Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland
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nierend empfunden. Der Gesetzgeber ersetzte daher die alte Amtspflegschaft durch<br />
die neue Beistandschaft. Der Unterschied ist, dass sie nicht automatisch eintritt, jedoch<br />
kraft Gesetzes, wenn <strong>der</strong> Elternteil es beim Jugendamt erklärt. Außerdem gilt die Beistandschaft<br />
für alle Elterntypen, wenn sie nur allein erziehend sind. Schließlich kann<br />
sie auch auf eine <strong>der</strong> beiden Aufgaben beschränkt werden. An<strong>der</strong>s als bei <strong>der</strong><br />
Amtspflegschaft ist mit ihr kein Verlust des Sorgerechts verbunden. Vielmehr steht <strong>der</strong><br />
Beistand neben den Eltern. Er ist zwar allein handlungsfähig, wenn <strong>der</strong> Elternteil ihn<br />
aber nicht mehr will, kann er dies dem Jugendamt kundtun, und die Angelegenheit ist<br />
erledigt.<br />
Da die Beistandschaft kraft Gesetzes eintritt, kann sie nur durch das Jugendamt ausgeübt<br />
werden. Es ist auch kein Subsidiaritätsprinzip vorgesehen, so dass es keine Ablösung<br />
durch eine Einzelperson gibt.<br />
Die Arbeit des Beistands ist primär darauf gerichtet, die Schwierigkeiten außergerichtlich<br />
zu lösen. Das bedeutet hinsichtlich <strong>der</strong> Klärung <strong>der</strong> Vaterschaft, dass er darauf<br />
hinwirkt, dass diese freiwillig anerkannt wird (§ 1592 Nr.2 BGB) 63 . Klappt das nicht,<br />
weil <strong>der</strong> Vater nicht bekannt ist, sich weigert o<strong>der</strong> weil die Mutter nicht zustimmt, dann<br />
muss prozessiert werden. In diesem Vaterschaftsfeststellungsverfahren 64 (§ 1592 Nr.3<br />
BGB) ist <strong>der</strong> Beistand allein (nicht neben <strong>der</strong> Mutter) klagebefugt.<br />
63 Im Jahr 2004 wurden 97.546 Vaterschaften freiwillig anerkannt. Wie viele davon aufgrund<br />
<strong>der</strong> Aktivitäten eines Beistands ist nicht bekannt.<br />
64 Auf diesem Wege wurden 2004 8.272 Vaterschaften geklärt.