Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland
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4) Begleitung, Beratung und Unterstützung <strong>der</strong> Pflegefamilien während <strong>der</strong> Dauer<br />
<strong>der</strong> Unterbringung in allen Fragen des Pflegeverhältnisses;<br />
5) Regelmäßige Berichterstattung über die Entwicklung des Kindes an die Einrichtung,<br />
die die Unterbringung des Kindes vereinbart o<strong>der</strong> veranlasst hat.<br />
1.2 Hilfeleistung im Rahmen <strong>der</strong> gerichtlichen Jugendhilfe<br />
Im Gegensatz zum Jugendhilfedienst ist das Jugendgericht im Rahmen <strong>der</strong> zwingenden<br />
Jugendhilfe an einen im Dekret festgelegten Maβnahmenkatalog gebunden. Aufgrund<br />
dieses Maβnahmenkatalogs kann das Jugendgericht auf Basis <strong>der</strong> durch die<br />
zuständigen Sozialdienste durchgeführten Sozialuntersuchung und des erstellten Sozialberichts<br />
mit Ausnahme <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en, begründeten Dringlichkeit eine o<strong>der</strong> mehrere<br />
<strong>der</strong> folgenden Maßnahmen im Rahmen des vorhandenen Angebots und unter Berücksichtigung<br />
<strong>der</strong> im Dekret für die jeweilige Art <strong>der</strong> Maβnahme festgelegten Zielsetzungen<br />
anordnen:<br />
1. dem Jugendlichen und/o<strong>der</strong> den Personen, die dem Jugendlichen gegenüber<br />
die elterliche Aufsicht ausüben o<strong>der</strong> die ihn in ihrer Obhut haben für höchstens<br />
zwei Jahre eine pädagogische o<strong>der</strong> therapeutische Begleitung auferlegen,<br />
wenn dies zum Wohl des Jugendlichen erfor<strong>der</strong>lich ist;<br />
2. den Personen, die dem Jugendlichen gegenüber die elterliche Gewalt haben<br />
o<strong>der</strong> die ihn in ihrer Obhut haben und die offensichtlich nicht mehr in <strong>der</strong> Lage<br />
sind, die Aufsicht im Interesse des Jugendlichen auszuüben, die Teilnahme an<br />
einem durch die Regierung anerkannten Elternerziehungsprogramm auferlegen,<br />
wenn dies zum Wohl des Jugendlichen erfor<strong>der</strong>lich ist;<br />
3. dem Jugendlichen und den Personen, die dem Jugendlichen gegenüber die<br />
elterliche Gewalt haben o<strong>der</strong> die ihn in ihrer Obhut haben für höchstens zwei<br />
Jahre eine Familienbegleitung durch eine anerkannte Einrichtung auferlegen;<br />
4. den Jugendlichen, gegebenenfalls zusammen mit den Personen, die ihm gegenüber<br />
die elterliche Gewalt haben o<strong>der</strong> die ihn in ihrer Obhut haben, wenn<br />
dies zum Wohl des Jugendlichen erfor<strong>der</strong>lich ist, für höchstens zwei Jahre einem<br />
Projekt in <strong>der</strong> Jugendhilfe anvertrauen;<br />
5. den Jugendlichen für die Dauer von höchstens zwei Jahren unter die Aufsicht<br />
des Jugendgerichtsdienstes stellen;<br />
6. den Jugendlichen für die Dauer von höchstens zwei Jahren einer intensiven<br />
Erziehungsbegleitung und einer individuellen Begleitung durch einen Referenzerzieher<br />
o<strong>der</strong> einer intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung unterstellen;<br />
7. den Jugendlichen, <strong>der</strong> das 12. Lebensjahr vollendet hat, für eine Dauer von<br />
höchstens sechs Monaten in seiner familiären Umgebung belassen, unter einer<br />
o<strong>der</strong> mehrerer <strong>der</strong> folgenden Bedingungen:<br />
a. regelmäβig dem Schulunterricht beiwohnen;<br />
b. eine Ausbildung machen;<br />
c. an einer o<strong>der</strong> mehreren aufwertenden kulturellen, sportlichen o<strong>der</strong> sozialen<br />
Aktivitäten teilnehmen;<br />
d. an<strong>der</strong>e Bedingungen o<strong>der</strong> Verbote, die das Gericht festlegt, einhalten.<br />
Der Jugendgerichtsdienst wird mit <strong>der</strong> Überprüfung und <strong>der</strong> Kontrolle <strong>der</strong> Einhaltung<br />
<strong>der</strong> Bedingungen beauftragt. Bei Nichteinhaltung einer durch den<br />
Richter festgelegten Bedingungen o<strong>der</strong> Verbote informiert <strong>der</strong> Jugendgerichtsdienst<br />
unmittelbar den Richter. Der Richter kann daraufhin auf Vorschlag<br />
des Jugendgerichtsdiensts die festgelegte Maβnahme abän<strong>der</strong>n.<br />
8. dem Jugendlichen für höchstens sechs Monate ein Erziehungsprogramm auferlegen;<br />
9. den Jugendlichen, <strong>der</strong> das 16. Lebensjahr vollendet hat, unter regelmäßiger<br />
Aufsicht selbstständig wohnen lassen;