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Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland

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4) Begleitung, Beratung und Unterstützung <strong>der</strong> Pflegefamilien während <strong>der</strong> Dauer<br />

<strong>der</strong> Unterbringung in allen Fragen des Pflegeverhältnisses;<br />

5) Regelmäßige Berichterstattung über die Entwicklung des Kindes an die Einrichtung,<br />

die die Unterbringung des Kindes vereinbart o<strong>der</strong> veranlasst hat.<br />

1.2 Hilfeleistung im Rahmen <strong>der</strong> gerichtlichen Jugendhilfe<br />

Im Gegensatz zum Jugendhilfedienst ist das Jugendgericht im Rahmen <strong>der</strong> zwingenden<br />

Jugendhilfe an einen im Dekret festgelegten Maβnahmenkatalog gebunden. Aufgrund<br />

dieses Maβnahmenkatalogs kann das Jugendgericht auf Basis <strong>der</strong> durch die<br />

zuständigen Sozialdienste durchgeführten Sozialuntersuchung und des erstellten Sozialberichts<br />

mit Ausnahme <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en, begründeten Dringlichkeit eine o<strong>der</strong> mehrere<br />

<strong>der</strong> folgenden Maßnahmen im Rahmen des vorhandenen Angebots und unter Berücksichtigung<br />

<strong>der</strong> im Dekret für die jeweilige Art <strong>der</strong> Maβnahme festgelegten Zielsetzungen<br />

anordnen:<br />

1. dem Jugendlichen und/o<strong>der</strong> den Personen, die dem Jugendlichen gegenüber<br />

die elterliche Aufsicht ausüben o<strong>der</strong> die ihn in ihrer Obhut haben für höchstens<br />

zwei Jahre eine pädagogische o<strong>der</strong> therapeutische Begleitung auferlegen,<br />

wenn dies zum Wohl des Jugendlichen erfor<strong>der</strong>lich ist;<br />

2. den Personen, die dem Jugendlichen gegenüber die elterliche Gewalt haben<br />

o<strong>der</strong> die ihn in ihrer Obhut haben und die offensichtlich nicht mehr in <strong>der</strong> Lage<br />

sind, die Aufsicht im Interesse des Jugendlichen auszuüben, die Teilnahme an<br />

einem durch die Regierung anerkannten Elternerziehungsprogramm auferlegen,<br />

wenn dies zum Wohl des Jugendlichen erfor<strong>der</strong>lich ist;<br />

3. dem Jugendlichen und den Personen, die dem Jugendlichen gegenüber die<br />

elterliche Gewalt haben o<strong>der</strong> die ihn in ihrer Obhut haben für höchstens zwei<br />

Jahre eine Familienbegleitung durch eine anerkannte Einrichtung auferlegen;<br />

4. den Jugendlichen, gegebenenfalls zusammen mit den Personen, die ihm gegenüber<br />

die elterliche Gewalt haben o<strong>der</strong> die ihn in ihrer Obhut haben, wenn<br />

dies zum Wohl des Jugendlichen erfor<strong>der</strong>lich ist, für höchstens zwei Jahre einem<br />

Projekt in <strong>der</strong> Jugendhilfe anvertrauen;<br />

5. den Jugendlichen für die Dauer von höchstens zwei Jahren unter die Aufsicht<br />

des Jugendgerichtsdienstes stellen;<br />

6. den Jugendlichen für die Dauer von höchstens zwei Jahren einer intensiven<br />

Erziehungsbegleitung und einer individuellen Begleitung durch einen Referenzerzieher<br />

o<strong>der</strong> einer intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung unterstellen;<br />

7. den Jugendlichen, <strong>der</strong> das 12. Lebensjahr vollendet hat, für eine Dauer von<br />

höchstens sechs Monaten in seiner familiären Umgebung belassen, unter einer<br />

o<strong>der</strong> mehrerer <strong>der</strong> folgenden Bedingungen:<br />

a. regelmäβig dem Schulunterricht beiwohnen;<br />

b. eine Ausbildung machen;<br />

c. an einer o<strong>der</strong> mehreren aufwertenden kulturellen, sportlichen o<strong>der</strong> sozialen<br />

Aktivitäten teilnehmen;<br />

d. an<strong>der</strong>e Bedingungen o<strong>der</strong> Verbote, die das Gericht festlegt, einhalten.<br />

Der Jugendgerichtsdienst wird mit <strong>der</strong> Überprüfung und <strong>der</strong> Kontrolle <strong>der</strong> Einhaltung<br />

<strong>der</strong> Bedingungen beauftragt. Bei Nichteinhaltung einer durch den<br />

Richter festgelegten Bedingungen o<strong>der</strong> Verbote informiert <strong>der</strong> Jugendgerichtsdienst<br />

unmittelbar den Richter. Der Richter kann daraufhin auf Vorschlag<br />

des Jugendgerichtsdiensts die festgelegte Maβnahme abän<strong>der</strong>n.<br />

8. dem Jugendlichen für höchstens sechs Monate ein Erziehungsprogramm auferlegen;<br />

9. den Jugendlichen, <strong>der</strong> das 16. Lebensjahr vollendet hat, unter regelmäßiger<br />

Aufsicht selbstständig wohnen lassen;

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