Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland
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1.3.3 Die Zeitkredite<br />
64<br />
Am 01.01.2002 wurde die ehemalige Gesetzgebung über die gewöhnliche Laufbahnunterbrechung<br />
für die Arbeitnehmer im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis durch die<br />
Zeitkredit-Gesetzgebung ersetzt.<br />
Die Zeitkredite werden prinzipiell allen Arbeitnehmern (ob männlich o<strong>der</strong> weiblich) gewährt,<br />
aber die Bedingungen und die Dauer sind sehr unterschiedlich. Der Antrag kann<br />
für 3 Monate bis zu einem Jahr gestellt werden:<br />
Es gibt hier 3 Varianten:<br />
a. Die vollständige Unterbrechung (Zeitkredit zu 100%);<br />
b. Die Arbeitszeitreduzierung von 50% bis 75%;<br />
c. Die Arbeitszeitreduzierung um 1/5;<br />
Zur Beanspruchung eines Zeitkredites müssen <strong>der</strong>/die Betroffene in Belgien o<strong>der</strong> in<br />
einem Land <strong>der</strong> Europäischen Union wohnhaft sein. Die Personen dürfen nur in Ausnahmefällen<br />
eine Nebentätigkeit ausüben.<br />
Die Gesamtzeit aller Zeitkredite darf 60 Monate (5 Jahre) nicht übersteigen (Der Elternschaftsurlaub<br />
in Form einer Laufbahnunterbrechung o<strong>der</strong> die LBU wegen Krankenpflege<br />
sind keine Zeitkredite und werden demnach nicht zu den Zeitkrediten addiert).<br />
Die Entschädigung bei einem Zeitkredit zu 100% liegt bei 376 €/Monat bei weniger als<br />
5 Dienstjahren und bei 501 €/Monat bei mehr als 5 Dienstjahren (Stand 2006).<br />
1.4 Steuerliche Regelung<br />
Die Person, die eine o<strong>der</strong> mehrere Personen zu seinen Lasten hat, genießt einen<br />
steuerlichen Vorteil in Form einer Erhöhung des steuerbefreiten Einkommensanteils.<br />
Als Personen steuerlich zu Lasten können in Betracht gezogen werden (unter <strong>der</strong> Bedingung,<br />
dass das Einkommen <strong>der</strong> Betroffenen einen Höchstbetrag nicht überschreitet<br />
und dass die Betroffenen im gleichen Haushalt wohnen):<br />
• Die leiblichen Kin<strong>der</strong> o<strong>der</strong> Adoptivkin<strong>der</strong>, Enkel und Urenkel;<br />
• die Kin<strong>der</strong>, die einer Person anvertraut wurde und ausschließlich o<strong>der</strong> hauptsächlich<br />
zu seinen Lasten sind;<br />
• Die Eltern o<strong>der</strong> Großeltern usw.;<br />
• Die Geschwister;<br />
• diejenigen Personen, zu <strong>der</strong>en Lasten die Person in seiner Kindheit war.<br />
1.5 Unterhaltszahlung<br />
Der Betrag einer Unterhaltsrente o<strong>der</strong> einer Beteiligung an den Kosten für die Kin<strong>der</strong><br />
muss entsprechend den Möglichkeiten <strong>der</strong> beiden Parteien bestimmt werden. Wenn<br />
diese sich nicht einigen können, wird <strong>der</strong> Richter entscheiden. Eine Unterhaltsrente<br />
muss demjenigen, <strong>der</strong> sie bekommt, die Möglichkeit bieten, seine Existenz unter ähnlichen<br />
Umständen wie vorher zu sichern. Die Unterhaltsrente nach einer durch Verschulden<br />
ausgesprochenen Ehescheidung darf nicht mehr als ein Drittel des Nettoeinkommens<br />
des Schuldners betragen. Entsprechend <strong>der</strong> Entwicklung <strong>der</strong> Situation <strong>der</strong><br />
Parteien kann die Unterhaltsrente erhöht, verringert o<strong>der</strong> gestrichen werden. In Belgien