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Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland

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SGB VIII). Der öffentliche Träger soll gewährleisten, dass die zur Erfüllung <strong>der</strong> Jugendhilfeaufgaben<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen rechtzeitig<br />

und ausreichend zur Verfügung stehen (§ 79 II SGB VIII). Die verschiedenen<br />

Grundrichtungen <strong>der</strong> Erziehung (z.B. konfessionelle) sind dabei zu berücksichtigen.<br />

Auch für eine ausreichende Ausstattung <strong>der</strong> Jugendämter einschließlich ausreichenden<br />

Fachpersonals haben sie zu sorgen (§ 79 III SGB VIII).<br />

Zur Planungsverantwortung gehört gem. § 80 I SGB VIII:<br />

- die Feststellung des Bestands an Einrichtungen und Diensten<br />

- die Ermittlung des Bedarfs unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Wünsche, Bedürfnisse und<br />

Interessen <strong>der</strong> jungen Menschen und <strong>der</strong> Personensorgeberechtigten und zwar für<br />

einen mittelfristigen Zeitraum<br />

- die rechtzeitige Planung <strong>der</strong> nötigen Vorhaben.<br />

An <strong>der</strong> Planung hat <strong>der</strong> öffentliche Träger die anerkannten freien Träger rechtzeitig zu<br />

beteiligen (§ 80 III SGB VIII).<br />

Die Ergebnisse dieser Planung sind in dem sog. Jugendhilfeplan festzuhalten. Er ist<br />

regelmäßig fortzuschreiben.<br />

2. Zulassung von freien Trägern<br />

Leistungen <strong>der</strong> Jugendhilfe dürfen grundsätzlich ohne Einschränkungen von freien<br />

Trägern erbracht werden (§ 3 II SGB VIII), auch wenn sich Leistungsverpflichtungen<br />

nur an die Träger öffentlicher Jugendhilfe richten. Freie Träger brauchen erst dann eine<br />

Art Zulassung, wenn sie dauerhaft geför<strong>der</strong>t werden wollen und wenn sie bestimmte<br />

Teilhaberechte haben wollen. Diese Zulassung heißt im SGB VIII Anerkennung als<br />

freier Träger (§ 75 SGB VIII).<br />

Voraussetzung für eine Anerkennung ist, dass<br />

1. <strong>der</strong> Träger auf dem Gebiet <strong>der</strong> Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig ist<br />

2. gemeinnützige Ziele verfolgt<br />

3. aufgrund <strong>der</strong> fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lässt, dass er<br />

einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung <strong>der</strong> Aufgaben <strong>der</strong> Jugendhilfe zu<br />

leisten im Stande ist<br />

4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetztes för<strong>der</strong>liche Arbeit bietet.<br />

Die Anerkennung als freier Träger hat zur Folge, dass <strong>der</strong> freie Träger dauerhaft geför<strong>der</strong>t<br />

werden kann und dass er bestimmte Rechte erwirbt, nämlich<br />

- seine Vertreter in den Jugendhilfeausschuss gewählt werden können<br />

- er an <strong>der</strong> Jugendhilfeplanung beteiligt werden muss<br />

- er an <strong>der</strong> Wahrnehmung „an<strong>der</strong>er Aufgaben“ beteiligt werden kann.<br />

3. Beteiligung an<strong>der</strong>er als öffentlicher Träger an <strong>der</strong> Erbringung von<br />

Leistungen<br />

Wie schon dargestellt, können die Leistungen <strong>der</strong> Jugendhilfe von dem öffentlichen<br />

Träger selber, einem freien Träger, einem privat-gewerblichen Leistungserbringer und<br />

auch von Privatpersonen, die die Leistungsberechtigten sich selber suchen (z.B. Tagespflege,<br />

Dauerpflege), erbracht werden. Gemäß § 5 SGB VIII haben die Berechtigten<br />

ein Wunsch- und Wahlrecht. Ob dieses sich auf alle genannten potenziellen Leistungsbringer<br />

erstreckt, ist in Rechtsprechung, Literatur und Praxis streitig. Es gibt einige<br />

systematische Argumente, die dafür sprechen, dass sich das genannte Recht nur<br />

auf die freien Träger bezieht 55 . Allerdings sollte man die Frage nicht zu wichtig nehmen,<br />

weil den Trägern <strong>der</strong> öffentlichen Jugendhilfe eine Einflussnahme auf die Gestaltung<br />

<strong>der</strong> Leistungsinhalte und die Höhe <strong>der</strong> Entgelte über den Abschluss von Vereinbarungen<br />

möglich ist 56 . Tatsache ist, dass die Leistungserbringer in <strong>der</strong> Regel ihren Aufwand<br />

nur dann vom öffentlichen Träger erstattet bekommen, wenn sie mit diesem eine<br />

55 Kunkel/ Kunkel § 79 Rn. 15; VG Minden DAVorm 1997, 812<br />

56 Wiesner/ Wiesner § 5 Rn.10

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