Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland
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IV. Jugendhilfe im System des Sozialstaats<br />
1. Allgemeines<br />
Die deutsche Jugendhilfe ist eine Art Vollzug des Jugendhilferechts. Das Recht grenzt<br />
sich ab von <strong>der</strong> Politik, die entwe<strong>der</strong> als Reaktion auf gesellschaftliche Bedürfnisse<br />
o<strong>der</strong> als Umsetzung einer Rechtsidee Einfluss auf die Legislative nimmt. Die in <strong>der</strong><br />
Gesellschaft vorhandenen Bereiche und Begriffe von Recht und Politik decken sich nur<br />
teilweise. Im Sprachgebrauch steht dem Jugendhilferecht keine Jugendhilfepolitik gegenüber.<br />
Vielmehr ist letztere Teil <strong>der</strong> Jugendpolitik, die neben dem Jugendhilferecht<br />
an<strong>der</strong>e Bereiche umfasst wie z.B. das Jugendstrafrecht und das Jugendschutzrecht.<br />
Das Jugendstrafrecht wird allerdings auch von <strong>der</strong> Rechtspolitik, die sich mit Strafrecht<br />
befasst, beansprucht, ebenso wie das Jugendschutzrecht, soweit es den Jugendarbeitsschutz<br />
betrifft, von <strong>der</strong> Arbeits- und Sozialpolitik beansprucht wird. Umgekehrt<br />
richtet die Sozialpolitik ihr Augenmerk nicht sehr auf das Jugendhilferecht, bei dem<br />
finanzielle Leistungen weniger im Vor<strong>der</strong>grund stehen als bei sonstigen Sozialleistungen.<br />
Allerdings befasst sie sich mit sonstigen finanziellen Leistungen für o<strong>der</strong> durch<br />
Kin<strong>der</strong> und Jugendliche, wie z.B. Kin<strong>der</strong>geld, Elterngeld, Ausbildungsför<strong>der</strong>ung. Auch<br />
<strong>der</strong> Unterhaltsvorschuss könnte hierhin gehören, ist aber gesetzlich den Jugendämtern<br />
zugewiesen, auch wenn er nicht im SGB VIII geregelt ist. Die Ausbildungsför<strong>der</strong>ung<br />
umgekehrt, die ohne weiteres Teil von Jugendpolitik sein kann, lässt sich natürlich<br />
auch dem Schul- und Bildungsbereich zurechnen, auch wenn sie während <strong>der</strong> allgemeinen<br />
Schulpflicht noch nicht zum Einsatz kommt. Die Familienpolitik schließlich hat<br />
mit dem Familienrecht fast gar nichts zu tun, da sie sich nicht vorrangig auf die zivilrechtliche<br />
Rechtsstellung von Kin<strong>der</strong>n und ihren Eltern, son<strong>der</strong>n auf die För<strong>der</strong>ung von<br />
Familie insgesamt, d.h. primär auf Sozialleistungen im öffentlichen Recht bezieht.<br />
2. Die För<strong>der</strong>ung von Kin<strong>der</strong>n und Jugendlichen durch finanzielle Zuwendungen<br />
an sie o<strong>der</strong> ihre Eltern<br />
2.1 Mutterschaftsgeld (§§ 195 ff. RVO, MuSchG)<br />
Für die Zeit des Mutterschutzes (6 Wochen vor und 8 Wochen nach <strong>der</strong> Geburt) gibt es<br />
Mutterschaftsgeld. Dieses beträgt bei gesetzlich Krankenversicherten genauso viel wie<br />
ihr bisheriger Nettoverdienst. Bis zu 13 € pro Tag trägt die Krankenkasse o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
Bund, den Rest <strong>der</strong> Arbeitgeber. Bei privat Krankenversicherten erbringt <strong>der</strong>en private<br />
Versicherung vergleichbare Leistungen, die ebenfalls durch den Arbeitgeber ergänzt<br />
werden.<br />
2.2 Kin<strong>der</strong>geld (BKGG, EStG)<br />
Das Kin<strong>der</strong>geld (nach BKGG) bzw. <strong>der</strong> steuerliche Kin<strong>der</strong>freibetrag (nach EStG) dienen<br />
im Rahmen des Familienlastenausgleichs <strong>der</strong> steuerlichen Freistellung des Existenzminimums<br />
für Kin<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Einkommenssteuer. Die Höhe des Kin<strong>der</strong>geldes ist<br />
nach <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>zahl gestaffelt. Es beträgt zurzeit für das erste bis dritte Kind jeweils<br />
154 €, für jedes weitere Kind 179 €.<br />
2.3 Erziehungsgeld (bis 2006) bzw. Elterngeld (ab 2007) (BErzGG, BEEG)<br />
2.3.1 Das Erziehungsgeld war (und ist für die „Altfälle“) eine familienpolitische Leistung<br />
an Eltern für die persönliche Betreuung ihres Kindes in den ersten beiden Lebensjahren,<br />
die unabhängig von <strong>der</strong> Erwerbsbeteiligung <strong>der</strong> Eltern gezahlt wurde. Das Erziehungsgeld<br />
wurde in den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes als Pauschalbetrag<br />
(450 €) und ab dem siebenten Lebensmonat bis zum 24. Lebensmonat einkommensabhängig<br />
(300 €) gezahlt.