Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland
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meinschaft besuchen o<strong>der</strong> ein Studium im Ausland absolvieren.<br />
Studenten, die ihr Studium in <strong>der</strong> Französischen Gemeinschaft absolvieren, stellen den<br />
Antrag auf Studienbeihilfe in <strong>der</strong> Französischen Gemeinschaft.<br />
2.6.3 Ausgleichsstudienbeihilfen<br />
Falls die Studienbeihilfe, die <strong>der</strong> Student für ein Studium in <strong>der</strong> Französischen Gemeinschaft<br />
von <strong>der</strong> dortigen Behörde erhält, niedriger ist als <strong>der</strong> Betrag, den er in <strong>der</strong><br />
Deutschsprachigen Gemeinschaft erhalten würde, wird er automatisch vom Ministerium<br />
<strong>der</strong> Deutschsprachigen Gemeinschaft kontaktiert, das dem Studenten dann die<br />
Differenz erstattet. Bedingung ist, dass <strong>der</strong> Student während drei Jahren seinen Wohnsitz<br />
bereits in <strong>der</strong> Deutschsprachigen Gemeinschaft hat.<br />
2.6.4 Son<strong>der</strong>studienbeihilfen<br />
Für die Wie<strong>der</strong>holung eines Studienjahres im Universitäts- und Hochschulwesen kann<br />
eine Son<strong>der</strong>studienbeihilfe seitens <strong>der</strong> Deutschsprachigen Gemeinschaft gewährt werden.<br />
Der Antragsteller muss seinen Antrag ausführlich begründen (z.B. finanzielle Situation,<br />
familiäre Än<strong>der</strong>ung, usw.).<br />
Wovon hängt die Höhe <strong>der</strong> Studienbeihilfe ab?<br />
Die Höhe <strong>der</strong> Studienbeihilfen hängt von <strong>der</strong> jeweiligen Situation des Antragstellers ab:<br />
Berücksichtigt werden das Einkommen (des Studenten und/o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Person, die für<br />
seinen Unterhalt aufkommt), die Personen zu Lasten und ob <strong>der</strong> Schüler/Student ein<br />
Zimmer mietet (auch Internat) o<strong>der</strong> nicht. Son<strong>der</strong>fälle, die das Einkommen <strong>der</strong> Familie<br />
betreffen, wie z.B. bei Todesfall, Pensionierung, Frühpensionierung, Scheidung, Trennung,<br />
… werden ebenfalls berücksichtigt.<br />
C. Strukturmerkmale <strong>der</strong> Jugendhilfe<br />
I. Die Rechtsstellung von Eltern und Kin<strong>der</strong>n im Rahmen <strong>der</strong> Jugendhilfe<br />
1. Die freiwillige Jugendhilfe<br />
Im Rahmen <strong>der</strong> freiwilligen Jugendhilfe wirken sowohl <strong>der</strong> Jugendliche als auch die<br />
Eltern wesentlich an <strong>der</strong> Gestaltung <strong>der</strong> Hilfe mit. Über eine individuelle Jugendhilfe<br />
kann nur nach vorheriger Anhörung <strong>der</strong> durch diese Maßnahme betroffenen Personen<br />
entschieden werden.<br />
Die Anhörung des Jugendlichen sowie des Erziehungsberechtigten ist nur dann nicht<br />
verpflichtend, wenn dies im begründeten Ausnahmefall aufgrund des Alters <strong>der</strong> Person,<br />
ihres Gesundheitszustandes, ihrer Reife, ihres unbekannten Wohnortes o<strong>der</strong> bei<br />
äuβerster Dringlichkeit nicht möglich ist.<br />
Je<strong>der</strong> Jugendliche, <strong>der</strong> angehört wird, kann sich durch eine Person seiner Wahl begleiten<br />
lassen. Im Interesse des Jugendlichen können Gespräche getrennt vom Erziehungsberechtigten<br />
stattfinden.<br />
Jede Entscheidung über eine individuelle Jugendhilfemaßnahme muss dem Jugendlichen,<br />
<strong>der</strong> das 12. Lebensjahr vollendet hat, insofern er direkt von <strong>der</strong> Maβnahme betroffen<br />
ist, sowie den mit <strong>der</strong> Erziehung betrauten Personen schriftlich mitgeteilt werden.