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Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland

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1.3.3 Die Zeitkredite<br />

64<br />

Am 01.01.2002 wurde die ehemalige Gesetzgebung über die gewöhnliche Laufbahnunterbrechung<br />

für die Arbeitnehmer im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis durch die<br />

Zeitkredit-Gesetzgebung ersetzt.<br />

Die Zeitkredite werden prinzipiell allen Arbeitnehmern (ob männlich o<strong>der</strong> weiblich) gewährt,<br />

aber die Bedingungen und die Dauer sind sehr unterschiedlich. Der Antrag kann<br />

für 3 Monate bis zu einem Jahr gestellt werden:<br />

Es gibt hier 3 Varianten:<br />

a. Die vollständige Unterbrechung (Zeitkredit zu 100%);<br />

b. Die Arbeitszeitreduzierung von 50% bis 75%;<br />

c. Die Arbeitszeitreduzierung um 1/5;<br />

Zur Beanspruchung eines Zeitkredites müssen <strong>der</strong>/die Betroffene in Belgien o<strong>der</strong> in<br />

einem Land <strong>der</strong> Europäischen Union wohnhaft sein. Die Personen dürfen nur in Ausnahmefällen<br />

eine Nebentätigkeit ausüben.<br />

Die Gesamtzeit aller Zeitkredite darf 60 Monate (5 Jahre) nicht übersteigen (Der Elternschaftsurlaub<br />

in Form einer Laufbahnunterbrechung o<strong>der</strong> die LBU wegen Krankenpflege<br />

sind keine Zeitkredite und werden demnach nicht zu den Zeitkrediten addiert).<br />

Die Entschädigung bei einem Zeitkredit zu 100% liegt bei 376 €/Monat bei weniger als<br />

5 Dienstjahren und bei 501 €/Monat bei mehr als 5 Dienstjahren (Stand 2006).<br />

1.4 Steuerliche Regelung<br />

Die Person, die eine o<strong>der</strong> mehrere Personen zu seinen Lasten hat, genießt einen<br />

steuerlichen Vorteil in Form einer Erhöhung des steuerbefreiten Einkommensanteils.<br />

Als Personen steuerlich zu Lasten können in Betracht gezogen werden (unter <strong>der</strong> Bedingung,<br />

dass das Einkommen <strong>der</strong> Betroffenen einen Höchstbetrag nicht überschreitet<br />

und dass die Betroffenen im gleichen Haushalt wohnen):<br />

• Die leiblichen Kin<strong>der</strong> o<strong>der</strong> Adoptivkin<strong>der</strong>, Enkel und Urenkel;<br />

• die Kin<strong>der</strong>, die einer Person anvertraut wurde und ausschließlich o<strong>der</strong> hauptsächlich<br />

zu seinen Lasten sind;<br />

• Die Eltern o<strong>der</strong> Großeltern usw.;<br />

• Die Geschwister;<br />

• diejenigen Personen, zu <strong>der</strong>en Lasten die Person in seiner Kindheit war.<br />

1.5 Unterhaltszahlung<br />

Der Betrag einer Unterhaltsrente o<strong>der</strong> einer Beteiligung an den Kosten für die Kin<strong>der</strong><br />

muss entsprechend den Möglichkeiten <strong>der</strong> beiden Parteien bestimmt werden. Wenn<br />

diese sich nicht einigen können, wird <strong>der</strong> Richter entscheiden. Eine Unterhaltsrente<br />

muss demjenigen, <strong>der</strong> sie bekommt, die Möglichkeit bieten, seine Existenz unter ähnlichen<br />

Umständen wie vorher zu sichern. Die Unterhaltsrente nach einer durch Verschulden<br />

ausgesprochenen Ehescheidung darf nicht mehr als ein Drittel des Nettoeinkommens<br />

des Schuldners betragen. Entsprechend <strong>der</strong> Entwicklung <strong>der</strong> Situation <strong>der</strong><br />

Parteien kann die Unterhaltsrente erhöht, verringert o<strong>der</strong> gestrichen werden. In Belgien

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