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Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland

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10. den Jugendlichen <strong>der</strong> Begleitung eines anerkannten Empfangs- und Orientierungszentrums<br />

unterstellen;<br />

11. den Jugendlichen für höchstens sechzig Tage <strong>der</strong> Begleitung eines von <strong>der</strong><br />

Regierung anerkannten Beobachtungszentrums o<strong>der</strong> für den gleichen Zeitraum<br />

zur Beobachtung in eine psychiatrische Einrichtung o<strong>der</strong> psychiatrische<br />

Abteilung eines Krankenhauses unterstellen;<br />

12. die Betreuung des Jugendlichen in Anwendung von Artikel 16, 3. in einer familiären<br />

Umgebung anordnen;<br />

13. dem Jugendlichen ausnahmsweise und für höchstens zwei Jahre eine stationäre<br />

Betreuung in einer geeigneten offenen Einrichtung auferlegen o<strong>der</strong> für<br />

höchstens ein Schuljahr einem Internat anvertrauen;<br />

14. den Jugendlichen, <strong>der</strong> das 14. Lebensjahr vollendet hat, stationär in einer geeigneten<br />

geschlossenen Einrichtung betreuen lassen, wenn nachgewiesen<br />

wurde, dass diese Maßnahme zur Integration des Jugendlichen erfor<strong>der</strong>lich<br />

ist;<br />

15. den Jugendlichen für höchstens zwei Jahre nur einem <strong>der</strong> Elternteile anvertrauen.<br />

1.3 Jugendschutzmaßnahmen<br />

Die Jugendschutzmaßnahmen werden gegenüber den straffälligen Jugendlichen und<br />

gegebenenfalls gegenüber ihren Erziehungsberechtigten ausgesprochen. Im Jahr 2006<br />

wurde das Jugendschutzgesetz grundlegend reformiert. Das Herzstück <strong>der</strong> Reform<br />

besteht darin, die Erziehungsberechtigten und den straffällig gewordenen Jugendlichen<br />

stärker in die Verantwortung einzubeziehen und <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>gutmachung einen zentralen<br />

Platz einzuräumen.<br />

Neben erzieherischen Maßnahmen zugunsten des straffällig gewordenen Jugendlichen<br />

erachtet das Gesetz jetzt auch dessen Bestrafung als erfor<strong>der</strong>lich. In diesem Kontext<br />

wird es ab Januar 2009 zwei Jugendstrafanstalten geben.<br />

Der Jugendrichter kann Maßnahmen gegenüber den Erziehungsberechtigten und<br />

dem straffällig gewordenen Jugendlichen anordnen.<br />

So kann er die Erziehungsberechtigten verpflichten, ein Elternpraktikum zu absolvieren.<br />

Das Elternpraktikum wird rechtlich auf Ebene des Jugendgerichts als Strafe<br />

gegenüber den Erziehungsberechtigten eines straffällig gewordenen Jugendlichen gewertet.<br />

Es ist eine die Strafe für den Jugendlichen ergänzende Maßnahme und soll<br />

dazu führen, die Erziehungskompetenz <strong>der</strong> Eltern zugunsten des Wohles ihres Kindes<br />

zu stärken. Begründet wird es damit, dass bestimmte Erziehungsberechtigte nur<br />

durch Zwang einem solchen Praktikum nachkommen.<br />

Für eine strafrechtliche Verfolgung eines Jugendlichen unter 12 Jahren ist relevant,<br />

dass ihm sein normativ abweichendes Verhalten bewusst sei. Aus diesem Grund sieht<br />

das Jugendschutzgesetz für diese Kategorie Jugendliche Maßnahmen zum Grunde<br />

vor, die vom Jugendgericht fakultativ ergriffen werden können. Dabei handelt es sich<br />

um:<br />

1. die Durchführung eines Wie<strong>der</strong>gutmachungsangebots in <strong>der</strong> Form einer Vermittlung.<br />

In die Vermittlung sind <strong>der</strong> Jugendliche, <strong>der</strong> im Verdacht steht, eine als<br />

Straftat qualifizierte Tat begangen zu haben, seine Erziehungsberechtigten o<strong>der</strong><br />

die Personen, die rechtlich o<strong>der</strong> effektiv ihm gegenüber das Sorgerecht besitzen,<br />

das Opfer sowie ein neutraler Vermittler involviert. Ziel ist es, mit Hilfe des Vermittlers<br />

eine kollektive Auseinan<strong>der</strong>setzung mit den Folgen <strong>der</strong> Tat anzugehen<br />

und eine Lösung zur Entschädigung des Opfers zu finden;

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