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Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland

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12<br />

2201/ 2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung<br />

von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung<br />

und zur Aufhebung <strong>der</strong> VO (EG) Nr. 1347/ 2000 vom 27.11.2003 6 (Sprachgebrauch:<br />

„Brüssel II a“) wird neben Ehesachen (die natürlich keine Jugendhilfe sind)<br />

das ganze Spektrum <strong>der</strong> jugendhilferechtlichen Hilfs- und Schutzmaßnahmen einbezogen<br />

(Art.1 Brüssel II a). Dass diese VO nicht nur Gerichte, son<strong>der</strong>n auch Behörden mit<br />

ihren Entscheidungen betrifft, ergibt sich aus Art. 2 Nr.1 Brüssel II a.<br />

2. Staatsvertragliche multilaterale Rechtsquellen<br />

In <strong>der</strong> zweiten Kategorie findet sich eine große Menge von Abkommen, die ebenfalls<br />

kein materielles Jugendhilferecht, jedoch für Fälle mit Auslandsberührung Regeln in<br />

allen rechtlich relevanten Bereichen (internationale Zuständigkeit, Anerkennung, anzuwendendes<br />

Recht, Vollstreckung, internationale Kooperation) enthalten. Hierzu gehören<br />

u. a., wobei nicht präzisiert werden soll, für welche <strong>der</strong> genannten Bereiche sie<br />

Geltung besitzen, folgende Übereinkommen 7 :<br />

- Haager Vormundschaftsabkommen vom 12.06.1902<br />

- Deutsch-iranisches Nie<strong>der</strong>lassungsabkommen vom 17.02.1929<br />

- Europäisches Fürsorgeabkommen (EFA) vom 11.12.1953<br />

- Haager Unterhaltsstatutabkommen (UStA) vom 24.10.1956<br />

- Haager Unterhaltsvollstreckungsabkommen (UVA) vom 15.04.1958<br />

- CIEC-Vaterschaftsübereinkommen (CIEC-VatÜ) vom 14.09.1961<br />

- CIEC-Mutterschaftsübereinkommen (CIEC-MutÜ) vom 12.09.1962<br />

- EG-Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen (GVÜ) vom 27.09.1968<br />

- Haager Unterhaltsvollstreckungsabkommen (UVA) vom 02.10.1973<br />

- Haager Unterhaltsstatutabkommen (UStA) vom 02.10.1973<br />

- Europäisches Sorgerechtsübereinkommen vom 20.05.1980<br />

- Haager Kindesentführungsübereinkommen vom 25.10.1980<br />

- Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 19.12.1986<br />

- Luganer Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen (LugÜ) vom 16.9.1988 -<br />

Haager Adoptionsübereinkommen (AdÜb) vom 29.05.1993<br />

- Haager Kin<strong>der</strong>schutzübereinkommen (KSÜ) vom 19.10.1996<br />

3. Staatsvertragliche bilaterale Rechtsquellen<br />

Die staatsvertraglichen bilateralen Rechtsquellen sollen nicht alle aufgeführt werden,<br />

weil sie in <strong>der</strong> Jugendhilfe keine wesentliche Rolle spielen. Sie gelten mit zwei Ausnahmen<br />

vor allem für das Unterhaltsrecht, sind aber durch das supranationale Recht<br />

und die multilateralen Abkommen sowieso weitgehend bedeutungslos geworden. Sie<br />

sind nachzulesen in Jayme/ Hausmann.<br />

Als gerade für die Jugendhilfe eventuell relevant sollen benannt werden:<br />

- Deutsch-österreichisches Vormundschaftsabkommen vom 05.02.1927<br />

- Deutsch-österreichisches Fürsorgeabkommen vom 17.01.1966<br />

6 ABl. EG 2003, Nr. L 338, S.1<br />

7 Fundstellen in Jayme/ Hausmann, Internationales Privat- und Verfahrensrecht, 13.<br />

Aufl. 2006

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