Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland
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10. den Jugendlichen <strong>der</strong> Begleitung eines anerkannten Empfangs- und Orientierungszentrums<br />
unterstellen;<br />
11. den Jugendlichen für höchstens sechzig Tage <strong>der</strong> Begleitung eines von <strong>der</strong><br />
Regierung anerkannten Beobachtungszentrums o<strong>der</strong> für den gleichen Zeitraum<br />
zur Beobachtung in eine psychiatrische Einrichtung o<strong>der</strong> psychiatrische<br />
Abteilung eines Krankenhauses unterstellen;<br />
12. die Betreuung des Jugendlichen in Anwendung von Artikel 16, 3. in einer familiären<br />
Umgebung anordnen;<br />
13. dem Jugendlichen ausnahmsweise und für höchstens zwei Jahre eine stationäre<br />
Betreuung in einer geeigneten offenen Einrichtung auferlegen o<strong>der</strong> für<br />
höchstens ein Schuljahr einem Internat anvertrauen;<br />
14. den Jugendlichen, <strong>der</strong> das 14. Lebensjahr vollendet hat, stationär in einer geeigneten<br />
geschlossenen Einrichtung betreuen lassen, wenn nachgewiesen<br />
wurde, dass diese Maßnahme zur Integration des Jugendlichen erfor<strong>der</strong>lich<br />
ist;<br />
15. den Jugendlichen für höchstens zwei Jahre nur einem <strong>der</strong> Elternteile anvertrauen.<br />
1.3 Jugendschutzmaßnahmen<br />
Die Jugendschutzmaßnahmen werden gegenüber den straffälligen Jugendlichen und<br />
gegebenenfalls gegenüber ihren Erziehungsberechtigten ausgesprochen. Im Jahr 2006<br />
wurde das Jugendschutzgesetz grundlegend reformiert. Das Herzstück <strong>der</strong> Reform<br />
besteht darin, die Erziehungsberechtigten und den straffällig gewordenen Jugendlichen<br />
stärker in die Verantwortung einzubeziehen und <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>gutmachung einen zentralen<br />
Platz einzuräumen.<br />
Neben erzieherischen Maßnahmen zugunsten des straffällig gewordenen Jugendlichen<br />
erachtet das Gesetz jetzt auch dessen Bestrafung als erfor<strong>der</strong>lich. In diesem Kontext<br />
wird es ab Januar 2009 zwei Jugendstrafanstalten geben.<br />
Der Jugendrichter kann Maßnahmen gegenüber den Erziehungsberechtigten und<br />
dem straffällig gewordenen Jugendlichen anordnen.<br />
So kann er die Erziehungsberechtigten verpflichten, ein Elternpraktikum zu absolvieren.<br />
Das Elternpraktikum wird rechtlich auf Ebene des Jugendgerichts als Strafe<br />
gegenüber den Erziehungsberechtigten eines straffällig gewordenen Jugendlichen gewertet.<br />
Es ist eine die Strafe für den Jugendlichen ergänzende Maßnahme und soll<br />
dazu führen, die Erziehungskompetenz <strong>der</strong> Eltern zugunsten des Wohles ihres Kindes<br />
zu stärken. Begründet wird es damit, dass bestimmte Erziehungsberechtigte nur<br />
durch Zwang einem solchen Praktikum nachkommen.<br />
Für eine strafrechtliche Verfolgung eines Jugendlichen unter 12 Jahren ist relevant,<br />
dass ihm sein normativ abweichendes Verhalten bewusst sei. Aus diesem Grund sieht<br />
das Jugendschutzgesetz für diese Kategorie Jugendliche Maßnahmen zum Grunde<br />
vor, die vom Jugendgericht fakultativ ergriffen werden können. Dabei handelt es sich<br />
um:<br />
1. die Durchführung eines Wie<strong>der</strong>gutmachungsangebots in <strong>der</strong> Form einer Vermittlung.<br />
In die Vermittlung sind <strong>der</strong> Jugendliche, <strong>der</strong> im Verdacht steht, eine als<br />
Straftat qualifizierte Tat begangen zu haben, seine Erziehungsberechtigten o<strong>der</strong><br />
die Personen, die rechtlich o<strong>der</strong> effektiv ihm gegenüber das Sorgerecht besitzen,<br />
das Opfer sowie ein neutraler Vermittler involviert. Ziel ist es, mit Hilfe des Vermittlers<br />
eine kollektive Auseinan<strong>der</strong>setzung mit den Folgen <strong>der</strong> Tat anzugehen<br />
und eine Lösung zur Entschädigung des Opfers zu finden;