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Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland

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meinschaft besuchen o<strong>der</strong> ein Studium im Ausland absolvieren.<br />

Studenten, die ihr Studium in <strong>der</strong> Französischen Gemeinschaft absolvieren, stellen den<br />

Antrag auf Studienbeihilfe in <strong>der</strong> Französischen Gemeinschaft.<br />

2.6.3 Ausgleichsstudienbeihilfen<br />

Falls die Studienbeihilfe, die <strong>der</strong> Student für ein Studium in <strong>der</strong> Französischen Gemeinschaft<br />

von <strong>der</strong> dortigen Behörde erhält, niedriger ist als <strong>der</strong> Betrag, den er in <strong>der</strong><br />

Deutschsprachigen Gemeinschaft erhalten würde, wird er automatisch vom Ministerium<br />

<strong>der</strong> Deutschsprachigen Gemeinschaft kontaktiert, das dem Studenten dann die<br />

Differenz erstattet. Bedingung ist, dass <strong>der</strong> Student während drei Jahren seinen Wohnsitz<br />

bereits in <strong>der</strong> Deutschsprachigen Gemeinschaft hat.<br />

2.6.4 Son<strong>der</strong>studienbeihilfen<br />

Für die Wie<strong>der</strong>holung eines Studienjahres im Universitäts- und Hochschulwesen kann<br />

eine Son<strong>der</strong>studienbeihilfe seitens <strong>der</strong> Deutschsprachigen Gemeinschaft gewährt werden.<br />

Der Antragsteller muss seinen Antrag ausführlich begründen (z.B. finanzielle Situation,<br />

familiäre Än<strong>der</strong>ung, usw.).<br />

Wovon hängt die Höhe <strong>der</strong> Studienbeihilfe ab?<br />

Die Höhe <strong>der</strong> Studienbeihilfen hängt von <strong>der</strong> jeweiligen Situation des Antragstellers ab:<br />

Berücksichtigt werden das Einkommen (des Studenten und/o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Person, die für<br />

seinen Unterhalt aufkommt), die Personen zu Lasten und ob <strong>der</strong> Schüler/Student ein<br />

Zimmer mietet (auch Internat) o<strong>der</strong> nicht. Son<strong>der</strong>fälle, die das Einkommen <strong>der</strong> Familie<br />

betreffen, wie z.B. bei Todesfall, Pensionierung, Frühpensionierung, Scheidung, Trennung,<br />

… werden ebenfalls berücksichtigt.<br />

C. Strukturmerkmale <strong>der</strong> Jugendhilfe<br />

I. Die Rechtsstellung von Eltern und Kin<strong>der</strong>n im Rahmen <strong>der</strong> Jugendhilfe<br />

1. Die freiwillige Jugendhilfe<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> freiwilligen Jugendhilfe wirken sowohl <strong>der</strong> Jugendliche als auch die<br />

Eltern wesentlich an <strong>der</strong> Gestaltung <strong>der</strong> Hilfe mit. Über eine individuelle Jugendhilfe<br />

kann nur nach vorheriger Anhörung <strong>der</strong> durch diese Maßnahme betroffenen Personen<br />

entschieden werden.<br />

Die Anhörung des Jugendlichen sowie des Erziehungsberechtigten ist nur dann nicht<br />

verpflichtend, wenn dies im begründeten Ausnahmefall aufgrund des Alters <strong>der</strong> Person,<br />

ihres Gesundheitszustandes, ihrer Reife, ihres unbekannten Wohnortes o<strong>der</strong> bei<br />

äuβerster Dringlichkeit nicht möglich ist.<br />

Je<strong>der</strong> Jugendliche, <strong>der</strong> angehört wird, kann sich durch eine Person seiner Wahl begleiten<br />

lassen. Im Interesse des Jugendlichen können Gespräche getrennt vom Erziehungsberechtigten<br />

stattfinden.<br />

Jede Entscheidung über eine individuelle Jugendhilfemaßnahme muss dem Jugendlichen,<br />

<strong>der</strong> das 12. Lebensjahr vollendet hat, insofern er direkt von <strong>der</strong> Maβnahme betroffen<br />

ist, sowie den mit <strong>der</strong> Erziehung betrauten Personen schriftlich mitgeteilt werden.

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