Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland
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nung (GO). § 4 I 1 GO bestimmt, dass die Gemeinden ihre Angelegenheiten durch<br />
Satzung regeln, soweit Gesetze nichts an<strong>der</strong>es bestimmen. Daneben gibt es Verwaltungsvorschriften<br />
entwe<strong>der</strong> <strong>der</strong> übergeordneten an nachgeordnete Behörden o<strong>der</strong> von<br />
Dienstvorgesetzten an unterstellte Bedienstete. Sie tragen die unterschiedlichsten Namen,<br />
u. a. Richtlinie, Run<strong>der</strong>lass, Rundverfügung, Allgemeine Verwaltungsverfügung,<br />
Durchführungsbestimmung, Dienstanweisung, Geschäftsverteilungsplan etc.<br />
1.2 Verwaltung<br />
Verwaltung spielt sich in Deutschland als Selbstverwaltung (garantiert in Art. 28 GG)<br />
o<strong>der</strong> als Staatsverwaltung ab. Die Staatsverwaltung ist „von oben nach unten“ geglie<strong>der</strong>t,<br />
die Selbstverwaltung „von unten nach oben“.<br />
Kommunen (= Körperschaften <strong>der</strong> Selbstverwaltung) gibt es als kreisfreie Städte, das<br />
sind die großen Kommunen (z.B. Köln), und als Kreise, das ist ein Zusammenschluss<br />
kleiner Kommunen, sog. kreisangehörige Gemeinden (z.B. <strong>der</strong> Rhein-Sieg-Kreis). In<br />
manchen Bundeslän<strong>der</strong>n bildet ein Zusammenschluss von Kommunen (Städte und<br />
Kreise) eine weitere kommunale Verwaltungseinheit (in NW die Landschaftsverbände<br />
<strong>Rheinland</strong> in Köln und Westfalen-Lippe in Münster).<br />
Zudem sind die Angelegenheiten des Bundes, <strong>der</strong> 16 Bundeslän<strong>der</strong> und <strong>der</strong> Kommunen<br />
zu unterscheiden. Wer wofür zuständig ist, ergibt sich aus dem Grundgesetz (Art.<br />
28, 74-76 GG).<br />
2. Jugendämter<br />
2.1 Jugendhilfe als Selbstverwaltung<br />
Jugendämter erfüllen Selbstverwaltungsaufgaben 17 und kommen als Stadtjugendämter<br />
o<strong>der</strong> als Kreisjugendämter vor. Zulässig ist auch die Schaffung von Jugendämtern<br />
durch kreisangehörige Gemeinden (§ 69 II SGB VIII). Die Kreise und kreisfreien Städte<br />
sind sog. örtliche Träger <strong>der</strong> Jugendhilfe (§ 69 I SGB VIII). Weiter gibt es die überörtlichen<br />
Träger <strong>der</strong> Jugendhilfe. Wer das ist, bestimmt Landesrecht (§ 69 III SGB VIII). In<br />
NRW sind dies die beiden Landschaftsverbände <strong>Rheinland</strong> und Westfalen-Lippe. -<br />
Darüber hinaus nimmt auch die Staatsverwaltung Jugendhilfeaufgaben wahr, die durch<br />
Jugendministerien <strong>der</strong> Bundeslän<strong>der</strong> und das Bundesjugendministerium erledigt werden.<br />
- Die Aufgaben <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>ministerien (§ 82 SGB VIII) und des Bundesministeriums<br />
(§§ 83, 84 SGB VIII) sind vom Gesetz nur ganz grob umrissen und daher weitgehend<br />
vom jeweiligen jugendpolitischen Bedarf abhängig. Wichtig ist allerdings <strong>der</strong> Jugendbericht<br />
(§ 84 SGB VIII), den die Bundesregierung dem Bundestag in je<strong>der</strong> Legislaturperiode<br />
vorzulegen hat.<br />
Die Träger <strong>der</strong> öffentlichen Jugendhilfe erbringen im Zusammenwirken mit den Trägern<br />
<strong>der</strong> freien Jugendhilfe Leistungen <strong>der</strong> Jugendhilfe (§ 3 Abs.2 S.1 SGB VIII). Wer freier<br />
Träger <strong>der</strong> Jugendhilfe sein kann, legt das Gesetz nicht fest. Erst wenn eine Gruppierung<br />
eine Anerkennung als freier Träger (§ 75 SGB VIII) o<strong>der</strong> gar eine För<strong>der</strong>ung<br />
(§ 74 SGB VIII) beantragt, muss sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.<br />
2.2 Organisation <strong>der</strong> Jugendämter und Landesjugendämter<br />
Die Behörde Jugendamt ist „zweigliedrig“ organisiert. Sie besteht aus dem Jugendhilfeausschuss<br />
und <strong>der</strong> Verwaltung des Jugendamtes (§ 70 Abs.1 SGB VIII).<br />
17 Das bedeutet, dass die Kommune sachlich und finanziell in eigener Verantwortung<br />
handelt und dass sie nur <strong>der</strong> allgemeinen Rechts-, nicht <strong>der</strong> Fachaufsicht <strong>der</strong> staatlichen<br />
Aufsichtbehörde (in NRW: <strong>der</strong> Regierungspräsident bzw. Oberkreisdirektor) untersteht.<br />
Verwaltungsakte, die sie erlässt, werden von <strong>der</strong> erlassenden Behörde selber<br />
(also vom Jugendamt), nicht von <strong>der</strong> übergeordneten Behörde überprüft.