausübung, die Übertragung sowie die vollständige o<strong>der</strong> teilweise Entziehung<br />
<strong>der</strong> elterlichen Verantwortung.“ Dies betrifft beson<strong>der</strong>s Fremdunterbringungen,<br />
Vormundschaften, Pflegschaften, Beistandschaften und Schutzmaßnahmen im Zusammenhang<br />
mit <strong>der</strong> Verwaltung und Erhaltung des Kindesvermögens o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
Verfügung darüber (Abs. 2). Zuständig ist in <strong>der</strong> Regel das Gericht am gewöhnlichen<br />
Aufenthaltsort des Kindes (Art. 8 I).<br />
Brüssel IIbis geht dem KSÜ vor, wenn das betreffende Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt<br />
im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat sowie in den Bereichen, die in beiden<br />
Verordnungen geregelt sind.<br />
III. Nationale Rechtsgrundlagen <strong>der</strong> Jugendhilfe<br />
Belgien ist ein Fö<strong>der</strong>alstaat. Demzufolge werden die Zuständigkeiten durch verschiedene<br />
Gebietskörperschaften ausgeübt. Bei den Gebietskörperschaften handelt es sich<br />
neben <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>alebene um die Gemeinschaften, die Regionen, die Provinzen und<br />
die Gemeinden.<br />
Die Fö<strong>der</strong>alebene übt ihre Zuständigkeiten in ganz Belgien aus. Die Gemeinschaften<br />
und Regionen hingegen nur für einen begrenzten Teil des Staatsgebietes. Die Rechtsnormen,<br />
die die Fö<strong>der</strong>alebene verabschiedet, nennen sich „Gesetze“ und <strong>der</strong>en Ausführungsbestimmungen<br />
„Königliche Erlasse“; die <strong>der</strong> Gemeinschaften nennen sich<br />
„Dekrete“ und <strong>der</strong>en Ausführungsbestimmungen „Regierungserlasse“. In <strong>der</strong> Normenhierarchie<br />
sind die Gesetze den Dekreten gleichgestellt und die Königlichen Erlasse<br />
den Regierungserlassen. Bei Zuständigkeitskonflikten entscheidet <strong>der</strong> Verfassungsgerichtshof.<br />
Für die Zuständigkeiten <strong>der</strong> verschiedenen Gebietskörperschaften verweisen<br />
wir auf C. II.1. Staatsaufbau und Verwaltungsstruktur S. 24.<br />
Die Provinzen und Gemeinden sind untergeordnete Behörden, die im Prinzip unter<br />
Aufsicht <strong>der</strong> Regionen stehen. Deren Rechtsnormen stehen in <strong>der</strong> Normenhierarchie<br />
unter denen <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>alebene, <strong>der</strong> Gemeinschaften und <strong>der</strong> Regionen.<br />
Sowohl für die freiwillige als auch für die gerichtliche Jugendhilfe ist in <strong>der</strong> Deutschsprachigen<br />
Gemeinschaft das Dekret vom 20.03.1995 über die Jugendhilfe die wesentliche<br />
Grundlage. Dieses Dekret sowie dessen Ausführungsbestimmungen werden bis<br />
Ende 2007 durch ein neues Dekret ersetzt. Vorliegen<strong>der</strong> Län<strong>der</strong>bericht trägt bereits mit<br />
den Bestimmungen des neuen Dekretes Rechnung.<br />
Im Folgenden sind Rechtsgrundlagen <strong>der</strong> Jugendhilfe aufgeführt:<br />
• Zivilgesetzbuch;<br />
• Gesetz über den Jugendschutz vom 08.04.1965 zuletzt abgeän<strong>der</strong>t durch die<br />
Gesetze vom 15. Mai 2006 und vom 13. Juni 2006 bezüglich des Jugendschutzes,<br />
<strong>der</strong> Übernahme <strong>der</strong> Min<strong>der</strong>jährigen, die eine als Straftat qualifizierte<br />
Handlung begangen haben und die Wie<strong>der</strong>gutmachung des durch diese Straftat<br />
entstandenen Schadens;<br />
• Dekret über die Jugendhilfe vom 20. März 1995;<br />
• Erlass <strong>der</strong> Regierung über die Anerkennung, die Festlegung des Pflegegeldes<br />
und <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>zulagen für natürliche Personen bezüglich <strong>der</strong> Betreuung von<br />
untergebrachten Jugendlichen vom 09.01.1998;